Keine Beweiserleichterung bei Verlust der Behandlungsunterlagen im Verantwortungsbereich des Krankenversicherers des Patienten
BGB §§276, 280, 611, 688, 823 Abs. 1; ZPO §286
RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung
1. Hat der Arzt seine Behandlungsdokumentation befugt an den Krankenversicherer geschickt, der eine Rücksendung behauptet, indes nicht belegen kann, greift keine Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten.
2. Auch der Vorwurf eines Befunderhebungsversäumnisses hat keine tragfähige Grundlage, wenn die mit Blickrichtung auf einen Fehler des Arztes vorgenommene Prüfung des Krankenversicherers keinen Anhalt für einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hat.
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