Zusammenfassung
Für die sich aus dem Behandlungsvertrag ergebende Pflicht von Ärzten und Pflegepersonal, den Patienten vor Selbstgefährdungen zu schützen, ist maßgebend, ob und in welchem Maße im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus ex-ante-Sicht ernsthaft mit einer Schädigung gerechnet werden muss. Die Anbringung eines Bettgitters ist nur im Fall einer konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt (Anschluss an OLG Dresden, MDR 2005, 449).
Zu den Anforderungen der Anbringung eines Bettgitters ohne Einwilligung des Patienten.
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OLG Köln. Haftung für Sturz aus Bett bei älterem Patienten . MedR 29, 290–291 (2011). https://doi.org/10.1007/s00350-011-2901-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-011-2901-8