Einnahmen aus dem Liquidationsrecht eines Chefarztes für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
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Abstrakt
1. Wird von den Patienten eines Krankenhauses neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zusätzlich ein Vertrag mit dem Chefarzt geschlossen, ergibt sich daraus ein unmittelbarer Anspruch des Patienten gegen den Chefarzt auf Erbringung der vereinbarten wahlärztlichen Leistungen, den der Chefarzt grundsätzlich „persönlich“ zu erfüllen hat, ist das von dem Chefarzt berechnete Honorar an diesen persönlich zu zahlen und zieht der Chefarzt oder seine Abrechnungsstelle die Honorare selbst ein, so spricht dies dafür, dass die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind.
2. Auch wenn die wahlärztlichen Leistungen zu den vertraglich gegenüber dem Krankenhaus geschuldeten Dienstaufgaben gehören, ist für die Frage, ob die wahlärztlichen Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbracht werden, eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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