Einsichtsrecht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten in Krankenunterlagen
Abstrakt
1. Wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in ärztlichen Unterlagen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt.
2. Unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs, in dem der Untergebrachte seinen Therapeuten nicht frei wählen kann, ist das Selbstbestimmungsrecht des Behandelten durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Teilen der eigenen Krankenunterlagen wesentlich intensiver berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis.
3. Gerichtliche Entscheidungen über das Einsichtsrecht des nach § 63 StGB Untergebrachten in Behandlungsunterlagen müssen erkennen lassen, dass das Interesse des Untergebrachten an einer Einsichtnahme mit dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gewicht in die Abwägung einbezogen wurde. (Leitsätze des Bearbeiters)
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