Zusammenfassung
Aufgrund veränderter Familienstrukturen und zunehmender Individualisierung sterben heute mehr als 80% der Menschen in Krankenhäusern, fernab vom vertrauten Zuhause und einer persönlichen Sterbebegleitung durch die nächsten Angehörigen. Immer mehr Menschen empfinden dieses entpersonalisierte, institutionalisierte Sterben als Fremdbestimmung über ihre letzte Lebensphase, als soziale Isolation und Verlust ihrer Würde. So wird vielerorts dieses gesamtgesellschaftliche Anliegen auf eine Debatte der Sterbehilfe fokussiert und reduziert. Anhand der Darstellung und Analyse der legalisierten ärztlichen Praxis der Euthanasie (synonym: aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen) in Holland werden die Probleme und Risiken einer solchen Praxis erörtert. Die medizinethische Bewertung der Sterbehilfepraxis zeigt, dass die mit dem fundamentalen Grundsatz der Autonomie begründete idealisierte „Freiheit zum Tod“ zunehmend zu einer Bedrohung des Lebens und damit zu einer „Unfreiheit zum Leben“ pervertiert wird. In der Bilanz resultiert ein moralisches Paradox: Während die initial schwache Position des Patienten, die Anlass der Euthanasiebewegung war, weiter geschwächt wird, wird die initial starke Position des Arztes weiter gestärkt.
Schlüsselwörter
Autonomie Euthanasie Medizinethik Sterbebegleitung SterbehilfeTerminal care and euthanasia
Abstract
Due to substantial changes in traditional family structures and increasing individualization, more than 80% of people die in hospitals, i.e. far away from their family home and a personal terminal care by relatives. Thus, more and more people face this form of depersonalized and institutionalized dying as heteronomy during the last phase of their lives, as social isolation and loss of their dignity. Hence, this general demand is increasingly being focused on and reduced to a matter of euthanasia. Presenting an analysis of the legalized practice of euthanasia (killing on voluntary demand) in the Netherlands, the problems and risks of such a practice will be outlined. The ethical evaluation of euthanasia shows that the idealized “freedom to die”, which is based on the fundamental ethical principle of autonomy, is being perverted to a threatening of life and a “non-freedom to live”. As a result we have a moral paradox: the initial weak position of the patient, which had been the cause for the euthanasia movement, is getting weaker, whereas the former strong position of the physician becomes even stronger.
Keywords
Autonomy Euthanasia Medical ethics Terminal care Assisted killingDer gesellschaftliche Umgang mit Sterben und Tod hat sich in den letzten hundert Jahren dramatisch geändert. Während früher die Menschen in der Regel zuhause und von ihren Angehörigen betreut starben, steht heute das entfremdete, institutionalisierte Sterben vor allem in Krankenhäusern im Vordergrund. Sterbende empfinden dies als Fremdbestimmung über ihre letzte Lebensphase, als soziale Isolation und Verlust ihrer Würde. So wird das Problem einseitig auf verschiedene Formen der Sterbehilfe oder Patientenverfügungen fokussiert und reduziert. Vor diesem Hintergrund stellt die zunehmende Forderung nach einer Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe weniger eine gesamtgesellschaftliche Lösung dar als vielmehr eine kulturelle Kapitulation.
Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland?
In aktuellen Befragungen wünschen etwa 80% der Deutschen eine Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe. In der Regel werden realitätsferne Szenarios mit unerträglichen und menschenunwürdigen Leidenszuständen beschrieben, ohne dabei auf die Möglichkeiten der modernen Schmerztherapie und Palliativmedizin einzugehen. Die Befürworter der Sterbehilfe führen als Hauptargument die Achtung der Patientenautonomie an, welche die freiwillige Patiententötung in Ausnahmefällen begründen soll (CDU-Justizsenator Roger Kusch 2006, Göttinger FDP 2006, Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz 2004 [1]). Manche Befürworter, so beispielsweise der Rechtssoziologe Klaus Lüderssen, sprechen sogar von einem „Recht auf aktive Sterbehilfe“ (2006, [9]).
Dagegen lehnt die deutsche Ärzteschaft eine Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe strikt ab und fordert eine flächendeckende palliativmedizinische und hospizliche Versorgung schwerstkranker und sterbender Patienten: Die deutsche Bundesärztekammer (BÄK) hat in ihren neu gefassten „Grundsätzen zur Ärztlichen Sterbebegleitung“ vom 07.05.2004 wiederholt (wie im Jahr 1998) festgestellt, dass aktive Sterbehilfe und ärztlich assistierter Suizid mit dem ärztlichen Ethos nicht zu vereinbaren sind [3].
Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.
Auch der 109. Deutsche Ärztetag in Magdeburg hat im Mai 2006 die aktive Sterbehilfe rigoros abgelehnt, weil er darin einen gefährlichen Bruch im Wertebild menschlichen Lebens sieht, der das Humane in unserer Gesellschaft grundlegend in Frage stellt. Dieser Umbruch gefährde schließlich die Autonomie des einzelnen Menschen sehr viel mehr als er sie befördern würde. Weitere Ablehnungen aktiver Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung wurden wiederholt von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP 2006) und der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO 2006) ausgesprochen.
Praxis der Euthanasie in Holland
Das folgende Beispiel einer Legalisierung der aktiven Sterbehilfe gibt einen Einblick in die gängige Praxis der Euthanasie (synonym: aktive direkte Sterbehilfe, Tötung auf freiwilliges Verlangen) in Holland und stellt die Probleme und Gefahren dar, die mit einer solchen legalisierten Tötung von Patienten verbunden sind. Eine umfangreiche Darstellung und Analyse der holländischen Gesetzgebung und Euthanasiepraxis findet sich in zwei Publikationen, eine davon ist soeben erschienen [16, 19].
Holland hat am 10.04.2001 als weltweit erstes Land die Euthanasie und die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung legalisiert. Diese Formen der Patiententötungen können straffrei durchgeführt werden, wenn bestimmte „Sorgfaltskriterien“, wie das Vorliegen eines „unheilbaren und unerträglichen Leidens“ und der „freiwillige Wunsch des Patienten“ erfüllt sind. Inzwischen liegen umfangreiche Daten aus den drei großen holländischen Studien aus den Jahren 1991 [10], 1996 [11, 24] und 2003 [21] vor (Tab. 1).
Euthanasie und medizinisch assistierter Suizid in Holland (aus [19], S. 80)
Untersuchungsjahr / Jahr der Veröffentlichung | 1990 / 1991 | 1995 / 1996 | 2001 / 2003 |
|---|---|---|---|
Anzahl der Sterbefälle insgesamt | (129.000) | (135.000) | (140.000) |
Ausdrückliche Bitte um Euthanasie und medizinisch assistierten Suizid | 8900 | 9700 | 9700 |
Euthanasie (% / absolut) | 1,9%/2300 | 2,3%/3200 | 2,2%/3500 |
Medizinisch assistierter Suizid (% / absolut) | 0,3%/400 | 0,4%/400 | 0,1%/300 |
Tötung ohne Verlangen (% / absolut) | 0,8%/1000 | 0,7%/900 | 0,6%/900 |
Anteil der Meldungen von Euthanasie und medizinisch assistiertem Suizid | 18% | 41% | 54% |
Die Euthanasiefälle haben fast stetig zugenommen (Tab. 2): 2300 (1990), 3200 (1995) und 3500 (2001). Während 1990 nur 18% der Euthanasiefälle gemeldet wurden, waren es in den Jahren 1995 41% und 2001 54%. Demnach wird ein Großteil der Fälle weiterhin trotz gesetzlicher Zusicherung von Straffreiheit nicht gemeldet. Die Ärzte bescheinigten im Gegensatz zum eigentlichen Sachverhalt eine natürliche Todesursache, d. h. die Todesbescheinigungen waren gefälscht (Tab. 1).
Meldungen der Euthansiefälle pro Jahr. (Mod. nach [19], S 84)
Jahr | Fälle (n) | Fälle (%) |
|---|---|---|
1990 | 486 | 18 |
1991 | 866 | *n. b. |
1992 | 1201 | n. b. |
1993 | 1304 | n. b. |
1994 | 1487 | n. b. |
1995 | 1466 | 42 |
1996 | 1701 | n. b. |
1997 | 2096 | n. b. |
1998 | 2209 | n. b. |
1999 | 2216 | n. b. |
2000 | 2123 | n. b. |
2001 | 2052 | 54 |
2002 | 1883 | n. b. |
2003 | 1815 | n. b. |
2004 | 1886 | n. b. |
2005 | 1933 | n. b. |
Interessanterweise hatten 1990 8900, 1995 9700 und 2001 ebenfalls 9700 Patienten den ausdrücklichen und freiwilligen Wunsch nach Euthanasie oder medizinisch assistiertem Suizid wiederholt geäußert; entsprochen wurde dieser Bitte nur in einem Drittel der Fälle. Offensichtlich wird das vermeintlich starke Kriterium der „Autonomie“ in praxi als nachrangig angesehen (Tab. 1).
Die anonym befragten holländischen Ärzte nannten als Gründe für Euthanasie und ärztlich assistierten Suizid (Mehrfachnennungen waren möglich) „aussichtsloses und unerträgliches Leiden“ in 74%, „Vermeidung von Entwürdigung“ in 56% und „Vermeidung von stärkerem bzw. weiterem Leiden“ in 47% der Fälle. Erlebte „Schmerzen“ wurden mit 32% nur an fünfter Stelle genannt (Tab. 3; [4, 11]).
| (%) |
Aussichtsloses und unerträgliches Leiden | 74 |
Vermeidung von Entwürdigung | 56 |
Vermeidung von stärkerem beziehungsweise weiterem Leiden | 47 |
Sinnloses Leiden | 44 |
Schmerzen | 32 |
Lebensmüdigkeit | 18 |
Vermeidung von Ersticken | 18 |
Wunsch, der Familie nicht mehr zur Last zu fallen | 13 |
Vermeidung von Schmerzen | 10 |
Überraschend ist die hohe Zahl an Tötungen ohne explizites Verlangen des Patienten, die jährlich bei etwa 900–1000 Fällen liegt (Tab. 1). Als Begründung für diese rechtswidrigen Patiententötungen gaben die holländischen Ärzte fehlende Aussicht auf Besserung und Wunsch der Angehörigen an, die das Leid der Patienten nicht mehr mit ansehen konnten (Tab. 4; [4, 11]). Hier wird die Patientenautonomie übergangen, und die gesetzlich geforderten Sorgfaltskriterien des „freiwilligen Verlangens“ werden missachtet.
| (%) |
Jede medizinische Handlung war sinnlos geworden | 67 |
Keine Aussicht auf Verbesserung | 44 |
Die Nächsten konnten es nicht mehr ertragen | 38 |
Geringe Lebensqualität | 36 |
(Unterstellter) Wunsch des Patienten | 30 |
Vermeidung von Entwürdigung/weiterem Leiden | 9 |
Behandlung wurde eingestellt, doch der Patient verstarb nicht | 2 |
Darüber hinaus hat der holländische Gesetzgeber keinerlei „Qualitätsstandards“ für die Durchführung von Euthanasie und assistiertem Suizid vorgeschrieben. Untersuchungen haben aufgedeckt, dass in etwa 20% der Fälle quälende Nebenwirkungen vor allem in Form von zerebralen Krampfanfällen, Übelkeit, Erbrechen und Atemnot auftraten [5]. In einigen Fällen misslang die Euthanasie, und die Patienten wachten aus ihrem Todeskoma wieder auf. In 18% der Fälle misslang der assistierte Suizid, sodass diese Patienten dann nachträglich mittels Injektion getötet werden mussten. Diese Komplikationen führten zu einer Verlängerung des Leidens und zu einem noch qualvolleren Sterben der Patienten und damit genau zum Gegenteil dessen, was Euthanasie und assistierter Suizid eigentlich bewirken sollen [19].
Ethische Bewertung der Sterbehilfe
„Der Arzt soll und darf nichts anderes tun als Leben erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Wert habe oder nicht. Dies geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksicht mit in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mensch im Staate. Denn ist einmal diese Linie überschritten, glaubt sich der Arzt einmal berechtigt, über die Notwendigkeit eines Lebens zu entscheiden, so braucht es nur stufenweiser Progressionen, um den Unwert und folglich die Unnötigkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle anzuwenden.“ (Hufeland 1836 [8]).
Ausgehend von den dargelegten Fakten der holländischen Euthanasiepraxis und ihrer gesetzlichen Legitimation soll im Folgenden die aktive Sterbehilfe einer medizinethischen Bewertung unterzogen werden. In der Sterbehilfedebatte haben sich in der Vergangenheit bestimmte Argumentationsmuster in der ethischen Begründung oder Ablehnung der aktiven Sterbehilfe entwickelt. Insbesondere handelt es sich um deontologische Argumente für und gegen sowie konsequentialistische Argumente für und gegen Sterbehilfe (Tab. 5; [15, 19]).
Deontologische, konsequentialistische und klinisch-pragmatische Argumente für und gegen Euthanasie. (Mod. nach [19], S 131)
Deontologische Argumente gegen Euthanasie | Deontologische Argumente für Euthanasie |
• Heiligkeit des Lebens („sanctity of life“) • Sinnerfahrung im Leid (religiös, anthropologisch) • Verstoß gegen Standesethik • Ausdruck eugenischer Zielsetzung • Leiden ruft Mitleid und Fürsorge hervor | • Recht auf eigenen Tod (Wahlfreiheit, Autonomie, Selbstbestimmung) • Quality of Life • Leiden verlängern ist grausam und sinnlos • Pflicht des Arztes, Leiden zu beseitigen |
Konsequentialistische Argumente gegen Euthanasie | Konsequentialistische Argumente für Euthanasie |
• Missbrauch und Dammbruch („slippery slope“) • Unterhöhlung der Freiwilligkeit (Fremdinteresse) • Freiheit zum Tode → Unfreiheit zum Leben • Stärkung des Arztes, Schwächung des Patienten • Schädigung des Arzt-Patient-Verhältnisses • Vertrauensverlust in der Medizin • Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenlebens • Verlust an Bereitschaft/Mut, Leid zu ertragen • Verlust an Fürsorge für kranke und alte Mitmenschen • Änderung des gesellschaftlichen Umgangs mit Schwächeren • Verhinderung eines Ausbaus der Palliativmedizin • Verhinderung des medizinischen Fortschritts | • Erlangung von Leidensfreiheit • Stärkung der Patientenautonomie • Terminal Kranke verursachen hohe Kosten |
Klinisch-pragmatische Argumente gegen Euthanasie | Klinisch-pragmatische Argumente für Euthanasie |
• Adäquate palliative Versorgung reduziert Verlangen nach Euthanasie • Ältere Menschen fühlen sich durch gesellschaftliche Akzeptanz der Euthanasie bedroht • Patienten geraten unter Druck von Familie/Gesellschaft • Ärzte empfinden Tötungsakt als Perversion ihrer Kunst • Möglichkeit der Euthanasie schwächt den Willen von Ärzten und Familien, für Alte und Kranke mehr zu tun. • Studien belegen eindeutig Missbrauch der Sterbehilfe und die Ohnmacht des Staates • Studien belegen Missachtung der Kriterien „freiwilliges Verlangen“ und „unerträgliches Leiden“ • Patienten wollen wirksame Schmerzmittel, menschliche Zuwendung, Ansprache | • Verlängerung des unerträglichen Lebens ist eine Verlängerung des Leidens und Sterbens • Passive und indirekte Sterbehilfe sind auch erlaubt, warum dann nicht auch die aktive Sterbehilfe? • Aktive Sterbehilfe sollte nur bei terminal Kranken und Sterbenden erlaubt werden |
Eine deontologische Ethik beurteilt die sittliche Richtigkeit einer Handlung danach, ob sie einem anerkannten moralischen Prinzip folgt, ungeachtet der Konsequenzen, die die Handlung verursacht. Dagegen beurteilt eine konsequentialistische Ethik die sittliche Richtigkeit einer Handlung danach, welche Konsequenzen sie erzielt. Neben theoretisch-ethischen Argumenten spielen klinisch-pragmatische Argumente eine zunehmend wichtige Rolle. Aus Platzgründen wird hier auf eine fundierte ethische Analyse der verschiedenen Argumente verzichtet, die sich an anderer Stelle findet [19]. Es wird zum zentralen Prinzip der Autonomie kurz Stellung bezogen, da es sich hierbei um eine Art Schlüsselargument in der Sterbehilfedebatte handelt.
Freiheit zum Tod oder Unfreiheit zum Leben?
Befürworter der aktiven Sterbehilfe zitieren immer wieder das fundamentale ethische Prinzip der „Autonomie“ als das Hauptargument zur Begründung von Patiententötungen. Allerdings geben die Fakten und Zahlen aus der holländischen Euthanasiepraxis Anlass zu ernstem Zweifel, ob die mit dem Grundsatz der Autonomie idealisierte „Freiheit zum Tod“ auch tatsächlich realisiert wird, oder nicht vielmehr zu einer „Unfreiheit zum Leben“ führt [14, 15, 17, 18, 19, 20].
In zahlreichen Befragungsstudien bei unheilbar kranken und sterbenden Patienten konnte gezeigt werden, dass vor allem jene Patienten aktive Sterbehilfe wünschten, die sich selbst als eine psychische oder finanzielle Last für ihre Angehörigen empfanden und nicht mehr als „vollwertige Person“ von ihrer Umwelt wahrgenommen wurden (Übersicht bei [19]). Sterbende fühlen sich wegen ihrer hilflosen und hoffnungslosen Lage besonders unter Druck gesetzt und empfinden sich als eine Bürde für Andere, einfach weil die Möglichkeit besteht, sich auf Verlangen töten zu lassen.
Mit welchem Argument soll hier der aussichtslos kranke Mensch sein Leben gegen die Erwartung seiner Umwelt verteidigen, von seinem Recht auf aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid doch endlich Gebrauch zu machen? Zahlreiche Beispiele aus der bisherigen holländischen Euthanasiepraxis belegen dies nur allzu deutlich (Textbox 1; [19], S. 92 f.).
Die oben zitierten Studien und Beispiele belegen, dass die legalisierte Straffreiheit zur einer zunehmenden Aufweichung der Kriteriologie durch Hinzunahme von Zusatzkriterien geführt hat, die erst den Todeswunsch des Kandidaten quasi rationalisieren. Die Beurteilung dieser einzelnen Kriterien ist aber schwierig, da es sich dabei um eine Vermischung von subjektiven („unerträgliches Leiden“) und von vermeintlich objektiven, („aussichtsloser Zustand“, „keine andere angemessene Lösung“) handelt. „Überspitzt könnte man“, so die Theologin Monika Bobbert, „sagen, dass das Recht auf Selbstbestimmung nur unter Voraussetzung bestimmter Zusatzkriterien ‚zugeteilt‘ wird“ ([2], S. 318).
In der Bilanz herrscht doch nicht das Kriterium der Selbstbestimmung, sondern die Rationalität des Todeswunsches. Wenn aber Dritte (Ärzte) über diese Rationalität entscheiden, dann können Dritte in stellvertretender Wahrnehmung über das „wohlverstandene Interesse“ des Patienten auch für jene Fälle entscheiden, in denen der Todeskandidat, der zwar einwilligen könnte, aber dies nicht tut („unfreiwillige aktive Sterbehilfe“), beziehungsweise der nicht einwilligen kann, weil er nicht versteht, um was es geht („nicht freiwillige aktive Sterbehilfe“). Dadurch ist der Übergang von der Tötung auf Verlangen zur Tötung ohne Verlangen hergestellt. Genau dieser Übergang wird mit den Tötungen ohne Verlangen, die jährlich 900–1000 Mal in Holland durchgeführt werden, dokumentiert [19].
Die mit der Euthanasiepraxis vermeintlich idealisierte „Freiheit zum Tod“ wird zunehmend zu einer Bedrohung des Lebens und damit zu einer „Unfreiheit zum Leben“ pervertiert.
Entsprechend wird die idealisierte Autonomie zu einer zunehmenden Entmündigung des Patienten pervertiert. Dabei geraten zwangsläufig mehr und mehr Menschen, die trotz psychischer oder organischer Leiden und unheilbarer Krankheit weiterleben oder ihre moribunden Angehörigen am Leben lassen wollen, in einen Rechtfertigungszwang [14, 15, 17, 18, 19, 20]. Hierzu der deutsche Philosoph Robert Spaemann ([23], S. 20f):
Wo das Gesetz es erlaubt und die Sitte es billigt, sich zu töten oder sich töten zu lassen, da hat plötzlich der Alte, der Kranke, der Pflegebedürftige alle Mühen, Kosten und Entbehrungen zu verantworten, die seine Angehörigen, Pfleger und Mitbürger für ihn aufbringen müssen. Nicht Schicksal, Sitte und selbstverständliche Solidarität sind es mehr, die ihnen dieses Opfer abverlangen, sondern der Pflegebedürftige selbst ist es, der sie ihnen auferlegt, da er sie ja leicht davon befreien könnte. Er lässt andere dafür zahlen, dass er zu egoistisch und zu feige ist, den Platz zu räumen. – Wer möchte unter solchen Umständen weiterleben? Aus dem Recht zum Selbstmord wird so unvermeidlich eine Pflicht.
In der Bilanz schützt das Euthanasiegesetz den Arzt, nicht den Patienten, der seines Lebens nicht mehr sicher ist. Aus dieser Angst heraus verfassen immer mehr holländische Patienten und gesunde Bürger Patientenverfügungen (zurzeit gibt es über 11.000 Menschen mit solchen „CredoCards“), in denen sie explizit dokumentieren, dass sie nicht euthanasiert werden möchten.
In der Bilanz schützt das Euthanasiegesetz den Arzt, nicht den Patienten
Im Ergebnis hat die Legalisierung der Euthanasie zu einem moralischen Paradox geführt: Die initial schwache Position des Patienten gegenüber einer überwiegend paternalistisch orientierten Medizin bis in die 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts, die die eine Triebfeder der Euthanasiebewegung war, wird weiter geschwächt. Dagegen wird die initial starke Position des Arztes bzw. die „Übermacht“ der Medizin, die die zweite Triebfeder der Euthanasiebewegung war, weiter gestärkt [7, 17, 18, 19].
Textbox 1 Beispiele von Euthanasie und Patiententötungen. (Mod. nach [19])
Fall 1
Beispielhaft berichtet Rutenfrans von einem Falle einer Frau, die nicht mehr länger für ihren Ehemann sorgen wollte. Sie stellte ihn vor die Wahl zwischen Euthanasie oder Pflegeheim. Der Mann wählte den Tod. Obwohl der Arzt die Situation bestens kannte, hinderte ihn nichts daran, das Leben des Ehemanns zu beenden [22].
Fall 2
Der holländische Arzt Gunning berichtet von einem anderen Fall, bei dem der Tod eines alten Mannes jeden Tag erwartet wurde. Der Sohn des Patienten teilte dem behandelnden Arzt mit, dass er Urlaub geplant hätte und nicht mehr absagen könnte, und plante die Beerdigung noch für die Zeit vor seinem Urlaub. Daraufhin verabreichte der Arzt dem alten Mann eine sehr hohe Dosis an Morphin mit der klaren Absicht, ihn zu töten. Als der Arzt aber nach einer Weile zurückkam, um den Tod festzustellen, sah er den alten Mann fröhlich auf der Bettkante sitzen. Der Patient hatte offensichtlich endlich eine ausreichende Morphindosis bekommen, die seine quälenden und unerträglichen Schmerzen linderte [6].
Fall 3
Ein Internist, der eine Frau mit Lungenkrebs wegen Sauerstoffmangels in die Klinik aufnehmen wollte, musste ihr versichern, dass er sie nicht euthanasieren würde, was sie befürchtete. Er wies sie selbst ein, und nach 36 Stunden war ihre Atmung normal, ihr Gesamtzustand besser. Als der Arzt nach Hause ging, euthanasierte sie aber sein Kollege. Seine Rechtfertigung: „Wir brauchen das Bett für einen anderen Fall; für die Frau ist es egal, ob sie jetzt stirbt oder in 14 Tagen“ [6].
Sterben und Tod in unserer Gesellschaft
Der gesellschaftliche Umgang mit dem Sterben und seine Bedingungen haben sich in den letzten hundert Jahren dramatisch geändert. Während noch bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Menschen in der Regel zuhause und von ihren Angehörigen betreut starben, sterben heute mehr als 80% in institutionalisierter Form vor allem in Krankenhäusern und Pflegeheimen bei hohem Lebensalter und nach einem langen Krankheitsprozess. Sterbende empfinden dies als Fremdbestimmung über ihre letzte Lebensphase, als soziale Isolation und Verlust ihrer Würde. Dadurch geht eine jahrhundertelange Sterbekultur Stück für Stück verloren, weil mit der örtlichen Verlagerung von Sterben und Tod auch die unmittelbare natürliche Erfahrbarkeit von Sterben und Tod für die Hinterbliebenen und die Gesellschaft insgesamt verloren geht.
Zahlreiche Befragungsstudien bei unheilbar kranken und sterbenden Patienten, die den Wunsch nach Euthanasie äußern, belegen als Hauptmotive Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Depression und Angst vor der sozialen Isolation sowie die Angst, den Angehörigen zur personellen und finanziellen Last zu fallen. Dagegen spielen körperliche Zustände wie Tumorschmerzen oder Funktionseinschränkungen eine sekundäre Rolle. Ferner bestätigen Studien, dass Patienten, die ärztlich, pflegerisch, psychologisch und menschlich gut betreut sind, nur in den allerseltensten Fällen eine frühzeitige Beendigung ihres Lebens wünschen [19].
Euthanasie bei unheilbarem Leid?
Der „Arbeitskreis Ethik“ der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) hat 2003 die bisher größte Befragungsstudie „Euthanasie bei unheilbarem Leid?“ unter Ärzten und Pflegenden nach ihren Einstellungen und Haltungen bezüglich verschiedener Formen der Sterbehilfe (Euthanasie, assistierter Suizid, terminale Sedierung, etc.) durchgeführt [12, 13]. Die Antworten von 730 DGP-Mitgliedern (Ärzte und Pflegende) wurden mit den Antworten einer Vergleichsgruppe (n=843 Ärzte und Pflegende) außerhalb der DGP verglichen. Eine Legalisierung von aktiver Sterbehilfe bzw. medizinisch assistiertem Suizid wurde nur von 9,6 bzw. 26% der DGP-Ärzte und 17 bzw. 31% der DGP-Pflegenden im Gegensatz zu 27 bzw. 41% der Ärzte und 65 bzw. 78% der Pflegenden außerhalb der DGP befürwortet.
Zum ersten Mal konnte in dieser Studie gezeigt werden, dass eine Liberalisierung der Euthanasie umso weniger als notwendig erachtet wurde, je ausgeprägter die Erfahrung und Kenntnisse der Befragten in der Palliativmedizin, Sterbebegleitung, Schmerztherapie und im Umgang mit Schwerstkranken nach eigener Einschätzung waren. Ihre Antworten korrelierten auch mit ihren Kenntnissen ethischer Prinzipien und Grundsätze.
Im Vergleich zu ähnlichen Befragungsstudien bei Ärzten aus anderen Ländern fiel der Anteil der befragten DGP-Ärzte, die Euthanasie befürworten, deutlich geringer aus (Tab. 6; [13]).
Ärztebefragungen zur Euthanasie
Umfragen unter Ärzten in verschiedenen Ländern mit Befürwortung von Euthanasie. (Mod. nach [13]) | |
|---|---|
Land | Anteil der Befürworter der Euthanasie (%) |
Kanada (1991) | 50 |
Türkei | 50 |
Kanada (1994) | 37 |
Großbritannien | 20–48 |
USA | 43 |
USA | 28 |
Schweden | 39 |
Australien | 36 |
Dänemark | 34 |
Finnland | 34 |
Puerto Rico | 33 |
Italien | 32 |
Schweiz | 31 |
Nordirland | 30 |
Norwegen | 17 |
Sudan | 15 |
Deutschland | 9 |
Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse muss die flächendeckende palliativmedizinische Versorgung, aber auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Palliativmedizin bei Studierenden, Ärzten und Pflegenden auf das Nachhaltigste gefordert und gefördert werden.
Fazit für die Praxis
Die Mehrheit der Deutschen befürwortet die aktive Sterbehilfe im Falle einer unheilbaren Krankheit. Dagegen äußern die betroffenen Patienten selbst, die ärztlich, pflegerisch und menschlich gut betreut sind, nur sehr selten ernsthaft den Wunsch nach Sterbehilfe. In Einklang damit ist die Ablehnung der aktiven Sterbehilfe bei den behandelnden Ärzte und Pflegenden um so größer, je größer ihre Erfahrung in Palliativmedizin und Schmerztherapie, im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden und ihre Kenntnis ethischer Prinzipien und Grundsätze ist. Die holländische Euthanasiepraxis zeigt eine Aufweichung der Kriteriologie mit nur geringer Realisierung der Patientenautonomie. Das führt zu einer zunehmenden Entmündigung und Schwächung der Patienten. Folglich wird die im Euthanasiegedanken postulierte „Freiheit zum Tod“ zunehmend zu einer „Unfreiheit zum Leben“ pervertiert. Ein „Sterben in Würde“ kann heute nur durch einen Bewusstseinswandel und eine neue Sterbekultur realisiert werden, die den Umgang mit Sterben und Tod wieder mehr in die Mitte rückt und als eine Gemeinschaftsaufgabe ansieht, in der Ärzte, Pflegende, Psychologen, Sozialarbeiter, palliative Einrichtungen, Kirchen und Angehörige ihren notwendigen Beitrag für eine gelingende persönliche Sterbebegleitung leisten.
Notes
Interessenkonflikt
Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Literatur
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