Art. 14 der ersten Lebens Versicherungsrichtlinie — eine kritische Analyse
4. Zusammenfassung und Schlußfolgerungen
Art. 14 der ersten Lebensversicherungsrichtlinie stellt eine höchst problematische Vorschrift dar. In sich widersprüchlich und nicht auf die Versicherungsbilanzrichtlinie abgestimmt, vor allem aber im Kern — hinsichtlich der getrennten Ergebnisermittlung für die Lebens- und die Schadenversicherung — teilweise unvollziehbar, kann er die Erfüllung des Hauptziels der „getrennten Verwaltung“, nämlich daß „die jeweiligen Interessen der Lebens- und Schadensversicherten nicht geschädigt werden“, nur sehr eingeschränkt gewährleisten; das als Ziel formulierte Verbot der Subventionierung eines Bereiches durch den anderen Bereich wird durch den letzten Satz der Vorschrift aufgehoben.
Eine Anpassung an die — wesentlich später erlassene — Versicherungsbilanzrichtlinie erscheint dringend angezeigt. Unabhängig davon sollte der gesamte Artikel gründlich überdacht und völlig neu gefaßt werden.
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Literatur
- 4.Vgl.Nowak, Erich, Unternehmensverbindung und Spartentrennung in der Sicht der Aufsichtsbehörde, in: Versicherungswirtschaft, 21. Jg. 1966, S. 1358–1365Google Scholar