Zusammenfassung
Aus Sicht des Bauherrn ist die rechtzeitige Fertigstellung seines Bauvorhabens von größter Bedeutung. In der Regel finanziert er das Bauvorhaben über Kreditinstitute vor. Sein Finanzierungskonzept ist darauf ausgerichtet, dass er unmittelbar nach der Fertigstellung in die Verwertung des Objekts und damit in die Tilgung seiner aufgenommenen Kredite übergehen kann. Dieses wirtschaftliche Interesse sucht der Auftraggeber durch Vereinbarung von Ausführungsfristen (Vertragstermine) zu erreichen, deren schuldhafte Überschreitung mit Vertragsstrafen verknüpft ist. Die Vertragsstrafe bildet das Druckmittel auf den Auftragnehmer, die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen auch einzuhalten. Allerdings kann eine Vertragsstrafe auch für andere Sachverhalte vereinbart werden.
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Viering, M., Zanner, C., Saalbach, B. (2014). Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B). In: Rechte aus gestörtem Bauablauf nach Ansprüchen. Bau- und Architektenrecht nach Ansprüchen. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-2600-8_7
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