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Diagnostik und Psychotherapie: Herausforderung und Verantwortung in der psychotherapeutischen Arbeit im Kontext des österreichischen Psychotherapiegesetzes

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Psychotherapeutische Diagnostik
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Zusammenfassung

Zunächst wird das Verhältnis von Diagnostik und Psychotherapie aus rechtlicher Perspektive basierend auf der österreichischen Rechtsordnung beleuchtet, wobei insbesondere das Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz von Bedeutung sind.

Die Anwendung und Umsetzung von Diagnostik in der Psychotherapie ist durch Psychotherapeuten im Kontext des Arbeitens nach bestem Wissen und Gewissen und vor dem Hintergrund kultureller und gesellschaftlicher Normen sowie ökonomischer Bedingungen zu bewerkstelligen.

An der Schnittstelle von Recht und Ethik ist die Diagnostik-Leitlinie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (ehemals Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) – erstellt auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates – zu erwähnen.

Abschließend wird ein Ausblick zur möglichen Stellung der psychotherapeutischen Diagnostik in einem neuen Psychotherapiegesetz gegeben.

Dieser Beitrag basiert auf einem gleichnamigen Vortrag, der anlässlich der 16. Kremser Tage am 31. Mai 2019 an der Donau-Universität Krems gehalten worden ist.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

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Notes

  1. 1.

    Unter der Behandlung krankheitswertiger Störungen wird auch die Behandlung von „Verhaltensstörungen und Leidenszuständen“ verstanden.

  2. 2.

    Bartuska H (2004) Psychotherapeutische Diagnostik in Firlei/Kierein/Kletečka-Pulker (Hrsg), Jahrbuch für Psychotherapie und Recht III S. 149 f.

  3. 3.

    EU-Patientenmobilitätsgesetz, 33 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen S. 13.

  4. 4.

    Das Psychotherapiegesetz enthält keinen Tätigkeitsvorbehalt.

  5. 5.

    „Gewissen“ auf Duden online (2020), https://www.duden.de/node/711720/revisions/1812913/view, zuletzt abgerufen am 22.09.2020.

  6. 6.

    Veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Bd 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S. 82 ff.

  7. 7.

    Zum Stellenwert der psychotherapeutischen Diagnostik bei den Psychotherapeuten zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Diagnostik-Leitlinie siehe Bauer-Lehrner und Margreiter (2005)

  8. 8.

    Der Entwurf des Leitfadens wurde am 21.11.2017 bei der Leiterkonferenz vorgestellt und diskutiert. Schlussendlich wurde er vom Psychotherapiebeirat am 13.03.2018 positiv zur Kenntnis genommen.

  9. 9.

    Psychodynamische Orientierung 18 – 400 Stunden vermittelte Inhalte; Humanistische Orientierung 10 (40) – 200 Stunden vermittelte Inhalte; Systemische Orientierung 60 – 154 Stunden vermittelte Inhalte; Verhaltenstherapeutische Orientierung 60 – 300 Stunden vermittelte Inhalte.

  10. 10.

    Anzumerken ist, dass das ICD-10-System von der WHO nach langjähriger Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten überarbeitet wurde und ICD-11 am 01.01.2022 in Kraft treten soll. WHO, https://icd.who.int/en/, zuletzt abgerufen am 23.09.2020.

  11. 11.

    Gemäß der Leitlinie ist die Dimension der bestehenden und zu beschreibenden Symptomatik von Berufsangehörigen der Psychotherapie anhand des ICD-10 zu klassifizieren.

  12. 12.

    Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, S. 5.

  13. 13.

    Siehe dort die Erläuterungen zu Kapitel 1 von Buchsbaumer M & Hrsg.

  14. 14.

    Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten S. 7. Vgl. für Kriterien für die Konsultation Klinischer Psychologinnen mit klinisch-psychologischen Fragestellungen durch Psychotherapeutinnen siehe Laireiter A-R (2005).

  15. 15.

    Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten S. 8.

Literatur

  • Veröffentlichungen von Informationen, Richtlinien und Leitlinien im Bereich der Psychotherapie unter https://www.sozialministerium.at

  • Bartuska H (2004) Psychotherapeutische Diagnostik. In: Firlei K, Kierein M, Kletečka-Pulker M (Hrsg) Jahrbuch für Psychotherapie und Recht III. WUV/Facultas, Wien, S 146–156

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  • Bartuska H, Buchsbaumer M, Mehta G, Pawlowsky G, Wiesnagrotzki S (Hrsg) (2005) Psychotherapeutische Diagnostik – Leitlinien für den neuen Standard. Springer, Wien/New York

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  • Bauer-Lehrner M, Margreiter U (2005) Stellenwert der Diagnostik in der Psychotherapie. In: Bartuska H, Buchsbaumer M, Mehta G, Pawlowsky G, Wiesnagrotzki S (Hrsg) Psychotherapeutische Diagnostik – Leitlinien für den neuen Standard. Springer, Wien/New York, S 227–239

    Chapter  Google Scholar 

  • Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15.06.2004

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  • Duden online (2020) Gewissen. https://www.duden.de/node/711720/revisions/1812913/view. Zugegriffen am 22.09.2020

  • EU-Patientenmobilitätsgesetz, 33 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen

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  • Laireiter A-R (Hrsg) (2000) Diagnostik in der Psychotherapie. Springer, Wien/New York

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  • Laireiter A-R (2005) Klinisch-psychologische und psychotherapeutische Diagnostik. In: Bartuska H, Buchsbaumer M, Mehta G, Pawlowsky G, Wiesnagrotzki S (Hrsg) Psychotherapeutische Diagnostik – Leitlinien für den neuen Standard. Springer, Wien/New York, S 199–226

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  • Mans EJ (2000) Differentielle Diagnostik. In: Laireiter A-R (Hrsg) Diagnostik in der Psychotherapie. Springer, S 305–320

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  • Wiesnagrotzki S (2005) Diagnostik in Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik. In: Bartuska H, Buchsbaumer M, Mehta G, Pawlowsky G, Wiesnagrotzki S (Hrsg) Psychotherapeutische Diagnostik – Leitlinien für den neuen Standard. Springer, S 185–187

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Weiterführende Literatur

  • Anerkennungsrichtlinie, Kriterien für die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates, Psychotherapie Forum, Nr. 1/1992, S 35 ff

    Google Scholar 

  • Ausbildungsvertragsrichtlinie, Kriterien zur Ausgestaltung von Ausbildungsverträgen im psychotherapeutischen Fachspezifikum auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates, Psychotherapie Forum, Bd 10, Suppl. 3, Nr. 3/2002, S 44 ff

    Google Scholar 

  • Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 13.03.2012

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  • Firlei K, Kierein M, Kletečka-Pulker M (Hrsg) (2004) Jahrbuch für Psychotherapie und Recht III. WUV/Facultas, Wien

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  • Fort- und Weiterbildungsrichtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychotherapie Forum, Bd 8, Suppl. 3, Nr. 3/2000, S 89 ff

    Google Scholar 

  • Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates, Psychotherapie Forum, Bd 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96 ff

    Google Scholar 

  • Internetrichtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kriterien zur Ausgestaltung der psychotherapeutischen Beratung via Internet auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates, Psychotherapie Forum, Bd 13, Suppl. 2, Nr. 2/2005, S 43 ff

    Google Scholar 

  • LehrtherapeutInnen-Richtlinie für das Fachspezifikum, Kriterien für die Bestellung von Lehrpersonen für das psychotherapeutische Fachspezifikum auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates, Psychotherapie Forum, Bd 9, Suppl. 2, Nr. 2/2001, S 46–47, ergänzt und aktualisiert am 05.08.2010

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  • Manual – Psychotherapeutischer Status zur Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 19. April 2005, Psychotherapie Forum, Bd 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82 ff

    Google Scholar 

  • Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 02.12.2014

    Google Scholar 

  • Richtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Frage der Abgrenzung der Psychotherapie von esoterischen, spirituellen und religiösen Methoden auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 17.06.2014

    Google Scholar 

  • Supervisionsrichtlinie Kriterien für die Ausübung psychotherapeutischer Supervision durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des BMG auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 06.10.2009

    Google Scholar 

  • Visitationsrichtlinie Richtlinie zur Überprüfung propädeutischer und fachspezifischer Ausbildungseinrichtungen im Rahmen der Qualitätssicherung auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 14.12.2004

    Google Scholar 

  • Werberichtlinie Richtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über das Verhalten in der Öffentlichkeit auf Grundlage des Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 14.12.2010

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Acknowledgements

Besonderer Dank gebührt Frau Johanna-Maria Schmuck und Frau Sara Plimon-Rohm für ihre wertvolle Unterstützung und ihren unermüdlichen Diskurs im Zusammenhang mit fachlich-ethischen und rechtlichen Fragestellungen zur psychotherapeutischen Diagnostik.

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Correspondence to Michael Kierein .

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Anhang

Anhang

1.1 Auszug aus dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990

Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Berufspflichten des Psychotherapeuten

§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.

(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.

(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.

(4a) Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 hat der Psychotherapeut über die von ihm zu erbringende psychotherapeutische Leistung, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung eine Rechnung auszustellen. Der Psychotherapeut hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Behandelten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.

(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere psychotherapeutische Versorgung sicherstellen kann.

Dokumentationspflicht

§ 16a. (1) Der Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:

  1. 1.

    Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,

  2. 2.

    Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,

  3. 3.

    Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen,

  4. 4.

    vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,

  5. 5.

    erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,

  6. 6.

    Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,

  7. 7.

    Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,

  8. 8.

    allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,

  9. 9.

    Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie

  10. 10.

    Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.

(2) Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.

(3) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Der Behandelte hat das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.

(4) Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz

  1. 1.

    einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder

  2. 2.

    sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten

zu übermitteln.

(5) Personen gemäß Abs. 4 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 15). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.

1.2 Auszug aus dem Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013

Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie

§ 22. (1) Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch-psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch-psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen.

(2) Der den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich, der den gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelten Berechtigungsumfang nicht berührt, umfasst

  1. 1.

    die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie

  2. 2.

    aufbauend auf Z 1 die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.

(3) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen insbesondere

  1. 1.

    die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.

  2. 2.

    klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,

  3. 3.

    klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie

  4. 4.

    die klinisch-psychologische Evaluation.

(4) Die Ausübung der klinisch-psychologischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehalten.

(5) Personen, die nicht zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigt sind, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 verboten.

(6) Durch die Bestimmungen des Abs. 4 und 5 wird der durch das Ärzte-gesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Tätigkeitsbereich nicht berührt. Ebenso werden durch die Bestimmungen des Abs. 4 und 5 Tätigkeiten durch Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.

1.3 Auszug aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 120. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit Beginn der Krankheit, das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht; (…)

Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung

§ 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre.

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 131b. Stehen andere Vertragspartner [als Ärzte] infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131a mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.

Umfang der Krankenbehandlung

§ 133. (…)

(2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. (…)

Ärztliche Hilfe

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

(…)

2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;

3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

(…)

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Kierein, M. (2022). Diagnostik und Psychotherapie: Herausforderung und Verantwortung in der psychotherapeutischen Arbeit im Kontext des österreichischen Psychotherapiegesetzes. In: Höfner, C., Hochgerner, M. (eds) Psychotherapeutische Diagnostik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-61450-1_2

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  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-61449-5

  • Online ISBN: 978-3-662-61450-1

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