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§ 8 Subventions- und Beihilfenrecht

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Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Gegenstand des folgenden Abschnitts ist die öffentliche Förderung von Unternehmen durch Subventionen der öffentlichen Hand. Der Subventionsbegriff ist dabei ein Sammelbegriff für Zuwendungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Traditionell wird er eng gefasst. Ähnlich wie im Strafrecht, wo Subventionen i. S. v. § 264 Abs. 7 StGB nur direkt gewährte vermögenswerte Leistungen sind, werden auch im Verwaltungsrecht unter Subventionen häufig nur positive Leistungen verstanden. Nicht erfasst sind danach Belastungsminderungen, die lediglich mittelbar zu einer Begünstigung führen. Gegen diese Engführung des Subventionsbegriffs spricht zum einen, dass es häufig lediglich eine technische Frage ist, ob eine Begünstigung unmittelbar oder mittelbar erfolgt. Zum anderen wird der unionsrechtliche Beihilfenbegriff – das Äquivalent zum Subventionsbegriff – weit ausgelegt und umfasst in der Folge sowohl positive als auch negative Zuwendungen (→ Rn. 16). Sinnvoll ist daher jedenfalls insoweit alleine eine inhaltliche Parallelführung von Subventions- und Beihilfenbegriff. Eine synonyme Verwendung beider Begriffe ginge indes zu weit: Während der Beihilfenbegriff ein Rechtsbegriff ist, an den Art. 107 Abs. 1 AEUV ein grundsätzliches Verbot knüpft, ist der Subventionsbegriff eher ein empirischer Sammelbegriff für Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand. Verwendete man beide Begriffe synonym, schlösse man die Möglichkeit, dass eine Subvention nicht dem unionsrechtlichen Beihilfenregime und damit seinem grundsätzlichen Verbot unterfällt, von vornherein aus. Im Folgenden findet daher in erster Linie der Subventionsbegriff Anwendung. Der Beihilfenbegriff wird nur verwendet, wenn bewusst auf das unionsrechtliche Beihilfenregime Bezug genommen wird.

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Notes

  1. 1.

    Empirischer Überblick über die Subventionspraxis des Bundes zuletzt in BMF, 26. Subventionsbericht, 2017, zugleich veröffentlicht als BT-Drs. 18/13456; instruktiv auch das State Aid Scoreboard der Kommission, das einen guten Überblick über die mitgliedstaatliche Beihilfenpraxis vermittelt, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/scoreboard/index_en.html (21.08.2019).

  2. 2.

    Typologie bei Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 12 ff.

  3. 3.

    Etwa Perron, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), StGB, 30. Aufl. 2019, § 264 StGB Rn. 10.

  4. 4.

    Dazu Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 3 f.; siehe auch EuGH, Rs. C-387/92, Slg. 1994, I-877, Rn. 13 – Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia.

  5. 5.

    Ebenso etwa Ehlers, DVBl. 2014, 1 (1); Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 11; Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 6; Schorkopf, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 12 Rn. 12 f.

  6. 6.

    Dafür etwa Ehlers, DVBl. 2014, 1 (2).

  7. 7.

    Kritisch auch Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 5.

  8. 8.

    Dazu instruktiv Fritsch, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 10. Aufl. 2018, S. 83 ff.

  9. 9.

    Ein klassisches Beispiel ist die Internalisierung externer Effekte: Subventionen zielen insoweit darauf, Anreize für unternehmerisches Verhalten zu setzen, das positive externe Effekte (also: Vorteile, die nicht dem Unternehmen selbst oder seinen Vertragspartnern, sondern der Gesamtgesellschaft zugutekommen) erzeugt, daher politisch erwünscht ist, aber erst unter Berücksichtigung einer Vergütung auch dieser externen Effekte wirtschaftlich ist und folglich ohne eine die externen Effekte „vergütende“ Subvention unterbleiben würde; dazu am Beispiel von unternehmerischen Ausbildungsmaßnahmen Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1871.

  10. 10.

    Das wirtschaftsverwaltungsrechtliche Schrifttum spricht von „Wirtschaftslenkung“, Badura, Rn. 178. Ein Beispiel ist die Versorgung mit Breitband. Sie sichert nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, ABl. EU 2013 C 25/1 (Leitlinien Breitbandausbau), Rn. 39, „den Zugang aller Mitglieder der Gesellschaft zu einem wesentlichen Instrument der Kommunikation und der Teilhabe an der Gesellschaft“, ermöglicht eine „freie Meinungsäußerung“ und stärkt damit den „sozialen und territorialen Zusammenhalt“. Vom insoweit funktionierenden Markt wird sie in dünn besiedelten Gebieten nicht bereitgestellt, weil sie hier nicht rentabel ist. Erforderlich sind daher Subventionen. Allgemein zur Unterscheidung von Marktversagens- und Marktergebniskorrektur Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 164 ff. und 167 ff.; alternativ wird auch zwischen „ökonomischem“ oder „allokativem“ und „sozialem“ oder „distributivem“ Marktversagen unterschieden, Jaeger, WuW 2008, 1064 (1070 ff.); zum Ganzen auch Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1881 mit Fn. 1822.

  11. 11.

    Ökonomische Analyse von Beihilfen etwa bei Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 163 ff.

  12. 12.

    Dazu sowie zu „Klausurkonstellationen“ im Subventionsrecht instruktiv Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217.

  13. 13.

    BVerwGE 6, 282 (287), unter Hinweis auf Forsthoff, DVBl. 1957, 724.

  14. 14.

    So BVerwGE 6, 282 (287); siehe aus der Folgezeit etwa 58, 45 (48); 104, 220 (222).

  15. 15.

    So BVerwGE 90, 112 (126).

  16. 16.

    Siehe etwa Art. 79 Abs. 2 S. 1 Verf. BW, Art. 78 Abs. 3 BayVerf. und Art. 81 Abs. 3 S. 1 Verf. NRW.

  17. 17.

    Siehe etwa § 79 Abs. 1 S. 1 GO BW, Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayGO und § 78 Abs. 1 GO NRW.

  18. 18.

    So BVerwGE 104, 220 (222); aus dem Schrifttum etwa Siekmann, in: Sachs, Art. 110 GG Rn. 24.

  19. 19.

    Zum Vorstehenden, wenn auch für den Schutzbereich nicht der Wettbewerbs-, sondern der Religionsfreiheit, BVerwGE 90, 112 (126). Mit Blick auf das Demokratieprinzip hält neuerdings OVG Berl-Bbg, NVwZ 2012, 1265 (1266 ff.), ein formelles Gesetz für erforderlich; zustimmend für „Subventionen in außerordentlicher Höhe“ Ehlers, DVBl. 2014, 1 (4).

  20. 20.

    Dazu m. w. N. nur F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 6 Rn. 64.

  21. 21.

    So, wenn auch für eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, BVerwG, NJW 1995, 2938 (2939); ähnlich NJW 1978, 1539 (1539 f.); Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (84).

  22. 22.

    Grundlegend BVerfGE 105, 252 (265); fortführend 115, 205 (229 f.); 116, 135 (151 f.); zustimmend etwa Bäcker, Wettbewerbsfreiheit als normgeprägtes Grundrecht, 2007, S. 124; zur Kritik Unger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 41 ff.

  23. 23.

    Tatsächlich geht es in der Sache um eine Erweiterung wirtschafts- und wettbewerbspolitischer Handlungsspielräume im Sinne einer sozialstaatlichen Grundrechtstheorie, Unger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 42 f.

  24. 24.

    So F. Wollenschläger, VerwArch 102 (2011), 20 (38 f.).

  25. 25.

    Im Einzelnen Unger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 43; zum grundrechtstheoretischen Hintergrund ders., in: I. Augsberg/ders. (Hrsg.), Basistexte Grundrechtstheorie, 2012, S. 377 (379 f.).

  26. 26.

    Dazu F. Wollenschläger, JZ 2018, 980 (983): „Bezugnahmen auf den Glykol-Beschluss … könnten bei unbefangener Lektüre sogar eine (freilich nur scheinbar bestehende) Kontinuität suggerieren“.

  27. 27.

    BVerfGE 148, 40 (51); dazu näher F. Wollenschläger, JZ 2018, 980 (983 f.).

  28. 28.

    So mit Blick auf eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand die Diskussion zusammenfassend F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 71.

  29. 29.

    BVerfGE 71, 183 (190).

  30. 30.

    Diese war in BVerfGE 71, 183, Verfahrensgegenstand; ähnlich für die „amtliche Information der Öffentlichkeit“ BVerfGE 148, 40 (51).

  31. 31.

    Die Einwände gegenüber einer zu weitgehenden Anwendung der Wettbewerbsfreiheit auf eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, wie sie sich etwa bei F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 75, finden, lassen sich daher auf die Subventionsvergabe nicht übertragen: Während die wirtschaftliche Betätigung in aller Regel nicht auf Lenkung zielt und daher häufig alleine am Intensitätskriterium zu messen ist, zielt die Subventionsvergabe stets auf Wirtschaftslenkung. Sie ist daher primär am Finalitätskriterium zu messen.

  32. 32.

    Statt vieler Müller-Franken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Vorb. Art. 1 GG Rn. 50 und 57; Manssen, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 12 GG Rn. 111 f.; siehe ferner F. Wollenschläger, Verteilungsverfahren, S. 57 ff.

  33. 33.

    Ähnlich wie hier P. M. Huber, Konkurrenzschutz im Verwaltungsrecht, 1991, S. 497 ff.; Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 32; vorsichtiger Ehlers, DVBl. 2014, 1 (3 f.); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 13 ff.

  34. 34.

    Zur Anwendung der „Wesentlichkeitstheorie“ Ehlers, DVBl. 2014, 1 (4).

  35. 35.

    Zur Gesetzgebungszuständigkeit Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (85 f.).

  36. 36.

    Zu diesem Aspekt OVG Berl-Bbg, NVwZ 2012, 1265 (1266).

  37. 37.

    Nur für einzelne Bereiche existieren auf Bundes- und Landesebene einfachgesetzliche Regelungen; dazu Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (87 ff.). Denkbar sind auch Regelungen in Verordnungen und Satzungen.

  38. 38.

    Eingehend Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 34 und 45 f.

  39. 39.

    Badura, Rn. 223; Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 36 ff.

  40. 40.

    Zur Verbandszuständigkeit Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (86).

  41. 41.

    BVerwGE 104, 220 (222 f.).

  42. 42.

    Ehlers, DVBl. 2014, 1 (4).

  43. 43.

    BVerwGE 104, 220 (223).

  44. 44.

    Hilfreiche Dokumentation des geltenden Rechts, laufender Reformvorhaben sowie der Entscheidungspraxis der Kommission unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/overview/index_en.html (21.08.2019).

  45. 45.

    Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs ist insofern folgerichtig, als sich Subventionen der Europäischen Union selbst dann, wenn sie indirekt und also dezentral durch die Mitgliedstaaten verwaltet werden, auf den gesamten Binnenmarkt beziehen und daher keine grenzüberschreitenden Wettbewerbsverzerrungen befürchten lassen; dazu etwa EuGH, Rs. C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Rn. 37 – Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Welche materiell-rechtlichen Vorgaben für Subventionen der Europäischen Union gelten, die nicht anders als nationale Subventionen Wettbewerbsverzerrungen – wenn auch nicht zwischen den Mitgliedstaaten, so doch immerhin zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Unternehmen – zur Folge haben können, ist umstritten. Richtigerweise findet Art. 107 AEUV keine Anwendung. Einschlägig ist vielmehr – entsprechend der Rechtslage im deutschen Verfassungsrecht (→ Rn. 6 ff. und 9) – die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 16 und Art. 20 f. GRCH; dazu im Einzelnen Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 17 ff.; monographisch Cichy, Wettbewerbsverfälschungen durch Gemeinschaftsbeihilfen, 2002; instruktiv zum Ganzen auch Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Einl Rn. 51 ff.; ergänzend gelten völkerrechtliche Vorgaben (→ Rn. 44 ff.).

  46. 46.

    Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 30; Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 2.

  47. 47.

    Zur Unterscheidung zwischen positiver und negativer Integration knapp Scharpf, in: Höpner/Schäfer (Hrsg.), Die politische Ökonomie der europäischen Integration, 2008, 49 (50 f.).

  48. 48.

    Hervorzuheben sind die Gruppenfreistellungs-, die allgemeine De-minimis- und eine besondere De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (zu den drei Rechtsakten ausführlich → Rn. 26, 35 und 39). Erlassen hat alle drei Verordnungen die Kommission noch auf Grundlage einer Ermächtigung in der ihrerseits auf Art. 109 AEUV beruhenden VO (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 07.05.1998 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. EG L 142/1, geändert durch VO (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22.07.2013 zur Änderung der VO (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Art. 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. EU L 204/11. Zwischenzeitlich wurde die VO (EG) Nr. 994/98 aufgehoben und ersetzt durch die VO (EU) 2015/1588 des Rates vom 13.07.2015 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. EU L 248/1, geändert durch VO (EU) 2018/1911 des Rates vom 26.11.2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. EU L 311/8.

  49. 49.

    Zum Begriff Götz, in: Dauses/Ludwigs, Kap. H. III. Rn. 27 (Stand: 43. EL Oktober 2017).

  50. 50.

    Die Terminologie ist uneinheitlich und schwankt zwischen „Rahmen“, „Leitlinien“ und „Mitteilung“; Versuch einer Systematisierung etwa bei Birnstiel, in: ders./Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1061; Kühling/Rüchardt, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 124 ff.

  51. 51.

    So EuGH, Rs. C-464/09 P, Slg. 2010, I-12443, Rn. 46 – Holland Malt/Kommission.

  52. 52.

    Siehe für das Beihilfenrecht Kühling/Rüchardt, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 124 ff.; allgemein Brohm, Die „Mitteilungen“ der Kommission im Europäischen Verwaltungs- und Wirtschaftsraum, 2012.

  53. 53.

    Zur Vergleichbarkeit Kreuschitz, in: Säcker, Art. 107 AEUV Rn. 738 ff.; Kühling/Rüchardt, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 126.

  54. 54.

    Etwa EuGH, Rs. C-464/09 P, Slg. 2010, I-12443, Rn. 46 f. – Holland Malt/Kommission.

  55. 55.

    So Birnstiel, in: ders./Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1061; Götz, in: Dauses/Ludwigs, Kap. H. III. Rn. 27 (Stand: 43. EL Oktober 2017); Kühling/Rüchardt, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 125.

  56. 56.

    Zur politischen Funktion der „Verhaltensnormen“ Götz, in: Dauses/Ludwigs, Kap. H. III. Rn. 27 und 29 (Stand: 43. EL Oktober 2017).

  57. 57.

    Zutreffend Bartosch, Art. 107 Abs. 3 AEUV Rn. 6; vorsichtiger, aber letztlich ähnlich Thomas, EuR 2009, 423 (437 f.): „natürliche Autorität“ und „Vermutung für rechtspraktische Plausibilität“; treffend daher auch der Titel bei Bechtold, in: FS Hirsch, 2008, S. 223: „Faktische Rechtssätze aus Brüssel“; zu weitgehend ausgeschlossenen Direktklagen betroffener Unternehmen gegen Beihilfeleitlinien der Kommission Gundel, EuZW 2016, 606.

  58. 58.

    Überblick zu dieser „State Aid Modernisation“ unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/index_en.html (21.08.2019); aus dem Schrifttum zum Reformprozess etwa Ruthig, ZG 2014, 136; Soltész, NJW 2014, 3128; ders., EuZW 2015, 277; Stöbener, EuZW 2014, 601.

  59. 59.

    Dazu knapp Stöbener de Mora, EuZW 2019, 102; dies., EuZW 2019, 260 und EuZW 2019, 483.

  60. 60.

    Ausgangspunkt war Kommission, Aktionsplan Staatliche Beihilfen, KOM(2005) 107 endg.

  61. 61.

    Dazu zusammenfassend Dreher/Kulka, Wettbewerbs- und Kartellrecht, 10. Aufl. 2018, Rn. 629: „ökonomische Ausrichtung“, die „die Auswirkungen der konkreten Handlung in das Zentrum der Analyse stellt“.

  62. 62.

    Zugrunde liegt die Periodisierung bei Weiler, 100 Yale L. J. 2403 (1991).

  63. 63.

    Überblick bei Bartosch, RIW 2007, 681; Jaeger, WuW 2008, 1064; Jungheim, BRZ 2010, 123 und 187; siehe ferner die Beiträge in Oberender (Hrsg.), Der „more economic approach“ in der Beihilfenkontrolle, 2008; kritische Bewertung nach knapp zehn Jahren bei Rusche, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 3 AEUV Rn. 52 f.

  64. 64.

    Pointiert Soltész, EuZW 2016, 87 (94): „geradezu unbegrenztes Spiel- und Experimentierfeld“.

  65. 65.

    Folge ist – wie stets bei Abwägungsentscheidungen – eine erhebliche Flexibilisierung der rechtlichen Bindungen; dazu Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 193: „Spannungsverhältnis zwischen Regelbindung (per-se rules) und Ermessen (rule of reason)“; zum Problem auch Frenz/Ehlenz, EuR 2010, 490.

  66. 66.

    Kritisch auch Koenig/Förtsch, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 106.

  67. 67.

    Dazu aus steuerrechtlicher Perspektive Hey, StuW 2015, 331 (343).

  68. 68.

    Siehe insbesondere Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU 2016 C 262/1 (Bekanntmachung Beihilfenbegriff); dazu pointiert Stöbener de Mora, EuZW 2016, 685: „Überall Beihilfen? – Die Kommissionsbekanntmachung zum Beihilfenbegriff“; ferner Soltész, EuZW 2017, 51 (55 f.): „maximal weite Auslegung des Beihilfebegriffs“.

  69. 69.

    Dazu bereits Koenig/Kühling, NVwZ 2001, 768 (770): Gefahr einer „Fehlentwicklung“ des Beihilfenrechts zu einem „alles übergreifenden Meta-Recht“.

  70. 70.

    Dazu etwa Nettesheim, NJW 2014, 1847 (1852): Beihilfenkontrolle „Hebel zur Verwirklichung regulatorischer Politik“; siehe auch Soltész, EuZW 2018, 60 (60). Es ist bezeichnend, dass mit dem Steuerrecht in den letzten Jahren ein Rechtsgebiet in den Mittelpunkt der Kontrollpraxis der Kommission geraten ist, in dem die Europäische Union weitreichendere Kompetenzen besonders schmerzlich vermisst, wie das Plädoyer für eine Abkehr vom Einstimmigkeitserfordernis in der EU-Steuerpolitik in Kommission, Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der EU-Steuerpolitik, KOM(2019) 8 endg., illustriert.

  71. 71.

    Besonders prominent zuletzt im Bereich des Steuerrechts, siehe zusammenfassend nur BMF (Hrsg.), Steuervergünstigungen und EU-Beihilfenaufsicht, 2017, S. 5: „Die Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Vorschriften als Beihilfe und die Ausweitung des Beihilfebegriffs greift erheblich in die Steuerautonomie der EU-Mitgliedstaaten ein“;

  72. 72.

    Etwa Bartosch, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 1; Ehlers, DVBl. 2014, 1 (2).

  73. 73.

    Zu dieser systematischen Zweiteilung Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 90; aus der Rechtsprechung etwa EuGH, Rs. C-387/92, Slg. 1994, I-877, Rn. 13 – Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia: „positive Leistungen“ und „Maßnahmen, die … Belastungen vermindern“.

  74. 74.

    Dazu etwa EuGH, Rs. C-559/12 P, EU:C:2014:217, insbesondere Rn. 93 ff. – Kommission/Frankreich.

  75. 75.

    Überblick bei Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 93 ff.

  76. 76.

    Speziell dazu Soltész/Makowski, EuZW 2003, 73.

  77. 77.

    Hierzu insbesondere F. Wollenschläger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 469 ff.

  78. 78.

    Dazu m. w. N. Soltész, EuZW 2016, 87 (89).

  79. 79.

    Dazu EuGH, Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 131 f. – Cassa di Risparmio di Firenze u. a.

  80. 80.

    EuGH, Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 132 – Cassa di Risparmio di Firenze u. a.

  81. 81.

    Etwa EuGH, Rs. C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 77 – Kommission/EDF; Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 91 ff.: „objektive Wirkung einer Maßnahme entscheidend“.

  82. 82.

    Dazu insbesondere EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7774, Rn. 87 ff. – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.

  83. 83.

    EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7774, Rn. 84 – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.

  84. 84.

    Instruktiv zum Maßstab EuGH, Rs. C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 84 – Kommission/EDF, der mit Blick auf eine staatliche Kapitalzufuhr fragt, ob diese „auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen“. Die Kommission hat den Vergleichstest im Tertiärrecht und ihrer einzelfallbezogenen Entscheidungspraxis ausbuchstabiert; siehe insbesondere Bekanntmachung Beihilfenbegriff, Rn. 73 ff.; dazu etwa Stöbener de Mora, EuZW 2016, 685 (688 f.).

  85. 85.

    Eingehend zum Test und seiner Durchführung Bartosch, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 2 ff.; Giesberts/Streit, EuZW 2009, 484; Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 105 ff.; Sühnel, EWS 2007, 115.

  86. 86.

    Dazu Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 179 ff. Zur Ermittlung des Marktpreises in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren EuGH, verb. Rs. C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 92 ff. – Land Burgenland u. a./Kommission; hier kann vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wenn dieses Angebot verpflichtend und verlässlich ist und es überdies nicht gerechtfertigt ist, andere Faktoren als den Preis zu berücksichtigen; dazu näher Bekanntmachung Beihilfenbegriff, Rn. 89 ff.; ferner knapp Stöbener de Mora, EuZW 2016, 685 (688 f.).

  87. 87.

    Überblick bei Ehlers, DVBl. 2014, 1 (2); siehe auch Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 108, die vom „Private Investor Test“ und zugehörigen „Derivaten“ sprechen.

  88. 88.

    EuGH, Rs. C-261/89, Slg. 1999, I-4437, Rn. 7 ff. – Italien/Kommission.

  89. 89.

    Regelfall ist die unmittelbare Begünstigung von Unternehmen; ergänzend zum Sonderfall einer mittelbaren Begünstigung von Unternehmen durch die unmittelbare Begünstigung Dritter, die etwa bei nachfragesteuernden Zuwendungen an Verbraucher in Betracht kommt, Soltész/Hellstern, EuZW 2013, 489.

  90. 90.

    So etwa EuGH, verb. Rs. C-180/98–C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Rn. 74 – Pavlov u. a.

  91. 91.

    Dazu auch F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 6 Rn. 49.

  92. 92.

    EuGH, Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Rn. 21 – FFSA u. a./Ministère de l’Agriculture et de la Pêche.

  93. 93.

    EuGH, verb. Rs. C-180/98–C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Rn. 75 – Pavlov u. a.

  94. 94.

    Dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. EU 2012 C 8/4 (DAWI-Mitteilung), Rn. 16.

  95. 95.

    Dazu EuGH, Rs. C-350/07, Slg. 2009, I-1513, Rn. 42 ff. – Kattner Stahlbau.

  96. 96.

    Dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH DAWI-Mitteilung, Rn. 17 ff., 21 ff. und 26 ff.

  97. 97.

    Dazu Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 1 Rn. 35.

  98. 98.

    Zum Begriff Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 205.

  99. 99.

    EuGH, Rs. C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Rn. 35 – Adria Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke.

  100. 100.

    So Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 169.

  101. 101.

    Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 169.

  102. 102.

    Bartosch, EuZW 2015, 99 (102).

  103. 103.

    Daran fehlte es nach EuGH, Rs. C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 56 ff. – Eventech, bei der Taxis, nicht aber Funkmietwagen eingeräumten Berechtigung, Bussspuren zu benutzen, weil Taxis u. a. einer Beförderungspflicht unterliegen und daher nicht mit Funkmietwagen vergleichbar sind.

  104. 104.

    Grundlegend EuGH, Rs. C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Rn. 41 f. – Adria Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke; zu insgesamt selektiven Regelungssystemen, die sich mit dem Test nicht erfassen lassen, Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 198 f.

  105. 105.

    EuGH, verb. Rs. C-78/08–C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Rn. 69 f. – Paint Graphos u. a.

  106. 106.

    Balbinot, FR 2018, 729 (731 f.); Hey, StuW 2015, 331 (334 f.); siehe auch GA Saugmandsgaard Øe, Rs. C-374/17, EU:C:2018:741, Rn. 61 – A-Brauerei: Kriterium „der Diskriminierung“.

  107. 107.

    So GA Saugmandsgaard Øe, Rs. C-374/17, EU:C:2018:741, Rn. 77 – A-Brauerei.

  108. 108.

    Siehe bereits GA Kokott, Rs. C-66/14, EU:C:2015:242, Rn. 113 ff. – Finanzamt Linz; ausführlich jüngst GA Saugmandsgaard Øe, Rs. C-374/17, EU:C:2018:741, insbesondere Rn. 61 ff. – A-Brauerei.

  109. 109.

    Instruktiv GA Saugmandsgaard Øe, Rs. C-374/17, EU:C:2018:741, insbesondere Rn. 89 ff. – A-Brauerei; dagegen aber EuGH, Rs. C-374/17, EU:C:2018:1024, Rn. 44 ff. – A-Brauerei; siehe auch schon Rs. C-20/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 65 ff. – Kommission/World Duty Free Group.

  110. 110.

    Nicht anwendbar sind die Art. 107–109 AEUV daher auf Unionsbeihilfen (→ Rn. 11).

  111. 111.

    Zu diesem funktionalen und daher weiten Verständnis von „Staatlichkeit“ etwa Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 66. Instruktiv RL 2006/111/EG der Kommission vom 16.11.2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. EU L 318/17, wo mit Blick auf eine in Erwägungsgrund Nr. 7 postulierte „angemessene und wirkungsvolle Anwendung der Beihilfevorschriften des EG-Vertrags auf öffentliche und private Unternehmen“ nicht auf die Mitgliedstaaten als solche, sondern auf die öffentliche Hand und ihre Beziehungen zu den öffentlichen Unternehmen abgestellt wird. Art. 2 lit. a der Richtlinie nennt insoweit neben dem Staat auch „regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften“.

  112. 112.

    Siehe nur Bartosch, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 150.

  113. 113.

    Ähnlich Bartosch, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 151: „staatliche Einrichtung im engeren Sinne“.

  114. 114.

    EuGH, Rs. C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Rn. 52 – Frankreich/Kommission. Entsprechendes gilt erst recht für Begünstigungen durch private Einrichtungen; siehe zur Stützung einer Bank durch einen privaten Einlagensicherungsfonds ohne staatliche Beteiligung, EuG, Rs. T-98/16, T-196/16 und T-198/16, EU:T:2019:167, Rn. 69 und 87 ff. – Italien/Kommission.

  115. 115.

    EuGH, Rs. C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Rn. 58 – PreussenElektra; die Rede ist von einem „doppelten Zurechenbarkeitstest“, siehe nur Säcker/Schmitz, NZKart 2014, 202 (202).

  116. 116.

    Dazu Soltész, EuZW 2017, 51 (54): andernfalls „Gefahr, dass jeglicher regulatorische Eingriff am Beihilferecht gemessen wird“.

  117. 117.

    So EuGH, Rs. C-262/12, EU:C:2014:851, Rn. 21 – Vent De Colère u. a.; hierzu sowie zum Folgenden instruktiver Überblick bei Burgi/Wolff, EuZW 2014, 647 (650 ff.).

  118. 118.

    EuGH, Rs. C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Rn. 58 ff. – PreussenElektra; siehe auch Rs. C-329/15, EU:C:2017:836, Rn. 23 ff. – ENEA; ferner Rs. C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35 ff. – Doux Élevage and Coopérative agricole UKL-ARREE: Pflichtabgabe französischer Geflügelmäster an den Branchenausschuss für französisches Geflügel keine Beihilfe; relativierend mit Blick auf die in der Folge als Beihilfe eingestufte deutsche EEG-Umlage 2012 EuG, Rs. T-47/15, EU:T:2016:281, Rn. 71 ff. – Deutschland/Kommission; allgemein auch Bekanntmachung Beihilfenbegriff, Rn. 57 ff. und 61 ff. und hier insbesondere Rn. 58 und 65; dagegen unter Aufhebung der Entscheidung des EuG in der Rs. T-47/15 EuGH, Rs. C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 61 ff. – Deutschland/Kommission; kritisch auch Soltész, EuZW 2017, 51 (54); Stöbener de Mora, EuZW 2016, 539 (542); dies., EuZW 2016, 685 (687 f.).

  119. 119.

    EuGH, Rs. C-262/12, EU:C:2014:851, Rn. 34 ff. – Vent De Colère u. a.

  120. 120.

    Kein Problem sieht darin Soltész, EuZW 1998, 747, der ebd., 753, darauf hinweist, dass zur Bewältigung staatlicher Begünstigungen ohne Haushaltsbelastung andere Instrumente wie insbesondere die Grundfreiheiten zur Verfügung stehen; ähnlich wie hier hingegen Ludwigs, NVwZ 2019, 909 (911): „abweichende Würdigung des EuGH ... kontrastiert ... erkennbar mit dem ansonsten in der Rechtsprechung betonten wirkungsorientierten Verständnis vom Beihilfetatbestand“.

  121. 121.

    EuGH, verb. Rs. C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109 f. – Bouygues and Bouygues Télécom/Kommission u. a.: ausreichend ein „hinreichend enge[r] Zusammenhang“; treffend daher Ehlers, DVBl. 2014, 1 (3): „potenzielle Belastung des Haushalts“ ausreichend.

  122. 122.

    EuGH, Rs. C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 106 – Kommission/Niederlande.

  123. 123.

    Das entspricht dem grundsätzlich präventiven Charakter der Beihilfenkontrolle, Götz, in: Dauses/Ludwigs, Kap. H. III. Rn. 83 (Stand: 43. EL Oktober 2017).

  124. 124.

    EuGH, Rs. C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Rn. 54 – Unicredito Italiano.

  125. 125.

    Siehe etwa EuG, Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rn. 65 – Vlaams Gewest/Kommission. Einer detaillierten Marktanalyse bedarf es aber nicht, Rs. T-177/07, Slg. 2010, II-2341, Rn. 145 f. – Mediaset/Kommission. Die Anforderungen sind denkbar gering, wenn man mit Bekanntmachung Beihilfenbegriff, Rn. 187, die Begünstigung eines Unternehmens „in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte“, genügen lässt und nicht einmal den Nachweis grenzüberschreitender Wettbewerbsbeziehungen zwischen dem Beihilfenempfänger und anderen Unternehmen verlangt; zu Recht kritisch Stöbener de Mora, EuZW 2016, 685 (689).

  126. 126.

    Siehe etwa EuG, Rs. T-214/95, Slg. 1998, II-717, Rn. 46 – Vlaams Gewest/Kommission: „Begünstigt eine staatliche Stelle ein Unternehmen, das in einer durch intensiven Wettbewerb gekennzeichneten Branche tätig ist, durch die Einräumung eines Vorteils, so liegt eine Verzerrung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verzerrung vor. Ist der Vorteil geringer, so wird auch der Wettbewerb geringer verfälscht, aber verfälscht wird er gleichwohl“; Rs. T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Rn. 92 – CETM/Kommission: „Gewährt der Staat einem Unternehmen einen nur geringen Vorteil, so wird der Wettbewerb zwar auch nur gering verfälscht, jedenfalls aber wird er verfälscht.“

  127. 127.

    So auch Hey, StuW 2015, 331 (343).

  128. 128.

    Nachweise bei Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 297.

  129. 129.

    Seinerzeit Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 994/98, heute Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2015/1588. Grundlage für beide Bestimmungen ist Art. 109 AEUV.

  130. 130.

    VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU L 352/1. Die Verordnung ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2020. Sie löst die VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. EU L 379/5, ab. Eine grundsätzlich kumulativ anwendbare weitere De-minimis-Regelung besteht im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (→ Rn. 39).

  131. 131.

    Zur Berechnung der Schwellenwerte Art. 3 und 4 DMVO.

  132. 132.

    So Erwägungsgrund Nr. 3 zur DMVO. Zur Frage, ob dies mit dem Primärrecht vereinbar ist, das in Art. 107 Abs. 1 AEUV jedenfalls nach Auffassung des EuGH gerade keine Spürbarkeit verlangt, Bartosch, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 159.

  133. 133.

    EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 81 – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.

  134. 134.

    So EuGH, Rs. C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Rn. 35 – Heiser. Folge ist eine weitgehende „Vermutung“ grenzüberschreitender Auswirkungen, Soltész/Pflock, EuZW 2017, 207 (208).

  135. 135.

    Etwa EuGH, Rs. C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Rn. 33 – Heiser.

  136. 136.

    So die zusammenfassende Formulierung in Bekanntmachung Beihilfenbegriff, Rn. 197.

  137. 137.

    Pressemittelungen der Kommission IP/15/4889 vom 29.04.2015 und IP/16/3141 vom 21.09.2016; dazu Bonhage/Dieterich, EuZW 2018, 716 (719 ff.); Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 1 AEUV Rn. 319 ff.; Soltész/Pflock, EuZW 2017, 207; siehe auch schon DAWI-Mitteilung, Rn. 40.

  138. 138.

    Auch hier ist auf die grundsätzlich kumulativ anwendbare weitere De-minimis-Regelung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hinzuweisen (→ Rn. 39).

  139. 139.

    Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 30; allgemein zum Regelungsmodell des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt Detterbeck, Rn. 504.

  140. 140.

    Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 997: „alleine … materielle Legalausnahme“.

  141. 141.

    Weil Art. 107 Abs. 1 AEUV nur die Begünstigung von Unternehmen verbietet, gewinnt Art. 107 Abs. 2 lit. a AEUV nur Bedeutung, wenn die „Verbraucherbeihilfen“ mittelbar Unternehmen zugutekommen, Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 2 AEUV Rn. 7.

  142. 142.

    Lediglich bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale kann wegen der wirtschaftlich komplexen Sachverhalte ein Beurteilungsspielraum bestehen, wie EuG, verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Rn. 148 – Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, annimmt; ebenso Mestmäcker/Schweitzer, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 107 Abs. 2 AEUV Rn. 7; zur Problematik auch Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1015.

  143. 143.

    Etwa EuGH, verb. Rs. C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Rn. 79 – Atzeni u. a.

  144. 144.

    Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1005.

  145. 145.

    Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1052.

  146. 146.

    EuGH, Rs. C-464/09 P, Slg. 2010, I-12443, Rn. 46 – Holland Malt/Kommission.

  147. 147.

    EuGH, Rs. C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Rn. 83 – Italien/Kommission.

  148. 148.

    Im Zusammenhang mit der globalen Banken- und Finanzkrise von 2007 und 2008 hat zudem Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV größere Bedeutung erlangt. Die Kommission zieht diese Vorschrift als Grundlage heran, um staatliche Maßnahmen zur Unterstützung des Finanzsektors vom Beihilfenverbot freizustellen; dazu exemplarisch Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 01.08.2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise, ABl. EU 2014 C 216/1, Rn. 1 und öfter.

  149. 149.

    Darüber hinaus werden auch regionale Beihilfen zur Wirtschaftsförderung am Maßstab des Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV gemessen; ergänzend wird insoweit auf Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV zurückgegriffen.

  150. 150.

    So die Prüfung zusammenfassend Leitlinien Breitbandausbau, Rn. 32; übersichtlich zum Folgenden ferner Bartosch, Art. 107 Abs. 3 AEUV Rn. 8 f.; Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 188 ff.

  151. 151.

    Der Anreizeffekt fehlt, wenn eine „kontrafaktische Analyse“ ergibt, dass sich ein Unternehmen ohne die Beihilfe nicht anders als mit der Beihilfe verhalten hätte. Dazu am Beispiel der Förderung unternehmerischer Ausbildungsmaßnahmen Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1884 ff.; hier entfällt der Anreizeffekt, wenn eine Ausbildungsmaßnahme durch ein betriebliches Erfordernis veranlasst oder (etwa: aus Sicherheitsgründen) gesetzlich vorgeschrieben ist und daher auch ohne Beihilfe durchgeführt worden wäre; dazu instruktiv EuGH, Rs. C-459/10 P, Slg. 2011, I-109, Rn. 32 ff. – Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission.

  152. 152.

    Zur weiteren Ausdifferenzierung im Zuge der „State Aid Modernisation“ Kühling/Rüchardt, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 122, die mit exemplarischem Blick auf den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. EU C 198/1, Rn. 36, von einer „siebenschrittige[n] Prüfung“ sprechen.

  153. 153.

    Zu den Fallgruppen die Beiträge in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1571 ff. und 1892 ff.

  154. 154.

    Exemplarisch Beschluss der Kommission vom 02.12.2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will, ABl. EU L 167/1, Rn. 65 ff.

  155. 155.

    Überdies bedeutete das Erfordernis einer Notifizierung jeder einzelnen Beihilfe vor allem für kleine (und zumal: für kommunale) Verwaltungsträger einen kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand; zu dieser Perspektive auf das Problem auch Soltész, EuZW 2014, 89 (95).

  156. 156.

    Grundlage hierfür ist Art. 109 AEUV.

  157. 157.

    So erläuternd Erwägungsgrund Nr. 4 zur VO (EG) Nr. 994/98. In der an ihre Stelle getretenen VO (EU) 2015/1588 findet sich eine ähnliche Formulierung in Erwägungsgrund Nr. 4.

  158. 158.

    Zur „Geschichte“ der Gruppenfreistellungen, die zunächst durch getrennte Verordnungen für einzelne Beihilfegruppen und dann erstmals durch die VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU L 214/3, geändert durch VO (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29.11.2013 zur Änderung der VO (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer, ABl. EU L 320/22, in einer Verordnung erfolgten, knapp Bartosch, VO 651/2014 Rn. 1 ff.

  159. 159.

    Eine ergänzende Freistellungsregelung in Form eines Beschlusses der Kommission besteht im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (→ Rn. 40).

  160. 160.

    So zutreffend Jennert/Manz, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2169.

  161. 161.

    Dazu Jennert/Manz, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2170.

  162. 162.

    So Erwägungsgrund Nr. 7 zur AGFVO; dazu auch Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1877.

  163. 163.

    Zur gegenwärtig diskutierten Verlängerung der Geltungsdauer um zunächst weitere zwei Jahre Stöbener de Mora, EuZW 2019, 102; dies., EuZW 2019, 260; zu geplanten punktuellen Änderungen dies., EuZW 2019, 580.

  164. 164.

    VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU L 187/1, geändert durch VO (EU) 2017/1084 der Kommission vom 20.06.2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten, ABl. EU L 156/1.

  165. 165.

    Dazu Soltész, EuZW 2015, 127 (131), der im Ausbau der Freistellungstatbestände zu Recht einen „Befreiungsschlag“ der nicht zuletzt infolge ihres weiten Verständnisses des Beihilfenbegriffs chronisch überlasteten Kommission sieht; ferner Petzold/Stöbener de Mora, EuZW 2017, 717.

  166. 166.

    Stöbener de Mora, EuZW 2019, 102, geht davon aus, dass mittlerweile „mehr als 97 % aller Beihilfemaßnahmen von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ohne dass sie der Kommission vorab zur Genehmigung vorgelegt werden müssen“.

  167. 167.

    Die Schwellenwerte in Art. 4 AGFVO sollen sicherstellen, dass entsprechend Erwägungsgrund Nr. 2 zur AGFVO Beihilfen „mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt“ einzelfallabhängig geprüft werden.

  168. 168.

    Dazu grundlegend Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938; aus neuerer Zeit etwa Rüfner, HStR3 IV, § 96 Rn. 3 ff. Gleichwohl handelt es sich beim Begriff der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, so dass beide Begriffe nicht gleichzusetzen sind, Storr, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2391.

  169. 169.

    So die Begriffsbestimmung der Kommission in ihrer DAWI-Mitteilung, Rn. 47 und 50; siehe ergänzend Art. 14 AEUV; Protokoll Nr. 26 (zum Vertrag von Lissabon) über Dienste von allgemeinem Interesse, ABl. EU 2007 C 306/158; Kommission, Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa, KOM(2011) 900 endg., S. 3 f.; Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, ABl. EU 2012 C 8/15 (DAWI-Rahmen), Rn. 13; ferner Bartosch, Art. 106 Abs. 2 AEUV Rn. 8 ff.; Storr, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2401 ff.

  170. 170.

    Leitlinien Breitbandausbau, Rn. 39.

  171. 171.

    Zu Ausnahmen Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1270 f.).

  172. 172.

    Eine Rückausnahme sieht Art. 106 Abs. 2 S. 2 AEUV für Fälle vor, in denen die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

  173. 173.

    Die systematische Stellung legt den Schluss nahe, Art. 106 Abs. 2 AEUV gelte nur für die Art. 101–106 AEUV. Gleichwohl wird die Vorschrift seit jeher auch auf das Beihilfenrecht angewendet. Eine Grundlage findet dies in Art. 106 Abs. 1 AEUV, der sich auf die Art. 101–109 AEUV bezieht.

  174. 174.

    Dazu knapp Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1269). Zu betonen ist hier noch einmal (→ Rn. 18), dass das unionale Beihilfenrecht auch für die Förderung öffentlicher Unternehmen gilt.

  175. 175.

    Benannt ist das Paket nach dem für seine Ausarbeitung zuständigen Kommissar für Wettbewerb Joaquín Almunia. Vorgänger war das nach den seinerzeit zuständigen Kommissaren Mario Monti und Neelie Kroes benannte „Monti-Kroes-Paket“ aus dem Jahr 2005. Zu beiden Paketen etwa Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (53 f.); Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1272 ff.); Sonder/Bühner, BayVBl. 2013, 296.

  176. 176.

    EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 87 – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg; dazu näher Wernsmann/Loscher, NVwZ 2014, 976 (977 f.).

  177. 177.

    Zum Ganzen EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 88 ff. – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg. Die Ermittlung der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ist entbehrlich, wenn das betraute Unternehmen in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ermittelt wird, das die Auswahl des Bewerbers sicherstellt, der die jeweiligen Dienste zu den geringsten Kosten erbringen kann.

  178. 178.

    DAWI-Mitteilung, Rn. 42 ff.

  179. 179.

    Siehe ergänzend noch Kommission, Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa, KOM(2011) 900 endg.; dazu etwa Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1275).

  180. 180.

    Ergänzend finden sich auch in anderen Dokumenten punktuelle Sonderbestimmungen für die Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. So heißt es etwa in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. EU 2014 C 249/1, Rn. 99, unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 AEUV, die Kommission werde bei der Würdigung von Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „die besonderen Eigenschaften der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ berücksichtigen.

  181. 181.

    VO (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. EU L 114/8, geändert durch VO (EU) 2018/1923 der Kommission vom 07.12.2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer, ABl. EU L 313/2; dazu Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1274 f.). Rechtsgrundlage für die Verordnung ist noch Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 994/98, der zwischenzeitlich durch Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2015/1588 ersetzt worden ist. Grundlage für beide Bestimmungen ist Art. 109 AEUV.

  182. 182.

    Zur „Kumulierung“ beider Verordnungen im Einzelnen Art. 5 DMVO.

  183. 183.

    Im Einzelnen Erwägungsgrund Nr. 6 zur DAWI-DMVO.

  184. 184.

    Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ABl. EU L 7/3 (DAWI-Beschluss); dazu Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1273 f.).

  185. 185.

    Im Einzelnen Art. 2 Abs. 1 lit. b–e DAWI-Beschluss.

  186. 186.

    Art. 2 Abs. 1 lit. a DAWI-Beschluss.

  187. 187.

    Art. 4 DAWI-Beschluss. Gemäß Art. 2 Abs. 2 DAWI-Beschluss erfolgt eine Freistellung überdies nur, wenn der Zeitraum, für den das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

  188. 188.

    Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, ABl. EU C 8/15 (DAWI-Rahmen).

  189. 189.

    Dazu auch Wernsmann/Loscher, NVwZ 2014, 976 (981).

  190. 190.

    DAWI-Rahmen, Rn. 7; zu den Voraussetzungen ebd., Rn. 11 ff.

  191. 191.

    DAWI-Rahmen, Rn. 15 f.

  192. 192.

    DAWI-Rahmen, Rn. 21 ff.

  193. 193.

    Siehe etwa Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (54 ff. und 57); Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1275 f.).

  194. 194.

    Dazu DAWI-Mitteilung, Rn. 45 ff., wo die Abhängigkeit von „sozialen und politischen Präferenzen“ betont wird; siehe aber auch Storr, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2391: „Spannungslage“ zwischen Daseinsvorsorgepolitik der Mitgliedstaaten und unionalem Wettbewerbsrecht; strenger dann auch DAWI-Rahmen, Rn. 14, wo von den Mitgliedstaaten verlangt wird, „dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anhand anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben“.

  195. 195.

    Dazu eingehend Burgi, EuZW 2017, 90.

  196. 196.

    Zu dieser Funktion des Betrauungsakts Burgi, EuZW 2017, 90 (92 f.).

  197. 197.

    Dazu etwa Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (54 f.).

  198. 198.

    Zum Problem näher Burgi, EuZW 2017, 90 (93); Wernsmann/Loscher, NVwZ 2014, 976 (979 f.).

  199. 199.

    Dazu Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (55 f.). Eine gewisse Entlastung bringen insoweit immerhin der DAWI-Beschluss und der DAWI-Rahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Vollkostenausgleich zulassen; dazu näher Wernsmann/Loscher, NVwZ 2014, 976 (981).

  200. 200.

    Zum Ganzen EuGH, Rs. 78/76, Slg. 1977, 595, Rn. 8 – Steinicke & Weinlig; Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 1 Rn. 8. Entsprechendes gilt, wenn die Kommission einer gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV angemeldeten Beihilfe die Genehmigung versagt und der Mitgliedstaat die Maßnahme sodann gleichwohl durchführt.

  201. 201.

    Instruktiv zum Ganzen BGH, EuZW 2003, 444 (445).

  202. 202.

    Dazu Herdegen, § 10 Rn. 4 und 21.

  203. 203.

    Einführend zum Welthandelsrecht Terhechte, JuS 2004, 959 und 1054.

  204. 204.

    Stoll, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 5 Rn. 5 f. und 7.

  205. 205.

    ABl. EG 1994 L 336/11.

  206. 206.

    ABl. EG 1980 L 71/72.

  207. 207.

    ABl. EG 1994 L 336/156.

  208. 208.

    Herrmann, WiVerw 2010, 36 (45); zu den weiteren Subventionsregelungen im Welthandelsrecht und ihrem Verhältnis zu diesem hauptsächlich maßgeblichen Übereinkommen Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 69 ff.; vertiefend zum welthandelsrechtlichen Subventionsregime Grave, Der Begriff der Subvention im WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, 2002; Herdegen, § 10 Rn. 80 ff.; Herrmann/Weiß/Ohler, Rn. 683 ff.; Nowak, in: Hilf/Oeter, § 13; siehe ferner die Beiträge in Ehlers/Wolffgang/Schröder (Hrsg.), Subventionen im WTO- und EG-Recht, 2007.

  209. 209.

    Eine knappe Regelung für Dienstleistungen enthält Art. XV GATS; dazu Herrmann, WiVerw 2010, 36 (45).

  210. 210.

    Dazu instruktiver Überblick bei Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 40 ff.

  211. 211.

    Zu dieser Metapher Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 39 und 50.

  212. 212.

    Wichtigster Fall sind Exportsubventionen, zu denen sowohl offene als auch verdeckte Exportsubventionen gehören; dazu Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 51.

  213. 213.

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Subventionen eines Mitglieds des Übereinkommens „nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen“. Als Beispiele nennt Art. 5 SCM die „Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds“, die „Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 … erwachsen“, schließlich die sodann in Art. 6 SCM näher konkretisierte „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds“.

  214. 214.

    Ausführlich zu diesem „Track I“ Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 58 ff. Die Europäische Union regelt entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in der VO (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. EU L 176/55, zuletzt geändert durch VO (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. EU L 143/1.

  215. 215.

    Im Einzelnen zum Verhältnis beider Reaktionsmöglichkeiten Anm. 1 zu Art. 10 SCM.

  216. 216.

    Ausführlich zu diesem „Track II“ Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 66 ff.

  217. 217.

    Gegen die Entscheidung kann nach Art. 4.9 SCM ein Berufungsorgan angerufen werden.

  218. 218.

    Ein wichtiges Beispiel ist das in der VO (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, ABl. EU L 347/104, geändert durch VO (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen, ABl. EU L 169/1, geregelte Forschungsförderungsprogramm „Horizont 2020“. Gemäß Art. 9 der Verordnung wird das Programm, das direkte und indirekte (also: auf bloße Förderung gerichtete) Maßnahmen umfasst, von der Kommission durchgeführt. Diese kann die Durchführung dabei auf Fördereinrichtungen übertragen. In beiden Fällen richten sich wie in anderen Fällen einer Eigenverwaltung von Unionsbeihilfen Vergabe und Rückforderung nach Unionsrecht.

  219. 219.

    Zur Verbandszuständigkeit Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (86).

  220. 220.

    Etwa Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (97); kritisch Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7).

  221. 221.

    Agiert die öffentliche Hand in Handlungsformen des Privatrechts, gelten die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen, die Rede ist von „Verwaltungsprivatrecht“; siehe für die Subventionsvergabe durch privatrechtlichen Vertrag Badura, WiVerw 1978, 137 (146); Haverkate, in: R. Schmidt, BT I, § 4 Rn. 55.

  222. 222.

    Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 19.

  223. 223.

    Zum Begriff und seiner Bedeutung Badura, WiVerw 1978, 137 (144 f.).

  224. 224.

    Zum Subventionsgeber Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (96). Subventionen werden in der Regel durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vergeben. Als Besonderheit hervorzuheben ist ergänzend die in § 44 Abs. 3 BHO (und entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen) geregelte Möglichkeit, juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis zu verleihen, „Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt“; zum Hintergrund der Regelung Stelkens, NVwZ 2004, 304 (304 f.).

  225. 225.

    Zum Subventionsempfänger Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (96 f.).

  226. 226.

    Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 48.

  227. 227.

    Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 50, spricht von „horizontalen Verschonungssubventionen“; siehe auch Schorkopf, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 12 Rn. 15; Ziekow, § 6 Rn. 58; zur Möglichkeit einer Subventionsvergabe durch Gesetz ferner Badura, WiVerw 1978, 137 (144 f.).

  228. 228.

    Die einstufige Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag – früher der Regelfall – ist heute selten. Anzutreffen ist sie insbesondere noch bei der Gewährung von Sachleistungen; dazu Ziekow, § 6 Rn. 73; Beispiel bei Goldmann, Jura 2008, 275 (276): Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks unter Marktwert; insgesamt kritisch H. P. Ipsen, VVDStRL 25 (1967), 257 (297 f.); ähnlich aus neuerer Zeit Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7).

  229. 229.

    Zur mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen der Vergabe durch privatrechtlichen und der Vergabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (97 f.).

  230. 230.

    Dazu Badura, WiVerw 1978, 137 (144), der darauf hinweist, dass im Zweifel nicht von einer Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, sondern von einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auszugehen ist.

  231. 231.

    Hier wird stets das VwVfG des Bundes zitiert. Handeln Landes- oder Kommunalbehörden, finden die (bekanntlich weitgehend inhaltsgleichen) VwVfGe der Länder Anwendung.

  232. 232.

    Grundlegend H. P. Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956, S. 59 ff.; stellvertretend für die Kritik Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7): „Auseinanderreißen eines einheitlichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenartige Rechtsverhältnisse“, das „immer wieder zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten und zu unklaren Einwirkungen des einen Verhältnisses auf das andere [führt]“.

  233. 233.

    Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (97).

  234. 234.

    Dazu Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 49.

  235. 235.

    Abweichende Konstruktion bei Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7): Ungeachtet privater Rechtsverhältnisse zwischen Subventionsgeber und Subventionsmittler sowie zwischen Subventionsmittler und Subventionsempfänger bestehe zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger lediglich eine öffentlich-rechtliche Beziehung.

  236. 236.

    Allgemein zur kontrovers diskutierten Frage, ob eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG auch bei Ablehnung einer Begünstigung geboten ist, Kopp/Ramsauer, § 28 VwVfG Rn. 26 ff.

  237. 237.

    Zur Anhörung bei belastenden Nebenbestimmungen Kopp/Ramsauer, § 28 VwVfG Rn. 26a.

  238. 238.

    Das dürfte freilich im Subventionsrecht bei Konkurrenten kaum denkbar sein, wenn man mit Sennekamp, in: Mann/ders./Uechtritz, § 13 VwVfG Rn. 24, bei § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG unmittelbare Auswirkungen des Verfahrens auf die Rechtslage des Hinzuzuziehenden verlangt. Anders wohl Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (99); die Verwaltung wäre damit vor kaum lösbare tatsächliche Probleme gestellt.

  239. 239.

    Dazu allgemein Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, § 28 VwVfG Rn. 40.

  240. 240.

    Art. 3 VVO spricht von einem „Durchführungsverbot“.

  241. 241.

    VO (EU) 2015/1589 des Rates vom 13.07.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU L 248/9. Rechtsgrundlage ist Art. 109 AEUV. Ergänzende Regelungen insbesondere zu den Formalitäten der Anmeldung enthält die VO (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.04.2004 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl. EU L 140/1, zuletzt geändert durch VO (EU) 2016/2105 der Kommission vom 01.12.2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular, ABl. EU L 327/19. Zu Vereinfachungen des Verfahrens bei bestimmten Beihilfenkategorien Petzold, EuZW 2009, 645 (645).

  242. 242.

    Zuständig für die Anmeldung einer Beihilfe ist in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, welcher Verwaltungsträger die Beihilfe gewährt, grundsätzlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Europa/beihilfenkontrollpolitik.html (21.08.2019). Der die Beihilfe gewährende Verwaltungsträger gibt insoweit nur den „Anstoß zur Notifizierung“, diese selbst erfolgt dann durch das Ministerium, Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 48.

  243. 243.

    Zur Anmeldung Art. 2 ff. VO (EG) Nr. 794/2004; ein Standardformular enthält der dortige Anhang I.

  244. 244.

    Statt vieler Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 46.

  245. 245.

    Wird die vorläufige Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen, kann der Mitgliedstaat die dann als genehmigt geltende Maßnahme durchführen, sofern die Kommission, nachdem sie über die geplante Durchführung in Kenntnis gesetzt worden ist, nicht doch noch eine Entscheidung trifft; zum Ganzen Art. 4 Abs. 6 VVO.

  246. 246.

    Eine Begriffsbestimmung enthält Art. 1 lit. h VVO.

  247. 247.

    Vorschriften über die Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, eine Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats zu den gemäß Art. 7 VVO von Dritten erlangten Auskünften sowie den Umgang mit vertraulichen Auskünften und Geschäftsgeheimnissen enthält Art. 9 Abs. 6–10 VVO.

  248. 248.

    Die Darstellung beschränkt sich auf die Rückforderung von Subventionen durch deutsche Behörden nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht (→ Rn. 48). Nicht näher behandelt wird im Folgenden die Rückforderung steuerrechtlicher Subventionen. Hier wird die Subvention unmittelbar durch Gesetz gewährt (→ Rn. 51). Festgesetzt wird sie im Steuerbescheid. Die Rückforderung durch „Nachbesteuerung“ erfolgt dann durch eine Änderung des Steuerbescheids auf Grundlage der §§ 172 ff. AO in den Grenzen der Festsetzungsverjährung nach den §§ 169 ff. AO. Besondere Probleme bereitet dabei die Rückabwicklung unionsrechtswidriger Steuervergünstigungen. Die §§ 172 ff. AO passen hier nicht, weil sie zum Schutz des Steuerpflichtigen bei Rechtsanwendungsfehlern der Finanzverwaltung keine Änderung des Steuerbescheids zu seinen Lasten zulassen. Zum Problem und seiner Lösung Blumenberg/Kring, Europäisches Beihilfenrecht und Besteuerung, 2011, S. 30 ff.; Englisch, in: Schaumburg/ders. (Hrsg.), Europäisches Steuerrecht, 2015, Rn. 9.64 ff.; Geisenberger, Der Einfluss des Europarechts auf steuerliches Verfahrensrecht, 2010, S. 71 ff.; Krumm, DStJG 41 (2018), 561 (593 ff.); speziell zur Unbeachtlichkeit des Eintritts der Festsetzungsverjährung BFH, BFH/NV 2009, 857 (859 f.).

  249. 249.

    Das gilt selbst im Fall seiner Unionsrechtswidrigkeit, BVerwGE 138, 322 (325 ff.).

  250. 250.

    § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG findet auf rechtswidrige Verwaltungsakte „erst recht“ Anwendung, Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, § 49 VwVfG Rn. 50 ff. Über den engen Anwendungsbereich dieser Regelung hinaus fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG in aller Regel nur, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im Übrigen setzt sich die Bestandskraft des Subventionsbescheids zugunsten des Begünstigten durch.

  251. 251.

    Zutreffend BVerwG, NJW 2006, 536 (537).

  252. 252.

    Anders ist dies nur dann, wenn der Subventionsbescheid trotz zweistufiger Vergabe die unmittelbare Grundlage für die Auszahlung ist und der Vertrag nur weitere Modalitäten, nicht aber die eigentliche Durchführung regelt. Hier ist § 49a VwVfG ohne weiteres anwendbar. Siehe zu diesem Sonderfall Ziekow, § 6 Rn. 97.

  253. 253.

    Ebenso Rennert, EuZW 2011, 576 (579).

  254. 254.

    Dazu Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (116 f.); Ziekow, § 6 Rn. 96.

  255. 255.

    So Rennert, EuZW 2011, 576 (579).

  256. 256.

    Zu diesem etwa Detterbeck, Rn. 1235 ff.

  257. 257.

    Zur Ersetzung der Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag in Deutschland EuGH, Rs. C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 53 ff. – Rittinger u. a.: keine Änderung einer bestehenden Beihilfe und daher nicht notifizierungspflichtig; siehe dazu auch schon BVerwGE 154, 275 (295 f.); BVerfG, NJW 2018, 3223 (3236 f.).

  258. 258.

    Die Kommission erfährt von solchen Beihilfen häufig durch Beschwerden nach Art. 24 Abs. 2 VVO. Überdies kann sie nach Art. 25 VVO aus eigener Initiative Wirtschaftszweige und Beihilfeninstrumente untersuchen.

  259. 259.

    Adressat ist entsprechend der „Blindheit“ der Europäischen Union für den Staatsaufbau der einzelnen Mitgliedstaaten nicht die beihilfegewährende Untergliederung, sondern stets der Mitgliedstaat selbst, dem das Handeln seiner Untergliederungen zugerechnet wird.

  260. 260.

    Dazu EuGH, verb. Rs. C-622/16 P–C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 90 ff. – Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission.

  261. 261.

    Dazu Bartosch, Art. 16 VO 2015/1589 Rn. 5 ff.

  262. 262.

    Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist gemäß Art. 17 Abs. 3 VVO von einer bestandsgeschützten „bestehenden Beihilfe“ (→ Rn. 66) auszugehen.

  263. 263.

    Dieser kann gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 VVO nur mit einem Negativbeschluss verbunden werden. Zwar muss der Mitgliedstaat auch im Fall eines Positivbeschlusses immerhin den Zinsvorteil abschöpfen, den der Empfänger durch die Gewährung der Beihilfe vor ihrer Genehmigung nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV erlangt hat (→ Rn. 80). Das kann aber, weil es sich nicht im engeren Sinne um eine „Rückforderung von Beihilfen“ handelt, nicht durch Beschluss angeordnet werden. Zum Ganzen Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 2 Rn. 463.

  264. 264.

    Ergänzend ermöglicht Art. 13 Abs. 1 VVO die Anordnung der vorläufigen Aussetzung von Beihilfen, mithin insbesondere die Unterbindung einer Durchführung von Beihilferegelungen durch die Gewährung weiterer Einzelbeihilfen. Auch insoweit wird entsprechend Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV verlangt, dass jedenfalls eine Beihilfe und also ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vorliegt, Bartosch, Art. 13 VO 2015/1589 Rn. 1 und 3.

  265. 265.

    Angesichts dieser hohen Voraussetzungen kommt dem Instrument der Rückforderungsanordnung bislang keine praktische Bedeutung zu, Rusche, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 13 Beihilfeverfahrens-VO Rn. 3.

  266. 266.

    Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 VVO verweist für die Rückforderungsanordnung auf diese Vorschrift.

  267. 267.

    Das gilt vorbehaltlich einer gerichtlichen Aussetzung des Rückforderungsbeschlusses oder der Rückforderungsanordnung nach Art. 278 S. 2 AEUV selbst im Falle einer bei den Unionsgerichten anhängigen Klage gegen den Rückforderungsbeschluss oder die Rückforderungsanordnung (→ Rn. 91 ff.), die gemäß Art. 278 S. 1 AEUV keine aufschiebende Wirkung hat.

  268. 268.

    Dazu EuGH, Rs. C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 18 ff. – Mediaset.

  269. 269.

    Zu dieser Grenze der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie allgemein und stellvertretend für die st. Rspr. EuGH, Rs. C-34/02, Slg. 2003, I-6515, Rn. 56 und 58 – Pasquini; speziell für die Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 24 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland. Neben dem Effektivitätsgebot besteht ein „Äquivalenzgebot“. Nach diesem darf das Verfahren zur Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte nicht ungünstiger als das Verfahren zur Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte sein. Im Beihilfenrecht spielt diese Vorgabe für den indirekten Vollzug des Unionsrechts praktisch kaum eine Rolle.

  270. 270.

    Dazu etwa BVerwGE 138, 322 (326 f.); allgemein für unionsrechtswidrige Verwaltungsakte Detterbeck, Rn. 613.

  271. 271.

    Zum Sonderfall der zweistufigen Vergabe → Rn. 63. Da hier § 49a VwVfG keine Anwendung findet, muss auf der zweiten Stufe der Vertrag gekündigt oder anderweitig beseitigt werden. Folge ist ein gewisses Spannungsverhältnis zum unionalen Effektivitätsgebot, Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (116 f.).

  272. 272.

    Dazu allgemein EuGH, Rs. C-217/88, Slg. 1990, I-2879, Rn. 13 ff. – Kommission/Deutschland; für das Beihilfenrecht Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 2 Rn. 523.

  273. 273.

    Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 2 Rn. 523. In Betracht kommt sie im Lichte von EuGH, verb. Rs. C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Rn. 23 ff. – Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest/Hauptzollamt Itzehoe und Hauptzollamt Paderborn, nur, wenn erstens erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Rückforderungsverlangens der Kommission bestehen und das mitgliedstaatliche Gericht die Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegt, zweitens die gerichtliche Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie drittens das Interesse der Union an der sofortigen Vollziehung angemessen berücksichtigt wird; zur Übertragung dieser Grundsätze auf das Beihilfenrecht EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 57 – Kommission/Deutschland.

  274. 274.

    Vertrauensschutz wird in der Folge praktisch nur auf Unionsebene gewährt. Hier begrenzt er die Zulässigkeit eines Rückforderungsverlangens der Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat (→ Rn. 68).

  275. 275.

    Zur daraus folgenden „Diskrepanz von formaler und materialer Rechtslage in Deutschland“ bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen nach § 48 und § 49a VwVfG kritisch Kahl, NVwZ 2011, 449 (452). Auch eine Berufung auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Rückforderung scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH in aller Regel aus; pointiert Soltész, EuZW 2016, 87 (93): „Unmöglichkeit der Rückforderung? – gibt es nicht“; siehe dazu auch Zellhofer/Solek, EuZW 2015, 622 (623).

  276. 276.

    Dogmatisch handelt es sich um eine unionsrechtlich induzierte Ermessensreduzierung auf Null.

  277. 277.

    EuGH, Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 34 ff. – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland.

  278. 278.

    EuGH, Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 25, 30 f., 41 und 49 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland. Nach einer neueren Entscheidung des EuGH gilt das auch dann, wenn eine Beihilfe von der nationalen Stelle unter rechtsfehlerhafter Anwendung der AGFVO gewährt wird und der Beihilfenempfänger aus diesem Grund davon ausgeht, die Beihilfe bedürfe keiner Notifizierung, EuGH, Rs. C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 96 ff. – Eesti Pagar.

  279. 279.

    So kann insbesondere bei Steuervergünstigungen, deren Beihilfencharakter auch infolge der gewissermaßen „automatischen“ Gewährung regelmäßig nur schwer zu erkennen ist, kaum verlangt werden, dass sich begünstigte Unternehmen darüber informieren, ob eine Notifizierung stattgefunden hat; zum Problem Krumm, DStJG 41 (2018), 561 (610 f.); Martini, StuW 2017, 101 (110).

  280. 280.

    Zur Kritik etwa Sinnaeve, Die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen, 1996, S. 183 f.

  281. 281.

    EuGH, Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 49 ff. – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland. Dogmatisch lässt sich das einigermaßen überzeugend damit begründen, dass ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts i. S. v. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG mangels Anmeldung gar nicht erst entstanden ist. Alternativ kommen auch eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens „unter Abwägung mit dem öffentlichen [nämlich: unionalen] Interesse“ an der Rückforderung und ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG in Betracht. Zum Ganzen auch Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9), der § 48 Abs. 2 VwVfG insgesamt für nicht anwendbar hält.

  282. 282.

    Dogmatisch kann das mit grob fahrlässiger Unkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit der Subventionsvergabe und damit ohne weiteres über § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG begründet werden.

  283. 283.

    Siehe nur BGH, EuZW 2003, 444 (445); zur Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit von Verträgen, die lediglich ein „Beihilfeelement“ enthalten, im Übrigen aber keine Beihilfe gewähren, BGHZ 196, 254 (260 ff.).

  284. 284.

    Allgemein zur Anwendbarkeit des § 134 BGB im Rahmen des § 59 Abs. 1 VwVfG Detterbeck, Rn. 816 f.

  285. 285.

    OVG Berl-Bbg, EuZW 2018, 323 (324); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 71.

  286. 286.

    Zum Folgenden etwa Detterbeck, Rn. 818; Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (90 f. und 93); Goldmann, Jura 2008, 275 (276 ff.); Kahl, NVwZ 2011, 449 (453 f.); Ziekow, § 6 Rn. 112.

  287. 287.

    Handelt es sich beim Rückforderungsverlangen um einen Rückforderungsbeschluss nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 VVO, ist dieser ohnehin stets mit einem Negativbeschluss verbunden. Hier steht also die inhaltliche Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt bereits fest, so dass aus der schwebenden eine endgültige Unwirksamkeit des Subventionsvertrags wird.

  288. 288.

    Dazu instruktiv OVG RP, EuZW 2013, 677 (677 f.). Auch im Rahmen dieses Anspruchs scheidet eine Berufung auf Entreicherung in aller Regel aus, Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (93).

  289. 289.

    Es fehlt die „Verwaltungsaktbefugnis“; dazu allgemein Detterbeck, Rn. 600; mit Blick auf die Rückabwicklung von Subventionsverträgen Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9); Goldmann, Jura 2008, 275 (280).

  290. 290.

    Dazu – wenn auch für den Fall eines bereits vorliegenden Negativ- und Rückforderungsbeschlusses der Kommission – instruktiv OVG RP, EuZW 2013, 677 (677), das das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache angesichts der Möglichkeit einer Einzahlung des Rückforderungsbetrags auf ein Sperrkonto nicht für einschlägig hält. Von einer einstweiligen Anordnung abgesehen werden darf im Lichte von EuGH, Rs. C-465/93, Slg. 1995, I-3761, Rn. 23 ff. – Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, nur, wenn erstens erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Rückforderungsverlangens der Kommission bestehen und das mitgliedstaatliche Gericht die Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegt, zweitens die gerichtliche Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie drittens das Interesse der Union an der sofortigen Vollziehung angemessen berücksichtigt wird; zur Übertragung dieser Grundsätze auf das Beihilfenrecht EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 57 – Kommission/Deutschland; OVG RP, EuZW 2013, 677 (678).

  291. 291.

    Anders etwa Karpenstein/Meindl, in: Säcker, Anh. zu Art. 16 VerfVO Rn. 24: auch insoweit öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anwendbar, weil Rückforderungsverlangen der Kommission das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich präge.

  292. 292.

    Dazu Goldmann, Jura 2008, 275 (279 ff.); ebd., 280, finden sich auch instruktive Hinweise zur unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 812 ff. BGB bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen.

  293. 293.

    OVG Berl-Bbg, NVwZ 2006, 104 (105).

  294. 294.

    Zutreffend ThürOVG, DVBl. 2011, 242 (244 f.).

  295. 295.

    Dazu grundlegend EuGH, Rs. C-465/93, Slg. 1995, I-3761, Rn. 23 ff. – Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft; zur Übertragung auf das Beihilfenrecht EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 57 – Kommission/Deutschland.

  296. 296.

    Zur Kritik an der Entscheidung etwa Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9 f.); Goldmann, Jura 2008, 275 (279 ff.); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 73; zustimmend hingegen m. w. N. Karpenstein/Meindl, in: Säcker, Anh. zu Art. 16 VerfVO Rn. 28 ff.; skeptisch zur Effektivität der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen auf dem Zivilrechtsweg aus praktischer Sicht Soltész, EuZW 2015, 127 (134).

  297. 297.

    EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 44 – Kommission/Deutschland.

  298. 298.

    EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 55 – Kommission/Deutschland.

  299. 299.

    Nicht nur unter diesem Gesichtspunkt, sondern auch mit Blick auf die vom Wortlaut weitgehend entkoppelte Anwendung der §§ 48 und 49a VwVfG bei der Rückabwicklung von Beihilfen – dazu kritisch Kahl, NVwZ 2011, 449 (452) – sowie die Schwierigkeiten bei der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Rückabwicklung von Steuervergünstigungen – dazu Krumm, DStJG 41 (2018), 561 (593 ff.) – spricht viel für einen „State Aid Recovery Act“, wie es ihn in den Niederlanden seit 2018 gibt; dazu van den Brink/den Ouden, in: F. Wollenschläger/Wurmnest/Möllers (Hrsg.), Private Enforcement of European Competition and State Aid Law (im Erscheinen); zu dieser Perspektive auch Kahl, NVwZ 2011, 449 (456 f.).

  300. 300.

    Dazu auch EuGH, Rs. C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 ff. – Eesti Pagar; Goldmann, Jura 2010, 275 (278 f.).

  301. 301.

    Ehlers, DVBl. 2014, 1 (10).

  302. 302.

    Zum Vorstehenden EuGH, Rs. C-199/06, Slg. 2008, I-469, Rn. 45 ff. – CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, der es den Mitgliedstaaten anheimstellt, ob sie lediglich den Zinsvorteil für die Dauer der Rechtswidrigkeit abschöpfen oder (unbeschadet der Möglichkeit, diese später erneut zu gewähren) die Rückzahlung der Beihilfe samt Zinsvorteil anordnen.

  303. 303.

    Das schließt EuGH, Rs. C-199/06, Slg. 2008, I-469, Rn. 40 ff. – CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zu Recht aus, weil bei einer rückwirkenden Heilung der unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Subvention die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV letztlich folgenlos bliebe und der Vorschrift damit ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. Der EuGH verweist ebd., Rn. 50, vor allem auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sonst im Ergebnis bereits zu einem früheren als dem beihilfenrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt den Auswirkungen der Beihilfe ausgesetzt wären.

  304. 304.

    Zum Ganzen eingehend Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (91 f. und 93); Kahl, NVwZ 2011, 449 (453 f.). Entsprechend für privatrechtliche Subventionsverträge Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (90); Goldmann, Jura 2008, 275 (278). Hier wird die schwebende Unwirksamkeit bis zu einer endgültigen Feststellung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission über § 134 Hs. 2 BGB begründet (→ Rn. 75).

  305. 305.

    Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9).

  306. 306.

    Dazu EuGH, Rs. C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Rn. 37 – Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

  307. 307.

    Grundlegend EuGH, Rs. 205/82, Slg. 1983, 2633, Rn. 27 ff. – Deutsche Milchkontor GmbH; relativierend Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 25 ff.

  308. 308.

    EuGH, Rs. C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Rn. 37 – Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; dazu Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 26.

  309. 309.

    Außer Betracht bleibt auch hier die Verwaltung von Unionsbeihilfen durch Unionsorgane; es geht alleine um Maßnahmen deutscher Behörden nach deutschem Recht (→ Rn. 48). Im Übrigen wird hier das besondere Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV nicht weiter verfolgt. Gleiches gilt für die Anrufung des EuGH nach Art. 14 und Art. 28 Abs. 1 VVO.

  310. 310.

    Abzugrenzen sind Fälle, in denen die Subvention bereits gewährt worden ist und lediglich die Auszahlung verweigert wird. Hier ist stets eine einfache Leistungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs aus dem Vergabeakt statthaft.

  311. 311.

    Zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag Ziekow, § 6 Rn. 127.

  312. 312.

    Ob zunächst ein Vorverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwGO. Zum Sonderfall einer „Konkurrentenklage“ bei begrenzten Subventionsmitteln Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217 (220). Hier sind die an Dritte ergangenen Subventionsbescheide grundsätzlich nicht anzugreifen; es genügt eine Verpflichtungsklage. Hat diese Erfolg, muss der Verwaltungsträger die Dritten bereits gewährten Subventionen rückabwickeln und eine Neuvergabe durchführen.

  313. 313.

    Das gilt auch für eine nicht in Richtlinien niedergelegte ständige Subventionspraxis.

  314. 314.

    Zum Ganzen Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 28.

  315. 315.

    Dazu auch Ziekow, § 6 Rn. 127.

  316. 316.

    Klagebefugt ist gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV ferner der subventionierende Mitgliedstaat.

  317. 317.

    Ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter i. S. v. Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV, der keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht, liegt schon deshalb nicht vor, weil der an den Mitgliedstaat gerichtete Negativbeschluss stets auf Umsetzung durch den Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfenempfänger – nämlich: durch Versagung der Subvention – angewiesen ist. Das gilt auch für Negativbeschlüsse betreffend Beihilferegelungen. Diese sind zwar nach EuGH, verb. Rs. C-622/16 P-C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 31 ff. – Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, bei materieller Betrachtung Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und daher Rechtsakte mit Verordnungscharakter. Sie ziehen aber, wie der EuGH ebd., Rn. 63 f., unter Hinweis auf seine st. Rspr. feststellt, gegenüber den potenziellen Beihilfenempfängern in Form des Rechtsakts, mit dem der Antrag auf Beihilfengewährung abgelehnt wird, Durchführungsmaßnahmen nach sich; dazu kritisch Jaeger, EuZW 2019, 194 (198 f.).

  318. 318.

    So EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46 – Telefónica/Kommission, unter Rekurs auf die klassische Formulierung in Rs. 25/62, Slg. 1963, 213 (238 f.) – Plaumann/Kommission.

  319. 319.

    So die Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. d VVO. Sehen Beihilferegelungen hingegen, wie es Art. 1 lit. d VVO als zweite Möglichkeit erwähnt, vor, dass „einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“, ist in der Regel von einer individuellen Betroffenheit durch die Negativentscheidung auszugehen.

  320. 320.

    Zu Ausnahmen Harringa, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 2 Rn. 385.

  321. 321.

    So EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49 – Telefónica/Kommission.

  322. 322.

    EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 56 ff. – Telefónica/Kommission; kritisch Berrisch, EuZW 2014, 231 (231 f.), der darauf hinweist, dass der Mitgliedstaat mitunter keine anfechtbare Entscheidung mehr erlässt.

  323. 323.

    Zu sekundären Schadensersatzansprüchen Ehlers, DVBl. 2014, 1 (12).

  324. 324.

    Dazu Ziekow, § 6 Rn. 121.

  325. 325.

    Ob zunächst ein Vorverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO. Bei einer gegen Aufhebungs- und Festsetzungsbescheid gerichteten Klage liegt eine objektive Klagenhäufung nach § 44 VwGO vor.

  326. 326.

    EuGH, Rs. C-188/92, Slg. 1994, I-833, Rn. 17 – TWD/Bundesrepublik Deutschland; Rs. C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17 – Georgsmarienhütte u. a.

  327. 327.

    Klagebefugt ist gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV auch der subventionierende Mitgliedstaat.

  328. 328.

    Ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter i. S. v. Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV, der keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Rückforderungsverlangen der Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat stets auf Umsetzung durch den Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfenempfänger angewiesen ist. Das gilt auch für Rückforderungsverlangen betreffend Beihilfen, die auf Grundlage von Beihilferegelungen gewährt worden sind. Entsprechende Rückforderungsverlangen sind zwar nach EuGH, verb. Rs. C-622/16 P-C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 34 ff. – Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, bei materieller Betrachtung Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und daher Rechtsakte mit Verordnungscharakter. Sie ziehen aber gegenüber den Beihilfenempfängern in Form des Rechtsakts einer nationalen Stelle, mit dem die Beihilfe zurückgefordert wird, Durchführungsmaßnahmen nach sich; dazu kritisch Jaeger, EuZW 2019, 194 (198 f.).

  329. 329.

    EuGH Rs. C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 29 f. – Georgsmarienhütte u. a.; EuG, verb. Rs. T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Rn. 69 – Hotel Cipriani/Kommission.

  330. 330.

    So etwa EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46 – Telefónica/Kommission, unter Rekurs auf die klassische Formulierung in Rs. 25/62, Slg. 1963, 213 (238 f.) – Plaumann/Kommission.

  331. 331.

    So die Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. d VVO. Sehen Beihilferegelungen hingegen, wie es Art. 1 lit. d VVO als zweite Möglichkeit erwähnt, vor, dass „einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“, ist in der Regel ebenfalls ohne weiteres von einer individuellen Betroffenheit durch das Rückforderungsverlangen auszugehen.

  332. 332.

    EuGH, verb. Rs. C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 51 ff. – Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission; Rs. C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 33 – Georgsmarienhütte u. a.; dazu instruktiv Soltész, EuZW 2012, 174 (179).

  333. 333.

    Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 81.

  334. 334.

    Dazu Art. 104 § 2 VerfO EuG und Art. 160 Abs. 3 VerfO EuGH.

  335. 335.

    Zum Ganzen EuG, Rs. T-111/01 R, Slg. 2001, II-2335, Rn. 23 ff. – Saxonia Edelmetalle/Kommission.

  336. 336.

    Siehe aber jüngst EuGH, Rs. C-315/18 P(R)-R, EU:C:2018:443 – Valencia Club de Fútbol/Kommission; EuG, Rs. T-901/16, EU:T:2018:268 – Elche Club de Fútbol/Kommission; dazu pointiert Soltész, EuZW 2019, 53 (59 f.): „Einstweiliger Rechtsschutz – … und es gibt ihn doch!“

  337. 337.

    Siehe nur Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 C 85/1 (Bekanntmachung einzelstaatliche Gerichte).

  338. 338.

    Siehe aus der an Hinweise in EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1253, 1273 – Costa/ENEL, und Rs. 120/73, Slg. 1973, 1472, Rn. 8 f. – Lorenz GmbH/Bundesrepublik Deutschland u. a., anknüpfenden Rechtsprechung etwa Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Rn. 39 ff. und 67 ff. – SFEI u. a.; Rs. C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Rn. 36 ff. – Transalpine Ölleitung in Österreich.

  339. 339.

    Dazu näher Martin-Ehlers/Strohmayr, EuZW 2008, 745 (748 f.); Rennert, EuZW 2011, 576 (576 f.); Soltész, ZWeR 2006, 388 (388 ff.); Wagner, FS Roth, 2015, 665 (667 ff.); zur zugrunde liegenden Idee einer „Mobilisierung“ des Einzelnen für die Durchsetzung des Rechts Masing, Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, 1997.

  340. 340.

    Siehe neben Art. 9 AGFVO die Transparenzmitteilung der Kommission, ABl. EU 2014 C 198/30. Darüber hinaus bestehen Informationsrechte auf nationaler Ebene; dazu Bungenberg/Motzkus, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 5 Rn. 149; Unger/Hug, in: F. Wollenschläger/Wurmnest/Möllers (Hrsg.), Private Enforcement of European Competition and State Aid Law (im Erscheinen).

  341. 341.

    Dazu Soltész, ZWeR 2006, 388 (392 f.); ders., EuR 2012, 60 (65 ff.); Unger/Hug, in: F. Wollenschläger/Wurmnest/Möllers (Hrsg.), Private Enforcement of European Competition and State Aid Law (im Erscheinen).

  342. 342.

    Die Klagefrist wird mangels Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Konkurrenten in der Regel gar nicht erst in Lauf gesetzt; siehe dazu Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217 (222). Erlangt der Konkurrent freilich von Existenz und Inhalt des Bewilligungsbescheids sichere Kenntnis oder hätte er diese erlangen müssen, läuft nach BVerwGE 138, 322 (327), wie beim Nachbarrechtsschutz im Baurecht entsprechend § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Verwirkungsfrist von einem Jahr; dagegen BVerfG, NVwZ 2016, 238 (241): Figur einer einjährigen Verwirkungsfrist setzt ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Adressaten des Verwaltungsakts und dem klagenden Dritten voraus, das im Baurecht in Form eines besonderen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses besteht, im Beihilfenrecht aber fehlt. Eine Verwirkung des Klagerechts ist danach zwar nicht ausgeschlossen, aber an keine starre Frist gebunden.

  343. 343.

    Dazu BGHZ 196, 254 (257 f.).

  344. 344.

    Ob sich ein privatrechtlicher Beseitigungsanspruch darüber hinaus auch aus § 8 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 3a UWG ergibt, ist umstritten; ablehnend Ohly, in: ders./Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einleitung D Rn. 30; anders etwa Tilmann/Schreibauer, GRUR 2002, 212 (220 f.).

  345. 345.

    Bei einer Subventionsvergabe durch Verwaltungsakt erleichtert § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO den Konkurrentenschutz insofern, als über die Leistungsklage zusammen mit der Anfechtungsklage (und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsurteils) entschieden werden kann.

  346. 346.

    Dazu Bekanntmachung einzelstaatliche Gerichte, Rn. 56 ff.

  347. 347.

    Siehe etwa Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217 (222); Ziekow, § 6 Rn. 130.

  348. 348.

    Ist die Beihilfe erfolgreich notifiziert worden, ist gegen die positive Kommissionsentscheidung vorzugehen (→ Rn. 98). Unterbleibt dies, können Einwände gegenüber der Kommissionsentscheidung dem nachfolgenden mitgliedstaatlichen Vergabeakt nicht mehr entgegengehalten werden.

  349. 349.

    Siehe etwa EuGH, Rs. C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Rn. 38 und 44 – Transalpine Ölleitung in Österreich; Rs. C-199/06, Slg. 2008, I-469, Rn. 38 – CELF und Ministre de la Culture und de la Communication.

  350. 350.

    So etwa noch OLG München, EuZW 2004, 125 (127).

  351. 351.

    Zur Abgrenzung des geschützten Personenkreises Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 76 (124): Angebot „gleichartige[r] Waren oder Dienstleistungen … innerhalb desselben Adressatenkreises“.

  352. 352.

    Grundlegend BGHZ 188, 326 (332 ff.); BVerwGE 138, 322 (324 ff.); dazu Martin-Ehlers, EuZW 2011, 583: „Paradigmenwechsel in der deutschen Rechtsprechung“; Unger/Hug, in: F. Wollenschläger/Wurmnest/Möllers (Hrsg.), Private Enforcement of European Competition and State Aid Law (im Erscheinen).

  353. 353.

    Siehe etwa EuGH, Rs. C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 34 f. – Deutsche Lufthansa; Bekanntmachung einzelstaatliche Gerichte, Rn. 8 ff. In Zweifelsfällen kann gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV der EuGH angerufen werden.

  354. 354.

    Zu dieser Vorgehensweise Karpenstein/Dorn, EuZW 2017, 337 (338).

  355. 355.

    Zum Ganzen EuGH, Rs. C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 36 ff. – Deutsche Lufthansa; bestätigend und präzisierend Rs. C-27/13, EU:C:2014:240, Rn. 20 ff. und 30 ff. – Flughafen Lübeck, wo ergänzend festgestellt wird, dass das nationale Gericht das Verfahren nicht bis zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens aussetzen darf.

  356. 356.

    Stellvertretend für ähnliche Kritik im Schrifttum Berrisch, EuZW 2014, 253; Soltész, EuZW 2014, 89 (93); Traupel/Jennert, EWS 2014, 1; zustimmend hingegen Martin-Ehlers, EuZW 2014, 247.

  357. 357.

    BVerwGE 156, 199; BGH, EuZW 2017, 312.

  358. 358.

    Siehe insbesondere Martin-Ehlers, EuZW 2017, 316 (316 f.); differenzierend Karpenstein/Dorn, EuZW 2017, 337 (338 ff.); Soltész, EuZW 2018, 60 (66 f.); positiver Rennert, EuZW 2017, 567 (568 ff.); zum Ganzen auch Unger/Hug, in: F. Wollenschläger/Wurmnest/Möllers (Hrsg.), Private Enforcement of European Competition and State Aid Law (im Erscheinen).

  359. 359.

    So für das Kartellrecht EuGH, Rs. C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Rn. 27 – Courage und Crehan; für das Beihilfenrecht Rs. C-199/06, Slg. 2008, I-469, Rn. 53 und 55 – CELF und Ministre de la Culture et de la Communication; Bekanntmachung einzelstaatliche Gerichte, Rn. 43 ff.

  360. 360.

    Siehe etwa Ebers, Rechte, Rechtsbehelfe und Sanktionen im Unionsprivatrecht, 2016, S. 684.

  361. 361.

    Zu den unionsrechtlichen Direktiven mit Blick auf das Beihilfenrecht EuGH, Rs. C-173/03, Slg. 2006, I-5177, Rn. 41 – Traghetti del Mediterraneo; zur Umsetzung in Deutschland nur BGHZ 134, 30.

  362. 362.

    Schadensersatzansprüche gegen den Empfänger einer unionsrechtswidrigen Beihilfe sind in Deutschland bislang nur ganz vereinzelt in Erwägung gezogen worden, siehe etwa BVerwG, EuZW 2013, 274 (277); dagegen überzeugend Ehlers, DVBl. 2014, 1 (12); Rennert, EuZW 2011, 576 (582). Unionsrechtlich geboten sind sie nicht, EuGH, Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Rn. 72 ff. – SFEI u. a.

  363. 363.

    Dazu Ehlers, DVBl. 2014, 1 (12); Soltész, ZWeR 2006, 388 (395 f.); ders., EuR 2012, 60 (66 f.); Unger/Hug, in: F. Wollenschläger/Wurmnest/Möllers (Hrsg.), Private Enforcement of European Competition and State Aid Law (im Erscheinen).

  364. 364.

    So EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 33 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, unter Rekurs auf die klassische Formulierung in Rs. 25/62, Slg. 1963, 213 (238 f.) – Plaumann/Kommission. Positivbeschlüsse betreffend Beihilferegelungen sind hingegen nach EuGH, verb. Rs. C-622/16 P-C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 31 ff. und 65 ff. – Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, gegenüber Konkurrenten bei materieller Betrachtung Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die jedenfalls ihnen gegenüber keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Konkurrenten müssen daher nach Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV lediglich dartun, dass die Beschlüsse sie unmittelbar betreffen. Der EuGH lässt insoweit ebd., Rn. 50, den Vortrag genügen, dass die Konkurrenten „auf demselben Dienstleistungsmarkt und demselben räumlichen Markt aktiv [sind]“. Eine spürbare Beeinträchtigung der eigenen Marktstellung ist anders als bei Klagen gegen Positivbeschlüsse betreffend Einzelbeihilfen nicht nachzuweisen; zu diesem Widerspruch mit berechtigter Kritik Jaeger, EuZW 2019, 194 (200).

  365. 365.

    EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 37 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum; EuG, Rs. T-162/13, EU:T:2016:341, Rn. 36 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission. Exemplarisch zu den hohen Anforderungen zuletzt Rs. T-492/15, EU:T:2019:252, Rn. 145 ff. – Deutsche Lufthansa/Kommission; T-764/15, EU-T:2019:349, Rn. 112 ff. – Deutsche Lufthansa/Kommission, das eine bloße Berufung auf die „Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens“ nicht genügen lässt, sondern vielmehr „Belege für die Besonderheit [der] wettbewerblichen Situation“ verlangt. Konkurrenten müssen danach „in stichhaltiger Weise“ den Grad der Beeinträchtigung der eigenen Stellung auf einem genau definierten Markt dartun. Der bloße Hinweis auf Indizien wie eine Umsatzeinbuße, einen finanziellen Verlust oder eine Verringerung des Marktanteils genügt ebenso wenig wie eine bestimmte Höhe der gewährten Beihilfe.

  366. 366.

    Dazu EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 36 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum; EuG, Rs. T-162/13, EU:T:2016:341, Rn. 35 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission: „Beteiligte … sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Beihilfenempfängern konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände“. Erforderlich ist insoweit noch nicht einmal, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zum Empfänger der Beihilfe besteht; es genügt, dass sich die Beihilfe auf die Situation eines Unternehmens konkret auswirken kann, EuGH, Rs. C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 63 ff. – Kommission/Kronoply und Kronotex.

  367. 367.

    EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 35 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum; EuG, Rs. T-162/13, EU:T:2016:341, Rn. 34 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission.

  368. 368.

    EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 37 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum; EuG, Rs. T-162/13, EU:T:2016:341, Rn. 36 – Magic Mountain Kletterhallen u. a./Kommission.

  369. 369.

    So EuGH, Rs. C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 59 – Kommission/Kronoplay und Kronotex.

  370. 370.

    Zu diesem weiten Verständnis des Art. 265 Abs. 3 AEUV, auf dessen Grundlage eine Untätigkeitsklage auch zulässig ist, wenn die begehrte Maßnahme zwar nicht an den Kläger zu richten gewesen wäre, ihre Unterlassung ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 25 ff.

  371. 371.

    EuG, Rs. T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Rn. 57 ff. – Gestevisión Telecinco/Kommission.

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Unger, S. (2019). § 8 Subventions- und Beihilfenrecht. In: Schmidt, R., Wollenschläger, F. (eds) Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59430-8_8

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