Zusammenfassung
Zahnärzten ist berufswidrige Werbung untersagt – ein generelles Werbeverbot für Zahnärzte besteht jedoch nicht mehr. Das lange Zeit gültige Werbeverbot eingeführt hatte seinen Grund darin, dass sich die (zahn-)ärztliche Tätigkeit an medizinischen – und nicht an wirtschaftlichen – Notwendigkeiten orientieren sollte. Zudem herrschte die Meinung vor, dass Ärzte aufgrund ihres Berufs eine solche Autorität besitzen, dass Patienten ihrem Urteil uneingeschränkt vertrauen und unkritisch folgen.
Seit Ende der 90er Jahre hat sich die Perspektive hin zu mehr Wettbewerb und Betonung der Berufsfreiheit verschoben. Die Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof, haben die Rechtsprechung liberalisiert und dafür gesorgt, dass (Zahn-)Ärzte mehr Freiheit in Bezug auf die eigene Werbung haben, um an dem geforderten Wettbewerb teilnehmen zu können.
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Köhler, A., Gründer, M. (2016). Werberecht für Zahnärzte. In: Online-Marketing für die erfolgreiche Zahnarztpraxis. Erfolgskonzepte Zahnarztpraxis & Management. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-48573-6_7
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