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Ausgewählte Aspekte des Gesundheitswesens aus volkswirtschaftlicher Sicht

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Das Gesundheitswesen und seine volkswirtschaftliche Bedeutung

Zusammenfassung

Die Organisation der Gesundheitsversorgung wird von vielen Staaten als wichtige Aufgabe verstanden, für welche grundsätzlich verschiedene Ansätze verfolgt werden können und welche daher auch regelmäßig in den Fokus des gesellschaftlichen und politischen Diskurses gerät. Der Beitrag skizziert in Form des privatwirtschaftlichen Gesundheitswesens, des staatlichen Gesundheitsdienstes sowie der Sozialversicherung, drei idealtypische Ausprägungsmöglichkeiten, bevor im Anschluss das deutsche Gesundheitswesen in seinen Grundzügen umrissen wird. Anhand einer quantitativen, makroökonomischen Systemtheorie wird sodann gezeigt, dass derartige Gesundheitssysteme auch in der Volkswirtschaft durchaus markante Spuren hinterlassen und diese prägen. Weiterhin eröffnen sich interessante Ansätze zur Beurteilung von Effizienz und Effektivität (gesundheits-)politischer Maßnahmen.

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Notes

  1. 1.

    Weitere mögliche Klassifikationen sind zum Beispiel: Laing’s approach, BID report, Evans’ approach, OECD approach, NERA prototype, WHO HiT Profiles. Vgl. Rovira et al., 1998, S. 189 ff.

  2. 2.

    Eine „objektive“ Beurteilung von Dienstleistungen und deren Qualität ist aufgrund der besonderen Bedeutung subjektiver Empfindungen ungleich komplexer, als dies bei materiellen Gütern mit weitgehend objektiv messbaren und quantifizierbaren Eigenschaften möglich ist.

  3. 3.

    Der private Versicherungsanbieter kann auch entfallen.

  4. 4.

    Zum Beispiel, Arbeitszeit, Kompetenzen, räumliche Möglichkeiten, Personalausstattung einer Praxis usw.

  5. 5.

    Zur Konsumentensouveränität siehe auch: Engelkamp & Sell, 1998, S. 31.

  6. 6.

    Der Staat übernimmt den Steuereinzug, die Steuerung der Gesundheitsversorgung und das Leistungsangebot.

  7. 7.

    Eine Folge davon könnte sein, dass sich ein Patient zu spät in eine Gesundheitsversorgung begibt oder sein eigenes Krankheitsrisiko unterschätzt. Die Tatsache, dass in einem staatlichen Gesundheitswesen keine direkten Zahlungen für den Patienten entstehen, trägt dazu bei, eher zum Arzt zu gehen und dadurch akute Krankheitsfälle zu vermeiden oder frühzeitig zu erkennen.

  8. 8.

    Aus Sicht des arbeitskrafteinkaufenden Unternehmens ist es nicht entscheidend, welche Zahlungen direkt oder indirekt in die Sozial- oder Steuersysteme fließen. Entscheidend ist aus Sicht des Investitionskalküls lediglich, dass mit der Tätigkeit der Arbeitskraft beide Beitragsanteile verdient werden müssen. Daher ist es auch zweitrangig, ob in bestimmten Ländern, wie z. B. Deutschland, der Eindruck vermittelt wird, dass bestimmte Sozialbeiträge paritätisch gezahlt werden, denn letztendlich muss sich die unternehmerische Kalkulation an der Gesamtsumme orientieren.

  9. 9.

    Der Staat kann auf alle skizzierten Leistungs- und Geldströme regulierend einwirken.

  10. 10.

    Dass für diese Auseinandersetzungen entsprechende Hinweise und Mithilfe der Leistungsempfänger notwendig sind, ist selbstverständlich.

  11. 11.

    Stehen Ärzte in vertraglicher Beziehung zu einem Versicherer, dann stellt sich ein Versicherungsnehmer, der nicht diese Vertragsärzte aufsucht, finanziell oft schlechter, da entstehende Kosten evtl. nicht (vollständig) von der eigenen Kasse getragen werden.

  12. 12.

    In Deutschland ist z. B. der Zahlungsausgleich zwischen Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und der Gesetzlichen Versicherung in den Satzungen der KVen geregelt. Vgl. z. B.: Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vom 22.06.2002.

  13. 13.

    Vgl. Wikipedia, Stichwort: Solidarität, Stand: 01.04.05.

  14. 14.

    In diesem Zusammenhang wird auch von Aufklärungspflichten gesprochen.

  15. 15.

    In Deutschland erfolgt dies über den sog. Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (morbiRSA).

  16. 16.

    Nähere Erläuterungen zur Alternativen Wirtschaftstheorie (AWT) folgen in Abschnitt 3.

  17. 17.

    Als Zivilisationskrankheiten werden Erkrankungen bezeichnet, die in der Regel nicht übertragbar sind und an deren Entstehen und Verbreitung die Bedingungen der zivilisierten Lebenswelt auslösende, begünstigende oder auch ursächliche Bedeutung haben (vgl. LNRA, 2020).

  18. 18.

    Weitere Informationen zu den Inhalten des EBM und GOÄ sowie den Berechnungen finden sich auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums. Vgl. (Bundesministerium für Gesundheit, 2020c)

  19. 19.

    Je nach Gesundheitszustand des Patienten ist dieser unterschiedlich rehabilitationsfähig. Dies wird in Rehabilitationsstufen von A bis F unterteilt: Phase A – Akutversorgung (siehe Abschn. 3.1.2), Phase B – Frührehabilitation, Phase C – Weiterführende Rehabilitation, Phase D – Anschlussheilbehandlung (AHB)/medizinische Rehabilitation (diese Form der Rehabilitation ist wohl am bekanntesten), Phase E – Nachsorge und berufliche Rehabilitation und Phase F – Aktivierende, zustandserhaltende Langzeitpflege bei anhaltend hoher Pflegebedürftigkeit. Vgl. Betanet, 2020.

  20. 20.

    Es wird häufig zwischen der sog. „sozialen Pflegeversicherung“ und der „privaten Pflegepflichtversicherung“ unterschieden; siehe z. B. Bundesministerium für Gesundheit, 2020a, S. 1.

  21. 21.

    Die gesetzlichen Kriterien für die Leistungserbringung und Zulassung sind in §§ 71 SGB XI ff. zu finden. Vgl. zur Anzahl solcher Anbieter auch die Tabelle am Ende dieses Abschnitts.

  22. 22.

    In Abhängigkeit der Bedarfe und Fähigkeiten der Leistungsempfänger werden sogenannte Pflegegrade vergeben, welche zu gesetzlich festgelegten finanziellen Mittelzuweisungen führen.

  23. 23.

    Das Prinzip des Sachleistungsbezuges herrscht in der GKV durchgängig vor.

  24. 24.

    Die Refinanzierung dieser Leistungen kann durch reines Ansparen oder Zusatzversicherungen abgesichert werden.

  25. 25.

    Im Jahr 2018 gab das BMG bekannt, dass in der BRD 72,4 Mio. Bürger gesetzlich versichert sind. Bei einer Gesamtbevölkerung im gleichen Zeitraum von rund 83 Mio. wären demnach rund 9 % der deutschen Bevölkerung privat versichert.

  26. 26.

    Vgl. § 241 SGB V. Ausnahmen von diesem Beitragssatz gelten z. B. für Studenten oder Arbeitslosengeld II-Empfänger (vgl. §§ 243 ff. SGB V) bzw. für die absolute Höhe.

  27. 27.

    Der Beitragssatz der GKV setzt sich aus einem Arbeitgeberanteil und einem Arbeitnehmeranteil zusammen. Diese Anteile werden gesetzlich festgelegt und variieren immer wieder. Seit Januar 2015 liegt er bei 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens wobei 7,3 % vom Arbeitgeber getragen werden. Ergänzend zu diesem Beitragssatz kann die Krankenversicherung noch eine Zusatzbeitrag erheben, der ausschließlich durch den Versicherungsnehmer zu tragen ist. Die Beitragssätze werden dabei jedoch nur bis zu einer jährlich neu berechneten Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

  28. 28.

    Der morbiRSA wird regelmäßig in seinen Kriterien überprüft und angepasst.

  29. 29.

    Der durchschnittliche Anteil der Verwaltungsausgaben beträgt in der GKV regelmäßig ca. 5 %; 2018 lag dieser Wert bei 4,73 %. Vgl. https://www.pkv.de/presse/faktencheck/verwaltungskosten/. Zugegriffen am 04.10.2020.

  30. 30.

    Beispiele für Bedarfsplanungen finden sich in der Krankenhausversorgung oder im Bereich der Apotheken.

  31. 31.

    Verträge die bspw. im Rahmen von Integrierter Versorgung abgeschlossen werden, können nur mit zugelassenen Leistungsanbietern erfolgen. Einen Zwang zum Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrages gibt es nicht.

  32. 32.

    Seit 2009 müssen die privaten Krankenversicherungen auch einen sogenannten Basistarif anbieten, der dem Leistungsumfang der GKV entspricht und deren Höchstbeitrag nicht überschreiten darf.

  33. 33.

    Vgl. § 66 SGB V. Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen.

  34. 34.

    Vgl. § 197a SGB XI. Die Krankenkassen gehen Fällen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten.

  35. 35.

    Diese Skizze der AWT ist eine gekürzte Fassung aus Ebersoll & Benker, 2014, S. 22 ff.

  36. 36.

    Siehe hierzu auch www.AWTInst.de.

  37. 37.

    Die Bezeichnung von mehrdimensionalen Größen (z. B. Vektoren und Matrizen) erfolgt im Rahmen der AWT oft mit Sütterlin-Buchstaben. Im Interesse der besseren Lesbarkeit und internationalen Verständlichkeit werden mehrdimensionale Größen in dieser Veröffentlichung fett und kursiv gedruckt.

  38. 38.

    Durch die ebenfalls systembeschreibende EULER-REECH-Funktion K*= α·AC·C+ξE·E+ξF·F+ξH·H+ξL·L+ξM·M+μ·N+V·P+ξR·R+p·V wird nicht nur das gesamte System in seiner absoluten Ausdehnung deutlich, sondern auch – sofern wir sie in ihrer zeitlichen Veränderung betrachten – die absoluten Veränderungen.

  39. 39.

    N ist mehrkomponentig aufgebaut und spiegelt verschiedene „ökonomische Teilchen/Akteure“ wider, von natürlichen bis hin zu juristischen Personen, welches jeweils noch in Teilgruppen gegliedert werden können. Vgl. Ebersoll & Benker, 2014, S. 37.

  40. 40.

    Die Partialgröße α hat – ebenso wie A – eine Vektorform und besteht aus den Komponenten der sozio-technischen Intensität αT, der Incentivierung über Zahlungen für Tätigkeiten αZ und der Nicht-Routine-Potentiale αNR (vgl. Hanke-Ebersoll, 2015, S. 162 ff.).

  41. 41.

    Genaugenommen muss C als Kombination aus (i) einem Mengenvektor aller konsumierten Güter und Dienstleistungen mit (ii) dem zugehörigen Vektor der realisierten Preise verstanden werden. Vgl. Ebersoll und Junkermann (2020), S. 7, Fußnote 6.

  42. 42.

    Neben klassischen Transferleistungen sei hier auch die staatlichen Beiträge zum Gesundheitsfonds gem. § 221 SGB V erinnert.

  43. 43.

    Analoge Schlussfolgerungen ergaben sich bei der Analyse der Covid-19-Pandemi mit den Mitteln der AWT. Vgl. Ebersoll & Junkermann, 2020, S. 4 ff.

  44. 44.

    Beide N-Größenlassen sich je nach Anwendungsfach in verschiedener Komplexität ausgestalten, welche von einer einfachen, skalaren Zählgrößen der Akteure bis hin zu komplexen Vektoren (oder gar Matrizen) reicht, welche alle Akteure einzeln (ggf. nach Kriterien unterteilt) auflisten.

  45. 45.

    Hier am Beispiel der sog. EULER-REECH-Funktion. Dies gilt analog auch für die Gibbs’sche Hauptgleichung (GHG): dK*= dK*GW+dK*Rest.

  46. 46.

    Das Subskript M soll verdeutlichen, dass letztlich jede einzelne Maßnahme ihr ganz eigenes dGZ hervorruft bzw. mit einem ganz eigenen dK* einhergeht.

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Ebersoll, M., Hanke-Ebersoll, M., Junkermann, T. (2022). Ausgewählte Aspekte des Gesundheitswesens aus volkswirtschaftlicher Sicht. In: Ebersoll, M., Grinblat, R., Hanke-Ebersoll, M., Junkermann, T. (eds) Das Gesundheitswesen und seine volkswirtschaftliche Bedeutung. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-36940-8_1

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