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Praxisorientierte Forschung im Strafvollzug: Vollzugsreform mit wissenschaftlicher Begleitung?!

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Steuerung und Erfolgskontrolle im Strafvollzug
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Zusammenfassung

Fragen nach den Möglichkeiten und Grenzen einer evidenzbasierten Gestaltung freiheitsentziehender Maßnahmen haben in Debatten über die Reform des Strafvollzuges von jeher eine Rolle gespielt – allerdings mit unterschiedlichen und im Laufe der Zeit gewandelten Begriffen, Schwerpunktsetzungen und Positionen. Dabei sind die Wissensbestände über die Wirkungen des Strafvollzuges kontinuierlich gewachsen, während sich manche Probleme des Wissenstransfers zwischen der (kriminalpolitischen) Steuerung des Strafvollzuges und seiner (kriminologischen) Erfolgskontrolle kaum verändert haben. Der teilweise essayistisch angelegte und durch persönliche Berufserfahrungen geprägte Beitrag beschreibt diese Entwicklung anhand einer zwangsläufig subjektiven Auswahl historischer Schlaglichter und – wohl auch künftig wechselhafter – Forschungstrends. Auf dieser Grundlage wird für den Ausbau einer anwendungsorientierten Begleitforschung plädiert, in der die kriminologischen Dienste als Bindeglied zwischen Wissenschaft und Praxis fungieren – wohl wissend, dass gelegentlich zwischen den Stühlen sitzt, wer Brücken schlagen will.

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Notes

  1. 1.

    Der Kursivdruck in Zitaten zeigt gesperrt gedruckte oder andere Hervorhebungen im Originaltext an.

  2. 2.

    Zur Kommentierung des Differenzierungsgebots in der aktuellen Gesetzgebung vgl. Wirth (2020b).

  3. 3.

    Auch andere Beiträge zu diesem Materialienband haben zur Vollzugsreform beigetragen, zum Beispiel hinsichtlich der Regelungen zu Vollzugslockerungen oder zur Einrichtung offener Anstalten.

  4. 4.

    Sowohl die Vielgestaltigkeit kriminologischer Konzepte als auch die Außenwirkung kriminologischer Forschung in der Wahrnehmung ihrer ‚Aufgaben‘ werden in der jüngsten Auflage der „Kriminologie“ von Eisenberg und Kölbel (2017, S. 34 ff.; 45 ff.) in jeweils eigenständigen Kapiteln behandelt.

  5. 5.

    Es hatte allerdings auch schon früher Bemühungen zur gesetzlichen Reform des Jugendstrafvollzuges gegeben. Zu denken ist hier an die bereits 1976 eingesetzte Jugendstrafvollzugskommission. Den Vorsitz führte Alexander Böhm, der langjährige Erfahrungen als Anstaltsleiter gesammelt hatte, bevor er als Professor für Kriminologie, Strafrecht und Strafvollzug auch auf Seiten der Wissenschaft für Strafvollzugsreformen eintrat.

  6. 6.

    Zu den Intentionen und Entwicklungen seiner sowohl wissenschaftlichen als auch praktischen Begleitung des Jugendstrafvollzuges vgl. Walkenhorst (2002, 2006).

  7. 7.

    Vgl. auch dazu die Ausführungen im Einleitungsteil dieses Bandes.

  8. 8.

    Zur Bedeutung, die der Sozialtherapie beigemessen wird, ihrer Vorreiterrolle und dem Rechtfertigungsdruck vgl. Rettenberger et al., (2020, S. 182 f.; 192).

  9. 9.

    Vgl. Heinz (2019, S. 1640), der dagegenhält, dass die empirische Forschung das Strafrecht nicht legitimiere, sondern prüfe, ob die tatsächlich verhängten Sanktionen geeignete und erforderliche Mittel sind; dass es sich also nicht um eine Praxisunterwerfung, sondern um eine Praxisüberprüfung handele.

  10. 10.

    Auch der kritischen Kriminologie werden diverse Ansätze zugerechnet, die sich aber allesamt mit einem konstruktivistischen Grundverständnis von der als positivistisch kritisierten ‚mainstream‘-Kriminologie abgrenzen; insofern wird auch von zwei kriminologischen „Lagern“ gesprochen (Sack 2019, S. 240).

  11. 11.

    Mathiesen (1974, S. 208) zitiert nach Voß (1979, S. 180).

  12. 12.

    Scheerer (2018, S. 171) spricht hier von einem „reformistisch-abolitionistische(n) Dilemma: wer die Gefängnisse abschaffen will, muss ihnen die Legitimität absprechen, sie als ethikwidrig verdammen […] Mit der moralischen Verdammung verträgt sich aber das Engagement für eine Humanisierung der Gefängnisse nicht ohne weiteres.“ Doch gilt umgekehrt: Wer die Gefängnisse humanisieren und wirkungsorientiert reformieren will, wird den Strafvollzug nicht grundsätzlich ablehnen, wohl aber auch daran denken (müssen), ihn dort durch Alternativen zu ersetzen, wo er, wie etwa bei Ersatzfreiheitsstrafen, die „Problemlagen in der zur Verfügung stehenden Zeit ‚beim besten Willen‘ weder hinreichend effektiv noch effizient ‚behandeln‘ kann“ (Wirth 2019, S. 6).

  13. 13.

    Der Vorwurf ‚politischer Botmäßigkeit‘ wurde selbst kritischen Kriminologen wie Schumann von den offensichtlich ‚kritischeren‘ Kriminologen Peters und Sack gemacht (s. Schumann 2003). Anlass war auch Schumanns Beteiligung an der Erstellung des Ersten Periodischen Sicherheitsberichts, der den kriminologischen Sachstand für eine gemeinsame Diskursebene zwischen Wissenschaft und Kriminalpolitik aufbereiten sollte. Der so Gescholtene reagierte empört, dass eine mit der „Bunkermentalität des Elfenbeinturms der reinen Lehre“ vorgetragene Kritik die Notwendigkeit demokratischer Regierungen übersehe, sich zu Prävention zu bekennen, was den Transfer kriminologischen Wissens erst ermögliche, aber auch erfordere. Vor diesem Hintergrund kann man sich ausmalen, wie beurteilt wird, wer sich aus dem akademischen Elfenbeinturm heraus begibt, um sein Wissen nicht nur in vermeintlichen ‚Niederungen der Politik‘ zu teilen, sondern sogar im „Souterrain der Justiz“ zu forschen, das aus der ebenfalls kritischen Sicht von Müller und Otto (1986) sogar von der Sozialarbeit gemieden werden sollte.

  14. 14.

    In der Verwaltungswissenschaft spricht man von „turf protection“ und damit verbundener „control avoidance“ (Wirth 1991, S. 241, 248). Beides ist freilich keine vollzugstypische Besonderheit, sondern ein altbekanntes (Erfolgs-)Kontrollproblem, das in vielen Verwaltungsbereichen (wohl auch Universitäten) auftritt und Konflikte hervorrufen kann, wie sie von Pniewski und Walsh (2018) für die Praxis der Kriminalprävention beispielhaft beschrieben werden. Aber selbst formale Controllings, die mit konkreten Zielvereinbarungen verbunden sind, müssen Suhling (2018, S. 23) zufolge nicht zwingend als hinderlich abgelehnt, sondern können auch als hilfreich erlebt werden. Es kommt also darauf an, Ziele und Ergebnisse sowie den Nutzen begleitender Erfolgskontrollen und vertiefender Wirkungsanalysen überzeugend zu vermitteln.

  15. 15.

    Das sogenannte „junk science“-Phänomen bezeichnet „einfach gestrickte Evaluationen, die jemand mal eben schnell auf eine Serviette gekritzelt habe, die aber ein gerade gewünschtes Ergebnis brächten“ bzw. „einem gegenwärtigen politischen Mainstream“ entsprächen (Graebsch, 2018a, S. 219, 2018b, S. 205).

  16. 16.

    Dabei bezog sich Dünkel u. a. auf eine 1994 erstmals und dann im Jahr 2003 erneut aufgelegte Publikation mit Argumenten für eine „Revitalisierung der Straftäterbehandlung in Forschung und Praxis“ (Steller et al., 2003).

  17. 17.

    So in den Arbeiten zur „Komplexleistung Resozialisierung“ (Maelicke, 2020; Maelicke & Wein, 2016) – und, was hier nicht unerwähnt bleiben darf, als einer der Gründungsherausgeber der „Edition Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege“.

  18. 18.

    Vgl. Kerner (2015, S. 814). Eine allgemeine Darstellung der Chancen und Risiken anwendungsorientierter kriminologischer Forschung ist bei Kerner (2013) zu finden.

  19. 19.

    Auch für Fährmann und Knop (2017, S. 256) ist nachvollziehbar, dass Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden können, die einen zu hohen organisatorischen Aufwand für den Strafvollzug bedeuten würden.

  20. 20.

    Diese Zusammenarbeit wurde in der Praxis schon in den Anfängen positiv bewertet (vgl. Mey (1992); Rotthaus (1996) für NRW; Dolde (2005) für Baden-Württemberg) und auch „in der Wissenschaft“ wahrgenommen, insb. durch eine Publikation mit „Analysen zum Vollzugsverlauf und zur Rückfallentwicklung“, die die beiden Dienste gemeinsam mit dem Kriminologischen Institut der Universität Tübingen vorgelegt haben (Kerner et al., 1996).

  21. 21.

    Vgl. dazu Heinz (2019, S. 75 f. sowie S. 2168) mit zahlreichen weiterführenden Literaturhinweisen.

  22. 22.

    Kerner hat diesen, hier etwas gekürzt dargestellten, Ansatz auf einer Tagung anlässlich des 10-jährigen Bestehens des Kriminologischen Dienstes des bayerischen Justizvollzugs am 2. März 2020 erläutert und stellt eine PDF-Version der Präsentation auf Anfrage (hans-juergen.kerner@uni-tuebingen.de) gerne zur Verfügung.

  23. 23.

    Das Beispiel resultiert aus den Erfahrungen des Autors als langjährigem Leiter des KrimD NRW und ist angesichts unterschiedlicher Arbeitsschwerpunkte der kriminologischen Dienste anderer Bundesländer nicht verallgemeinerbar.

  24. 24.

    Informationen zu dem von der DFG geförderten Projekt „Gewalt und Suizid unter weiblichen und männlichen Jugendstrafgefangenen“ sind im Internet zu finden unter: https://kriminologie.uni-koeln.de/forschung/laufende-projekte/gewalt-und-suizid-unter-weiblichen-und-maennlichen-jugendstrafgefangenen?msclkid=b15c92d7b02b11ec957eafa0703d6256. In zusammenfassenden Darstellungen zentraler Projektergebnisse werden u. a. auch die „Leitsätze zur Gewaltprävention“ teils zustimmend, aber auch kritisch diskutiert; vgl. Neubacher (2021, S. 173 ff.).

  25. 25.

    Zu den Ergebnissen dieser Entwicklungspartnerschaft vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2007), speziell zur „Zukunft der Bildung im Strafvollzug“ Wirth (2007b).

  26. 26.

    Zur Begründung und Entstehungsgeschichte dieses Übergangsmanagements vgl. Wirth (2020a).

  27. 27.

    Vgl. dazu exemplarisch den Beitrag von Wirth, Schepers und Lobitz in diesem Band.

  28. 28.

    Vor diesem Hintergrund hat Heinz (2019, S. 2155 ff.) zahlreiche Handlungsempfehlungen zur evidenzbasierten „Reform des Jugendstrafrechts zwischen Visionen zum straffreien Umgang mit delinquenten jungen Menschen und einer Kriminalpolitik kleiner, als umsetzbar eingeschätzter Schritte“ vorgeschlagen. Für die Forschungsseite betreffen diese u. a. die Verbesserung amtlicher Statistiken, die Gewährleistung regelmäßiger Legalbewährungsstudien, die Förderung systematischer Wirkungsforschung, anwendungsbezogener Begleitforschung und vergleichender Erfolgskontrolle sowie von Selbstevaluationen als Bestandteil der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Die Vorschläge können hier nicht im Einzelnen wiederholt, wohl aber sehr zur Lektüre empfohlen werden.

  29. 29.

    Für einen vor kurzem vorgelegten Ergebnisbericht mit weiteren Verweisen vgl. Pauli et al. (2019).

  30. 30.

    So Kaufmann (1982, S. 50), der an anderer Stelle aber auch deutlich macht, dass sich eine anwendungsorientierte Forschung auf die organisierte „Praxis dieser Gesellschaft“ einlassen müsse, was u. a. mit Schwierigkeiten des Feldzuganges verbunden sei, „welche u. U. zu völlig unvorhersehbaren Verzögerungen und Restriktionen der Forschungsarbeit führen“ können (Kaufmann, 2002, S. 58). Es sei mit einer hohen Kontingenz bezüglich der Rezeptivität der Praxis für ihre Ergebnisse zu rechnen, die jedoch zumindest partiell überwindbar sei. Diese Einschätzung ist (wohlgemerkt!) nicht auf die Strafvollzugs-, sondern auf die Sozialpolitikforschung bezogen, gilt aber wohl universell.

  31. 31.

    Bei aller Unterschiedlichkeit in der Sicht auf den Strafvollzug im Allgemeinen und, soweit thematisiert, auf die Rolle der kriminologischen Dienste im Besonderen, wird dies in den drei Beiträgen des Schlussteils dieses Buches ähnlich gesehen.

  32. 32.

    Dazu schon Palmer (1975, S. 150 f.).

  33. 33.

    In diesem Zusammenhang verdanke ich Hans-Jürgen Kerner den Hinweis, dass bei der in der Literatur vertretenen „Gleichwirkungsthese“ die Gefahr naheliege, das auch rechtsstaatlich wichtige Prinzip „im Zweifel“ zu konterkarieren, es sei denn, man begreift und nutzt die These in strikt methodischer Weise als Ansatz für ergebnisoffene empirische Vergleichsstudien; siehe bspw. Kerner (2008).

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Wirth, W. (2022). Praxisorientierte Forschung im Strafvollzug: Vollzugsreform mit wissenschaftlicher Begleitung?!. In: Wirth, W. (eds) Steuerung und Erfolgskontrolle im Strafvollzug. Edition Forschung und Entwicklung in der Strafrechtspflege. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-35620-0_18

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