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Die Bedeckungsregelungen im Spannungsverhältnis von Theologie und Gegenwart: Eine theologische Reflexion mit besonderem Fokus auf das Kopftuch im Islam

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Kopftuch(verbot): Rechtliche, theologische, politische und pädagogische Perspektiven

Part of the book series: Wiener Beiträge zur Islamforschung ((WSI))

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Zusammenfassung

In dieser Abhandlung bildet das in mehreren Gesellschaften und Kulturen bestehende Kopftuchgebot den Kern der Ausführung. Wann genau das Kopftuchgebot als religiöser Brauch entstand, ist unbekannt. Seit man von Menschen sprechen kann, ist vermutlich auch vom Verhüllen der Haare die Rede.

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Notes

  1. 1.

    Das Tichel ist eine bestimmte Kopftuchart, das verheiratete gläubige Jüdinnen tragen. Es ist im Vergleich zum Ḥiğāb kleiner und muss nicht die ganzen Haare bedecken.

  2. 2.

    Im 7. Jahrhundert war es in Arabien und auch anderswo gängige Praxis, die eigene Tochter noch im Kindesalter zu ermorden. Weitere Informationen siehe Koran Sure 81:8.

  3. 3.

    Für das Begraben der Töchter bei lebendigem Leibe gab es vielerlei Gründe, wie finanzielle Schwierigkeiten oder dass Mädchen bei Kriegszügen zu leichter Beute und somit versklavt und gar zur Prostitution gezwungen wurden; deshalb betrachtete man Mädchen häufig als Schande.

  4. 4.

    Weitere Koranstellen, die zum Thema „Kopftuch“ herangezogen werden können, sind: Im Vers 60 der Sure 24 werden Frauen nach den Wechseljahren genannt, die keinen Geschlechtstrieb mehr haben dürfen. Im Vers 6 der Sure 33 sind speziell die Verhaltens- und Kleidungsbestimmungen der Frauen des Propheten aufgeführt. Im Vers 53 der Sure 33 sind die Verhaltensregeln für die Gläubigen im Haus des Propheten bestimmt.

  5. 5.

    Sämtliche im Beitrag angeführten deutschsprachigen Koranzitate sind entnommen aus: Paret, R. (2014). Stuttgart: Kohlhammer.

  6. 6.

    Ein Offenbarungsanlass ist der historische Anlass, aufgrund dessen ein Vers oder Abschnitt des Korans offenbart wurde.

  7. 7.

    Damit ist ein besonderer Schmuck gemeint, der beim Gehen Geräusche macht, um die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.

  8. 8.

    Der gleiche Offenbarungsanlass wird aber auch zu Vers 24:58 verwendet.

  9. 9.

    ʿUrf: Das Gewohnheitsrecht ist im islamischen Recht von besonderer Bedeutung; vor allem bei den Hanafiten hat es in der Rechtsprechung eine große Rolle gespielt. Die Quelle dafür findet sich im Koran 7:199 „Übe Nachsicht, gebiete, was recht ist (wamur bil-ʿUrf i) und wende dich von den Toren ab!“ Heute gibt es immer noch zahlreiche Ausführungen vor allem in den Randgebieten der islamischen Welt, die mit dem islamischen Recht weniger zu tun haben. Das könnte auch der Grund für die schnelle Ausbreitung der islamischen Religion sein. Für weitere Informationen siehe: Rohe, M. (2009). Das Islamische Recht, S. 6871; Krawietz, B. (2002). Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam, S. 291305.

  10. 10.

    Dazu wird der Hadith mit Ali wie o. g. erwähnt. Die Körperteile werden nicht unterschieden.

  11. 11.

    Versuchung.

  12. 12.

    Hadithe werden nach Wensinck/Concordance zitiert. Für weitere Informationen siehe: Wensinck, A. J. (1927). A Handbook of Early Muhammadan Tradition Alphabetically Arranged. Leiden: Brill.

  13. 13.

    „Daraufhin kam er zu mir und erkannte mich. Er sah mich, da dies vor dem Kopftuchvers geschah.“ (Hier wird zwar das Wort „al-Ḥiğāb“ genannt, damit ist aber explizit der Koranvers, der für die Gesichtsbedeckung der Frauen zu erschließen ist, gemeint.).

  14. 14.

    Der Verleumdungsbericht, auch als Halsbandaffäre oder als Ifk-Geschehen bekannt, wurde anschließend im Koran in der gleichen Sure 24:11–20 weiter ausgeführt.

  15. 15.

    Ich ging mit ihm (den Propheten), nachdem der Kopftuchvers offenbart wurde.

  16. 16.

    „Ihr Kinder Adams! Legt bei jeder Kultstätte euren Schmuck an, und esst und trinkt! Und seid (dabei) nicht verschwenderisch! Allāh liebt diejenigen nicht, die nicht maßhalten“ (Koran 7:31).

  17. 17.

    Hier wird aber klar, dass es nicht – wie angenommen – nur frauen- und männerspezifische Kleidung gibt. Ein weiteres Beispiel ist ein geschenktes Kleid von Aischa an ihren Neffen Zubair. Weitere Informationen unter: Abū Dawūd, Sunan, Libās, 64; Al-Buḫarī, Libās, 6162.

  18. 18.

    „(…) Und wenn ihr sie (die Gattinnen des Propheten) um (irgend) etwas bittet, das ihr benötigt (mataa`), dann tut das hinter einem Vorhang (…)“ (33:53).

  19. 19.

    „Ihr Frauen des Propheten! Wenn eine von euch etwas ausgesprochen Abscheuliches begeht, wird ihr die Strafe verdoppelt. Dies (wahr zu machen) ist Allāh ein Leichtes.“ (33:30).

  20. 20.

    In der Sure 4:23 werden die Personen genannt, mit denen die Ehe verboten ist: „Verboten (zu heiraten) sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Tanten väterlicherseits oder mütterlicherseits, die Nichten, eure Nährmütter, eure Nährschwestern, die Mütter eurer Frauen, eure Stieftöchter, die sich im Schoß eurer Familie befinden (und) von (denen von) euren Frauen (stammen), zu denen ihr (bereits) eingegangen seid, – wenn ihr zu ihnen noch nicht eingegangen seid, ist es für euch keine Sünde (solche Stieftöchter zu heiraten) – und (verboten sind euch) die Ehefrauen eurer leiblichen Söhne. Auch (ist es euch verboten) zwei Schwestern zusammen (zur Frau) zu haben, abgesehen von dem, was (in dieser Hinsicht) bereits geschehen ist. Allāh ist barmherzig und bereit zu vergeben.“

  21. 21.

    Ein Milchbruder ist eine Person, die von der gleichen Mutter Milch genossen hat. Nach der hanafitischen Rechtschule reicht ein einmaliges Nuckeln aus. Nach schafiitischer Rechtschule muss das Kind so lange trinken, bis es satt wird, mindestens jedoch zwei Mal.

  22. 22.

    Das Wort Ḏimmi bedeutet so viel wie „Schutz“ und „Obhut“. Hier werden explizit Frauen genannt, die in einem islamischen Land unter Schutz leben und im Gegenzug eine bestimmte Summe Steuern zahlen.

  23. 23.

    Die gläubigen Frauen.

  24. 24.

    Hier kann auch von Eunuchen gesprochen werden. Dies waren männliche Diener, die im Kindesalter einer Kastration unterzogen worden waren. Sie wurden insbesondere bei Palasthöfen für die Bewachung der Kaiserfrauen eingesetzt.

  25. 25.

    Sklaven, die eine Abmachung hatten. Nachdem sie die Abmachung eingehalten hatten, waren sie frei.

  26. 26.

    Hier sind insbesondere intersexuelle Sklaven gemeint, die keine sexuellen Triebe zu Frauen aufweisen. Sie können durchaus sexuelle Triebe haben.

  27. 27.

    Misyār-Ehen sind Ehen, bei denen der Mann weder Unterhalt noch Mitgift zahlen muss und die Misyār-Ehefrau in ihrem Haus besuchen kann. Für weitere Informationen siehe: El-Wereny, M. (2016). Misyār-Ehe: Begriffsbestimmung und islamrechtliche Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung Yusuf al Qardawis Ansichten. In: Electronical Journal of Islamic Law and Middle Eastern Law, Bd. 4, S. 55–73; Ritter, O. (2013). Entwicklungen der islamischen Ehen im globalen Kontext: die nichtregistrierte Ehe (zawag urfi), die „Gelegenheitsehe“ (zawag Misyār) und die „Freundehe“ (zawag frind). Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht e. V., S. 130–148.

  28. 28.

    Arabischer Universalgelehrter aus Cordoba. Für weitere Informationen siehe: Arnaldez, R., “Ibn Ḥazm”. In: P. Bearman, Th. Bianquis, C. E. Bosworth, E. van Donzel, & W. P. Heinrichs (Hrsg.), Encyclopaedia of Islam, Second Edition. https://dx.doi.org/10.1163/1573-3912_islam_COM_0325. First published online: 2012. [03.03.2020].

  29. 29.

    Koranexeget aus Andalusien. Für weitere Informationen siehe: Glazer, S., “Abu Ḥayyān At̲h̲īr al-Dīn Muḥammad b. Yūsuf al-G̲h̲arnāṭī”. In: P. Bearman, Th. Bianquis, C. E. Bosworth, E. van Donzel, W. P. Heinrichs (Hrsg.), Encyclopaedia of Islam, Second Edition. https://dx.doi.org/10.1163/1573-3912_islam_SIM_0201. First published online: 2012. [03.03.2020].

  30. 30.

    Al-Albani ist ein Hadithgelehrter aus dem 20. Jahrhundert, der einen großen Einfluss auf die Entwicklung des konservativen zeitgenössischen Islam hat. Für weitere Informationen siehe: Lauziere, H. (2015). The making of Salafism. New York City: Columbia University Press, S. 10 ff.

  31. 31.

    Al-Suddī ist ein Hadithgelehrter aus dem 8. Jahrhundert. Für weitere Informationen siehe: Juynboll, G. H. A., “al-Suddī”. In: P. Bearman, Th. Bianquis, C. E. Bosworth, E. van Donzel, W. P. Heinrichs (Hrsg.), Encyclopaedia of Islam, Second Edition. https://dx.doi.org/10.1163/1573-3912_islam_SIM_7120 [03.05.2020].

  32. 32.

    Rippin, A., “Mud̲j̲āhid b. D̲j̲abr al-Makkī”. In: P. Bearman, Th. Bianquis, C. E. Bosworth, E. van Donzel, W. P. Heinrichs (Hrsg.). Encyclopaedia of Islam, Second Edition. https://dx.doi.org/10.1163/1573-3912_islam_SIM_5306. First published online: 2012. [03.05.2020].

  33. 33.

    Als der Prophet Muhammad nach Medina zog, fasteten Juden zu Pessach. Er fragte die Muslime, weshalb sie fasteten. Als er erfuhr, dass sie Moses gedenken, sagte er, dass Muslime Moses genauso liebten und fasten werden. Buhari, Sawm, 69.

  34. 34.

    Die erste Gebetsrichtung der Muslime lag Richtung Quds, Masgid al Aqsa.

  35. 35.

    „Und als eine Gruppe von ihnen sagte: ‚Ihr Leute von Yathrib! Ihr könnt nicht (hier bei der Truppe) bleiben. Kehrt (in die Stadt) zurück!‘ Und ein Teil von ihnen bat den Propheten um Dispens mit den Worten: ‚Unsere Häuser sind eine schwache Stelle (`aura) (und stehen dem Zugriff des Feindes offen)‘. Dabei waren sie (gar) keine schwache Stelle. Sie wollten (unter diesem Vorwand) nur fliehen.“ (33:13).

  36. 36.

    Die schafiitische Rechtschule ist mehrheitlich im Südosten der Türkei, in Ostafrika, Nordostafrika, im Jemen, Irak, in Teilen Jordaniens und in Indonesien vertreten. Sie ist zahlenmäßig die zweitgrößte sunnitische Rechtschule und geht auf den Rechtstheoretiker Muhammad ibn Idrīs asch-Schāfiʿī (gest. 820) zurück. Er wurde u. a. von dem Schüler von Abu Hanifa, Imam Muhammad und dem Gründer der malikitischen Rechtschule, Imam Malik, unterrichtet.

  37. 37.

    Dazu zählen die im Vers 24:31 festgestellten Verwandten.

  38. 38.

    Die malikitische Rechtschule ist mehrheitlich in Nordafrika vorhanden. Sie geht auf Abū ʿAbdallāh Mālik ibn Anas al-Asbahī (gest. 795) zurück. Er war der Lehrer von Muhammad ibn Idrīs asch-Schāfiʿī.

  39. 39.

    Die hanbalitische Rechtschule ist fast ausschließlich auf der arabischen Halbinsel vorhanden. Sie ist die kleinste der vier sunnitischen Rechtschulen und befolgt einen literalistischen Islam. Der Gründer dieser Rechtschule ist Abū ʿAbdallāh Ahmad ibn Muhammad ibn Hanbal asch-Schaibānī (gest. 855).

  40. 40.

    Die hanafitische Rechtschule ist die größte sunnitische Rechtschule. Sie erstreckt sich von Zentralasien über Indien bis nach Ägypten und den Balkan. Sie ist die älteste dieser Rechtschulen und geht auf den Gelehrten Abū Hanīfa an-Nuʿmān ibn Thābit al-Kūfī (gest. 767) zurück.

  41. 41.

    Die Zeit der Versuchung ist ein weiter Begriff, der jegliche schwere Zeiten inkludieren kann. Genauso kann sie als eine Prüfung von Gott oder als eine schwere Prüfung von Gott gesehen werden.

  42. 42.

    https://www.diepresse.com/5179139/muslime-iggio-fur-kopftuch-gegen-vollverschleierung?_ga=2.255105355.251079536.1587970595-1744456495.1587808102 [27.04.20]. Diese Fatwa ist nicht mehr auf der offiziellen Seite der IGGÖ zu sehen, sondern nur Sekundärquellen zu entnehmen.

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Koçyiğit, I. (2021). Die Bedeckungsregelungen im Spannungsverhältnis von Theologie und Gegenwart: Eine theologische Reflexion mit besonderem Fokus auf das Kopftuch im Islam. In: Ebrahim, R., Karagedik, U. (eds) Kopftuch(verbot): Rechtliche, theologische, politische und pädagogische Perspektiven. Wiener Beiträge zur Islamforschung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-32897-9_15

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