Zusammenfassung
Die Erwartungen an den Gesetzgeber, das „Effizienzministerium“ und zeitgleich den „Knight Rider des 21. Jahrhunderts“, den Algorithmus, sind groß. Die technologischen Entwicklungen einerseits und die sie anwendenden Gedanken andererseits sind allerdings zu weit voraus, um sie als Legislative und Exekutive demnächst einholen zu können. Schnelligkeit ist also nicht zu erwarten. Hat der starke und tolerante Rechtsstaat unter diesen Umständen also zu tolerieren, dass die Durchsetzung von Recht und Gesetz vorverlagert und in die „Hände“ von Privaten und gar Algorithmen gelegt wird? Kann auch darin die geforderte Konsequenz des Rechtsstaates liegen? Oder bedeutet diese Entwicklung sogar die Aufweichung der Gewaltenteilung und damit des Rechtsstaates selbst? Dieses Kapitel geht diesen und anderen Fragen zur digitalen Rechtsdurchsetzung nach.
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Otto, C. (2020). Digitale Rechtsdurchsetzung. In: Rüdiger, TG., Bayerl, P. (eds) Cyberkriminologie. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-28507-4_23
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