Zusammenfassung
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Arbeit beim Radio ist Artikel 5 des Grundgesetzes (GG). Absatz 1 dieser »Magna Charta« für jede publizistische Arbeit überhaupt lautet wie folgt:
»Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.«
Die Vorschrift gewährleistet in Satz 1 das Recht auf Meinungs‐ und Informationsfreiheit; in Satz 2 wird die Presse‐, Rundfunk‐ und Filmfreiheit garantiert.
Die Rundfunkfreiheit dient der Aufgabe, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen. Sie ist daher – so das Bundesverfassungsgericht – eine »dienende Freiheit«. Der Rundfunk, der neben dem herkömmlichen Hörfunk und Fernsehen auch alle neuartigen Dienste umfasst, hat in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe darf der Staat keine Zensur oder sonstige Einflussnahme auf das Programm ausüben. Diese »Staatsfreiheit« ist ein wesentliches Element der Rundfunkfreiheit und ist nicht auf die Berichterstattung im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern umfasst das gesamte von der Rundfunkfreiheit geschützte Verhalten
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von der Beschaffung der Information,
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über die Produktion von Sendungen,
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bis zu ihrer Verbreitung.
Träger der Rundfunkfreiheit sind neben den öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalten auch die privaten Rundfunkveranstalter.
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Neukamm, K. (2017). Medienrecht für Radio-Journalisten. In: von La Roche, W., Buchholz, A. (eds) Radio-Journalismus. Journalistische Praxis. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10796-3_65
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