Zusammenfassung
Die Auswahl der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Schöffen geschieht in einem Verfahren, das in einzelnen Gemeinden unterschiedlich gehandhabt wird. Zunächst muss die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufstellen. Die Namen für diese Vorschlagslisten werden mancherorts dem Adressbuch entnommen, woanders von den politischen Parteien benannt, oder sie beruhen auf freiwilligen Meldungen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird, getrennt nach männlichen und weiblichen Schöffinnen, vom Jugendhilfeausschuss der Gemeinden erstellt. Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung befähigt sein. Die Listen werden, nachdem sie in den Gemeinden eine Woche lang öffentlich ausgelegen haben, an das Amtsgericht des Bezirks übersandt. Hier tritt alle fünf Jahre ein Ausschuss zusammen, der aus einem Richter beim Amtsgericht – für die Wahl der Jugendschöffen ein Jugendrichter -, einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen (die häufig von den Parteien delegiert werden) besteht. Der Ausschuss wählt dann aus der Vorschlagsliste die erforderliche Anzahl von Haupt- und Hilfsschöffen (Ersatzschöffen) aus. Die gewählten Hauptschöffen werden anschließend im Losverfahren den einzelnen Sitzungen zugeordnet. Die Hilfsschöffen kommen der Reihe nach zum Einsatz, wenn ein Hauptschöffe verhindert ist; ferner werden sie zu außerplanmäßigen Schöffensitzungen herangezogen.
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Lüthke, A., Müller, I. (2014). Sonderregelungen für das Schöffenamt. In: Strafjustiz für Nicht-Juristen. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04977-5_9
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