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§ 2 Klärung des Untersuchungsgegenstands und der Grundbegriffe

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Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Zusammenfassung

Gegenstand dieser Untersuchung sind alle strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, mit denen nach der Absicht der Ermittlungsbehörden ohne Wissen des Betroffenen Informationen erhoben werden, und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

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Notes

  1. 1.

    In der zugehörigen Entwurfsbegründung ist auch von „strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden“ die Rede, BTDrucks 16/5846, S. 1. Insgesamt wird der Wortstamm „heimlich“ 10-mal verwendet. Im Text der Entwurfsbegründung tritt aber die Formulierung „verdeckte strafprozessuale Ermittlungen“ wesentlich häufiger auf. Der Wortstamm „verdeckt“ wird 112-mal verwendet.

  2. 2.

    Titel der Dissertation von Warntjen: „Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung“. Im Text findet sich auch die Formulierung „verdeckte Zwangsmaßnahmen“, Warntjen, S. 19.

  3. 3.

    Ebenfalls als einen Teil der Zwangsmaßnahmen ordnet Duttge die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen ein, der von „Zwangsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Typen informationsrelevanter Strafverfolgungsmaßnahmen“ spricht. Duttge, Der Begriff der Zwansmaßnahme im Strafprozessrecht, S. 221 ff.

  4. 4.

    Vgl. zum Zusammenhang dieser Fehlbenennung mit dem klassischen Eingriffsbegriff unten, § 7, II, 1, f).

  5. 5.

    „die grundanschauung von zwingen 'mit der faust zusammenpressen'“ Bd. 32 Sp. 931, „[…] als verbalabstract zu zwingen enthält zwang auf der einen seite die nöthigung, gegen die man sich nicht wehren kann, und auf der andern die einwirkung einer von auszen kommenden gewalt, mag sie nun mehr oder weniger handgreiflich oder moralisch und geistig sein […].“ Bd. 32, Sp. 933. „[…] zwang hat sich in neuerer zeit mehr auf die unwillig ertragene vergewaltigung des willens, der sittlichen und geistigen unabhängigkeit gewandt […].“ Grimm, Bd. 32 Sp. 933.

  6. 6.

    Gegenteiliger Ansicht ist Binding, S. 489 f.: „Ihr [der Zwangsmaßnahme] ist nicht charakteristisch, dass sie den Willen des Gezwungenen bricht, d. h. dessen Widerstand überwindet.“ Wenn jemand ins Zuchthaus gesperrt werde, so geschehe dies kraft Zwangs. Sein Wille werde vollständig ignoriert und könne nicht zur Verwirklichung gelangen. Charakteristisch sei dem unmittelbaren physischen Zwang – vis absoluta – vielmehr, dass nur ein Wille zur Verwirklichung komme, weil der Gezwungene gehindert werde, seinen Willen zu verwirklichen. Sperrte man einen Menschen ins Zuchthaus, werde sein Wille nicht gebrochen, sondern ignoriert, da es keinen Einfluss habe, ob er einen angepassten oder entgegenstehenden Willen habe. Dieser Ansicht Bindings ist zu entgegnen, dass der Zuchthäusler, der freiwillig die Haft antritt, zu nichts gezwungen wird und ein Wille auch gebrochen werden kann, wenn jemand mit Gewalt gehindert wird, ihn auszuleben. Binding verwechselt zudem schon im Grundsatz Willensbruch mit Willensbeugung. Nach Binding müsste immer, wenn ein Wille ignoriert wird, Zwang ausgeübt werden. Niemand würde es aber mit dem normalen Sprachverständnis für vereinbar halten, dass ein Kind seine Eltern zur Duldung seines Verhaltens zwingt, wenn es den Willen der abwesenden Eltern ignoriert und entgegen deren Anweisungen unbemerkt fernsieht.

  7. 7.

    Vgl. zum Tatbestand der Nötigung, vgl. Eser/Eisele in Schönke/Schröder, § 240 Rdn. 1: „Schutzgut […] ist die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit […] des Einzelnen. […] Geht es bei § 240 nicht um die Gewaltanwendung als solcher, sondern nur insoweit, als damit dem Opfer ein bestimmtes Verhalten abgezwungen werden soll […].“ Mehr als vis absoluta und Zwang durch die Androhung eines Übels wird aber nicht genannt. Die Zufügung eines anderen Übels ist weder Nötigung noch Zwang. Als Nötigungsmittel kommt auch List nicht in Betracht, a. a. O. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sind aber eher „listig“ als „nötigend“.

  8. 8.

    Im Wesentlichen sind das Maßnahmen, um technische Überwachungsgeräte zu installieren.

  9. 9.

    Vgl. oben § 2, II, 1, b).

  10. 10.

    Die Verwechslungsgefahr mit dem eingeschränkten Bedeutungsumfang des Terminus „Tätigkeiten des Verdeckten Ermittlers“ im Sinne des § 110a StPO, ist demgegenüber vernachlässigenswert gering. Systematisch ist es durchaus sinnvoll, den Spezialfall des persönlich verdeckt agierenden Ermittlers im Gegensatz zu offen als Polizeibeamten auftretenden Ermittlern ergänzend mit dem allgemeinen Gruppenbegriff „verdeckt“ zu kennzeichnen.

  11. 11.

    Löwe/Rosenberg STPO26, § 163 Rdn. 39.

  12. 12.

    Lüderssen, Verdeckte Ermittlungen im Strafprozess, S. 187; Lammer, S. 1 ff.; Thiel, S. 442.

  13. 13.

    Jene Maßnahmen sind Gegenstand des Polizei- und Geheimdienstrechts.

  14. 14.

    Wenn in dieser Arbeit von „verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen“ die Rede ist, sind in der Regel „verdeckte, observierende, strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen“ gemeint. Andere verdeckte Maßnahmen sind Ausnahmen und werden als solche kenntlich gemacht.

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© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Bode, T.A. (2012). § 2 Klärung des Untersuchungsgegenstands und der Grundbegriffe. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_2

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-32660-8

  • Online ISBN: 978-3-642-32661-5

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