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Kindeswohlgefährdung – staatliche Handlungsmöglichkeiten im Spiegel amtlicher Daten

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Rationalitäten des Kinderschutzes
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Zusammenfassung

Das Thema Kindeswohlgefährdung, insbesondere in seinen extremen Ausprägungen der Kindesmisshandlung und -vernachlässigung und dem sexuellen Missbrauch, ist häufig Gegenstand des öffentlichen Diskurses. Die damit verbundene Sensibilisierung für das Thema bildet seit einigen Jahren Grundlage für gesetzgeberische Aktivitäten im Bereich des Kinderschutzes. Bedeutsame jüngere gesetzliche Entwicklungen wie auch das jüngst in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz hatten insbesondere das Verfahren im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen zum Gegenstand. Sie sollen der effektiven Prävention von Kindesmisshandlungen u. a. durch frühzeitige Risikoeinschätzung und Vernetzung der am Kinderschutz beteiligten Institutionen dienen.

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Notes

  1. 1.

    Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen m.W.v. 1. Januar 2012, BGBl. I S. 2975. Zum Bundeskinderschutzgesetz aus juristischer und soziologischer Perspektive siehe die Beiträge von Czerner und Turba in diesem Band.

  2. 2.

    BT-Drucks. 15/3676, S. 30.

  3. 3.

    BT-Drucks. 16/6308, S. 238.

  4. 4.

    Im Jahr 2010 wurden über 7,5 Mrd. EUR aus öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Hilfen zur Erziehung und vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgewendet. Die Gesamtausgaben für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe beliefen sich im Jahr 2010 auf 28,9 Mrd. EUR. Vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Tab. 1.

  5. 5.

    Kinder- und Jugendhilfestatistik, Fachserie 13 (Sozialleistungen), jährlich veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de. Zur Datenlage bei Kindesvernachlässigung und Misshandlung vgl. Fendrich und Pothmann 2010.

  6. 6.

    Jährlich veröffentlicht vom Bundeskriminalamt unter www.bka.de.

  7. 7.

    Hierzu kommen in Betracht: Die Todesursachenstatistik, Fachserie 12, Reihe 4 sowie die Statistik zu den Diagnosedaten der Patienten und Patientinnen in Krankenhäusern (Krankenhausdiagnosestatistik), Fachserie 12, Reihe 6.2.1, jeweils jährlich veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.

  8. 8.

    Siehe dazu nur Fendrich/Pothmann Bundesgesundheitsblatt 2010, S. 1002, die sich mit der Unzulänglichkeit der empirischen Datenlage auseinandersetzen. Zu den Grenzen der PKS und der Statistiken des Gesundheitswesens insbes. S. 1004 ff.

  9. 9.

    Die PKS wird dabei als sog. Ausgangsstatistik geführt, d. h. die Fälle werden nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, vor Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft, erfasst. Sie stellen damit den Stand der Erkenntnis der Polizei zum Zeitpunkt des Abschlusses der eigenen Ermittlungen dar, eine Korrektur der Daten nach Beendigung des Strafverfahrens erfolgt nicht. Wird also z. B. – was nicht selten vorkommt – ein Verfahren eingestellt, weil sich der Tatverdacht nicht erhärten lässt oder wird ein Tatverdächtiger im Rahmen des Gerichtsverfahrens freigesprochen, verbleibt der Fall dennoch in der Statistik. Die PKS stellt damit tendenziell eine Überschätzung der Kriminalität dar. Vgl. zu dieser Problematik: BMI, 1. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 20 ff.; hierin ausführlich zu den Grenzen der Aussagekraft der Daten der PKS: S. 17–22 (Kap. 1.4.2.) sowie S. 31–38 (Kap. 1.4.4.).

  10. 10.

    Die im Anhang der PKS aufgeführten Tabellen geben für die einzelnen Straftatbestände genaueren Aufschluss über die Zahl der Fälle und der Tatverdächtigen (Tab. 1), daneben werden die Alters- und Geschlechtsstruktur (Tab. 20) sowie weitere Angaben zu den Tatverdächtigen erfasst (Tab. 22). Angaben zum Opfer der Straftat werden in Tabelle. 91 erhoben. Tabelle 92 enthält Angaben zur Beziehung zwischen Täter und Opfer. Die verschiedenen Merkmale sind dabei nicht aufeinander bezogen, so lässt sich z. B. die Zahl der Opfer von Körperverletzungsdelikten einer bestimmten Altersgruppe, bei denen die Täter Verwandte sind, nicht ermitteln.

  11. 11.

    Hierfür genügt beispielsweise ein Fürsorge- oder Obhutsverhältnis (§ 225 I Nr. 1 StGB) wie etwa bei Pflegeeltern; dem Hausstand des Täters (§ 225 I Nr. 2 StGB) gehören beispielsweise Stiefkinder an; Pflichten nach § 225 I Nr. 3 StGB werden z.B. durch Babysitting begründet; vgl. Stree und Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, § 225 Rn. 7-9.

  12. 12.

    Hierfür genügt die Begründung eines vertraglichen oder faktischen Erziehungsverhältnisses. Vgl. Lenckner und Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, § 171 Rn. 3. Dies schließt etwa auch Babysitter oder sonstige Personen mit ein, die vertraglich die erzieherische Verantwortung für das Kind für einen gewissen Zeitraum übernehmen.

  13. 13.

    „Eltern“ in § 1666 sind die Sorgerechtsinhaber, vgl. Olzen in: Münchner Kommentar zum BGB, § 1666 Rn. 38.

  14. 14.

    Wetzels 1997, S. 2 m.w.N.; Fendrich/Pothmann Bundesgesundheitsblatt 2010, S. 1002, 1006.

  15. 15.

    Vgl. Fußnote 7.

  16. 16.

    UNICEF 2003.

  17. 17.

    Vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Todesursachenstatistik 2011, S. 3 und S. 5, wonach die Datenqualität maßgeblich von der korrekten Ermittlung des Grundleidens durch Ärzte, aber auch von der zutreffenden Verschlüsselung der Todesursache durch Signierer beim Statistischen Landesamt abhängig ist. Ähnlich auch Fendrich und Pothmann, die konstatieren, dass die Aussagekraft der Daten in der Todesursachenstatistik maßgeblich abhängig ist von der gründlichen Todesursachendiagnose des Arztes sowie ggf. von der sorgfältigen Durchführung einer Obduktion, Fendrich/Pothmann Bundesgesundheitsblatt 2010, S. 1005.

  18. 18.

    Vgl. Fußnote 7. In dieser Statistik werden Krankheitsdiagnosen entsprechend der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO (in der deutschen Version: ICD-10 GM) für verschiedene Altersgruppen (Einteilung in Fünfjahresschritten) erfasst.

  19. 19.

    Vgl. Fendrich/Pothmann, Bundesgesundheitsblatt 2010, S. 1002, 1004 f.

  20. 20.

    Im Jahr 2010 wurde eine Person im Alter unter 20 Jahren mit der Schlüsselnummer T74 erfasst. Für die Schlüsselnummer Z62 waren es 4 Fälle bei den unter 20-Jährigen im Jahr 2010; vgl. Krankenhausdiagnosestatistik, Fachserie 12, Reihe 6.2.1, Tab. 2.2. Zur quantitativen Relevanz im Jahr 2009 siehe Fendrich/Pothmann Bundesgesundheitsblatt, 2010, S. 1002, 1004 f.

  21. 21.

    Zur Beantwortung der Frage, wie die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen bekannt gewordenen Fällen schwerer Kindeswohlgefährdungen umgehen, können Daten aus den Strafverfolgungsstatistiken herangezogen werden (Strafverfolgung (Rechtspflege), Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, jährlich veröffentlicht unter www.destatis.de). Erfasst werden hier allerdings tatbestandsbezogen nur Verfahrensergebnisse, die ohne zusätzliche Informationen über die Verfahrensverläufe keinen Aufschluss geben über die Frage, wie diese Ergebnisse zustande kommen.

  22. 22.

    Insbesondere werden Daten erhoben zu den verschiedenen Leistungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, zum Personal in den jeweiligen Institutionen, aber auch zu den Ausgaben und Einnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe, vgl. Statistisches Bundesamt, Sozialleistungen, Kinder und Jugendhilfe, Publikationen im Bereich Kinder- und Jugendhilfe unter www.destatis.de.

  23. 23.

    Vgl. hierzu Schilling/Pothmann JAmt/ZKJ Sonderheft 2010, S. 36, 37; Böllert/Mörsberger Forum Jugendhilfe 2010.

  24. 24.

    Zunehmend werden für politische Entscheidungen wissenschaftliche Befunde herangezogen, vgl. Schilling/Pothmann JAmt/ZKJ Sonderheft 2010, S. 36, 39. Siehe zu den Nutzungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfestatistik ferner: Rauschenbach/Schilling 1997, S. 259–277.

  25. 25.

    Wissenschaftlich wünschenswert ist zwar eine möglichst umfassende Datenerhebung. Diese findet freilich ihre Grenzen im Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers. Dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil zufolge sind sowohl der Zweck der Erhebung als auch die einzelnen Erhebungstatbestände genau darzulegen. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen: BVerfGE NJW 84, S. 419, 422 ff.

  26. 26.

    Vgl. zur Problematik der eingeschränkten Aussagekraft ferner Simons AfK 1993.

  27. 27.

    Vgl. zum ganzen Erhebungsprozess im Einzelnen Rauschenbach/Schilling 1997, S. 229–258.

  28. 28.

    Rauschenbach/Schilling 1997, S. 235 f.

  29. 29.

    Die Erfassung erfolgt mittels Individualerhebungsbögen, die teilweise auch ein mehrschrittiges Erhebungsverfahren vorsehen. Vgl. dazu im Einzelnen Rauschenbach/Schilling 1997, S. 241–253. Der mit der Erfassung verbundene Erhebungsaufwand kann sich schließlich auch auf die Qualität der Daten auswirken; vgl. Rauschenbach/Schilling 1997, S. 232.

  30. 30.

    Schilling/Pothmann JAmt/ZKJ Sonderheft 2010, S. 36, 39 m.w.N.; vgl. dazu auch Rauschenbach KOMDAT 1/10, S. 1f.

  31. 31.

    Weitere familiengerichtliche Maßnahmen werden durch die Rechtspflegestatistik erfasst (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2, jährlich veröffentlicht unter www.destatis.de.). Zwar werden dort sorgerechtliche Maßnahmen ausgewiesen (Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.8), jedoch beinhalten diese nur Sorgerechtsübertragung bei Ehescheidung nach § 1671 I BGB. Aus § 1671 III BGB geht hervor, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte hinter dem Schweregrad einer Kindeswohlgefährdung zurückbleiben.

  32. 32.

    Vgl. statt Vieler: Coester 2008, S. 26–30; Höynck und Haug in diesem Band, Abschnitt 3.1

  33. 33.

    Vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 30; BT-Drucks. 17/6256, S. 20.

  34. 34.

    Vgl. dazu die Begründungen zu den jeweiligen gesetzlichen Neuerungen: BT-Drucks. 15/3676, S. 30 zur Einführung des § 8a SGB VIII; BT-Drucks. 16/6308, S. 237f., zur Einführung des § 157 FamFG; BT-Drucks. 16/6815, S. 9, zu den mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingeführten Änderungen des § 1666 BGB; BT-Drucks. 17/6256, S. 20 ff. für die zum 1.1.2012 mit dem Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getretenen Änderungen der §§ 8a und 8b.

  35. 35.

    Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK), m.W.v. 1. Oktober 2005, BGBl. I 2729.

  36. 36.

    Diese wurden vornehmlich von Fachverbänden der Sozialen Arbeit entwickelt, wie beispielsweise die vom Institut für Soziale Arbeit e. V. herausgegebene Arbeitshilfe, Institut für soziale Arbeit e. V. 2006. Daneben existieren vielzählige, durchaus heterogene Arbeitshilfen. Vgl. dazu sowie zur kritischen Betrachtung der Instrumente: Höynck und Haug in diesem Band, Abschnitt 4 m.w.N.

  37. 37.

    Vgl. dazu nur die Beiträge der KOMDAT-Sonderausgabe vom Oktober 2006: „Kevin, Bremen und die Folgen“. Zudem wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Arbeitsgruppen zur Entwicklung eines besseren Kinderschutzes eingerichtet: Beispielsweise die Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ – erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe nahmen Einfluss auf die Inhalte des „Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“, vgl. BT-Drucks. 16/6815, S. 10.

  38. 38.

    Der Begriff Maßnahmen wird hier generisch benutzt und umfasst sowohl Unterstützungsmöglichkeiten als auch Interventionsmöglichkeiten.

  39. 39.

    Da die Personensorgeberechtigten Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben, besteht für das Jugendamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Angebotspflicht.

  40. 40.

    Tammen und Trenczek in: Frankfurter Kommentar, Vor §§ 27–41, Rn. 11; Höynck und Haug in diesem Band, Abschnitt 3.2.3.

  41. 41.

    Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls m.W.v. 12. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) wurde in § 1666 III BGB ein differenzierter, nicht abschließender Katalog familiengerichtlicher Maßnahmen aufgenommen.

  42. 42.

    Eine nicht ausreichende Gewährleistung des Kindeswohls stellt keineswegs immer, sondern nur im Ausnahmefall eine Kindeswohlgefährdung dar. Zu den Begriffen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung siehe Höynck und Haug in diesem Band, Abschnitte 2 und 3.

  43. 43.

    Anmerkungen zum Schaubild Hilfen zur Erziehung: Dargestellt werden alle für das Jahr 2010 registrierten begonnenen Hilfen zur Erziehung, bei denen junge Menschen unter 18 Jahren betroffen waren. Die anteilig dargestellten Fälle, die auf eine Kindeswohlgefährdung zurückgehen sind solche, bei denen die „Gefährdung des Kindeswohls“ einer der angegebenen Gründe für die Hilfegewährung war (bei diesem Erhebungsmerkmal können bis zu drei Gründe – Hauptgrund, 2. Grund, 3. Grund – angegeben werden). Da Hilfen, die vor dem Erfassungszeitraum installiert wurden und darüber hinaus andauerten, nicht einbezogen werden, wird das Gesamtvolumen der Fallzahlen sowie der Anteil an Kindeswohlgefährdungen unterschätzt: Die Anzahl der am 31.12. bestehenden Hilfen zur Erziehung betrug für das Erfassungsjahr 2010 335.246 Einzelhilfen, davon ging ein Anteil von knapp 16 % auf Kindeswohlgefährdungen zurück (vgl. Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Einzelhilfen, Tab 11.0b). Für die Vorjahre (2007–2009) sind die Verhältnisse identisch.

    Inobhutnahmen: Abgebildet wird die Summe aus den Daten zu den Inobhutnahmen und denen zu den Herausnahmen aus dem Jahr 2010. Als Herausnahme werden die Fälle erfasst, in denen Minderjährige gemäß § 42 I S. 2 a.E. SGBVIII in Obhut genommen wurden (vgl. Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Erläuterungen zur Statistik). Im Folgenden werden Inobhutnahmen zumeist ohne Herausnahmen abgebildet, da die Daten aufgrund unterschiedlicher Begriffsdefinitionen nicht mit den Zahlen der Vorjahre vergleichbar sind (vgl. Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Fußnote 1 bei Tab. 1). Werden die Herausnahmen in die Berechnungen miteinbezogen, wird im Folgenden darauf hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass Herausnahmen nur einen geringen Anteil neben den „Inobhutnahmen“ ausmachen (in den Jahren 1997–2009 i.d.R. weniger als 1 %, im Jahr 2010 waren es 2,6 %), weshalb die Aussagekraft der Daten durch die Einbeziehung kaum geschmälert wird.

    Sorgerechtsentzüge: Abgebildet werden alle gerichtlichen Maßnahmen zum vollständigen und teilweisen Entzug der elterlichen Sorge. Der rechtlichen Konstruktion entsprechend setzen Sorgerechtsentzüge eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1666 BGB).

  44. 44.

    Als Vorjahre einbezogen werden die Jahre 2007 bis 2009. Ältere Daten sind aufgrund einer Umstellung des Erhebungsmodells im Jahr 2007 (zurückgehend auf gesetzliche Änderungen im Rahmen des KICK) nur begrenzt mit den neueren Daten vergleichbar: Anlässe für Hilfen, die im Kindeswohlgefährdungskontext stehen können (Anzeichen für Misshandlung, Anzeichen für sexuellen Missbrauch, Anzeichen für Vernachlässigung) sowie auch die Anregungen, wurden vor 2007 nicht einheitlich für alle Hilfen zur Erziehung erfasst. Neu ist seit 2007 zudem eine Erfassung der nach ß 27 II SGB VIII geleisteten Hilfen. Im Folgenden werden daher für die Hilfen zur Erziehung jeweils die Jahre 2007–2010 dargestellt–wo es nötig ist, wird auf Befunde älterer Untersuchungen hingewiesen. Vgl. ferner zu den Neuerungen: Kolvenbach/Taubmann 2006; Erläuterungen zur Statistik zu den Hilfen zur Erziehung 2007: Statistisches Bundesamt, Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige 2007, begriffliche und methodische Erläuterungen.

  45. 45.

    Für das Jahr 2007 waren es 27.118 Fälle, für das Jahr 2010 waren es 31.891 Fälle. Innerhalb der absoluten Zahlen für Fälle von Kindeswohlgefährdungen (Nennung als einer der drei Gründe) ist damit eine Zunahme um 17,6 % zu verzeichnen. Vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2007 und 2010, Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige, jeweils Tab. 11.

  46. 46.

    Vgl. hierzu Kolvenbach 2008, S. 5, 7-17, der die Entwicklung der Hilfen je 10.000 junger Menschen für die Jahre 1991, 2001 und 2006 vergleicht; Fendrich/Pothmann ZfJ 2003, S. 205, 207, zu den Fallzahlen der Fremdunterbringung insbes. S. 208-214; Fendrich 2011, S. 26-31. Auch in den Kommentierten Daten der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik durch die TU Dortmund und dem DJI wird dieser Befund bestätigt: Fendrich/Pothmann KOMDAT 3/2004, S. 2 f.; Pothmann KOMDAT 2/2007, S. 1; Fendrich/Pothmann KOMDAT Sonderausgabe 2006, S. 6 f.; Rauschenbach/Pothmann KOMDAT 2/2010, S. 1 f.; Lotte/Pothmann KOMDAT 2/2010, S. 2 ff.

  47. 47.

    Vgl. nur beispielsweise Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Tab. 1: Die Zahlen der Inobhutnahmen setzen sich zusammen aus der Summe der Inobhutnahmen „auf eigenen Wunsch“ und solchen „wegen Gefährdung“.

  48. 48.

    Wurden 2005 noch 25.442 Inobhutnahmen durchgeführt, so waren es im Jahr 2010 insgesamt 35.418 Fälle (jew. ohne Herausnahmen).

  49. 49.

    Vorläufige Schutzmaßnahmen werden von der Kinder- und Jugendhilfestatistik seit 1995 nach einem einheitlichen Erhebungsmodell erfasst. Um eine möglicherweise durch anfängliche Untererfassungen verzerrte Darstellung zu vermeiden (vgl. Pothmann KOMDAT 1998, S. 2 f.), werden die Daten ab 1997 abgebildet.

  50. 50.

    Pothmann/Wohlgemuth 2011, S. 214 f.; in den Beiträgen der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik wird dieser Befund häufig mit dem Fall Kevin assoziiert: Vgl. nur Pothmann KOMDAT 2/2007, S. 1 f.; Rauschenbach/Pothmann 3/2008, S. 2f.; Rauschenbach/Pothmann KOMDAT 2/2010, S. 1, 2.

  51. 51.

    Vgl. dazu Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, ZR 2.1; eigene Berechnungen (Darstellung der Inobhutnahmen ohne Herausnahmen).

  52. 52.

    Vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Vaterschaftsfeststellungen, Sorgerecht, Sorgeerklärungen 2010, ZR 1.

  53. 53.

    Abschnitt G der Erläuterungen zum Fragebogen der Erzieherischen Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige.

  54. 54.

    Nr. 6 der Erläuterungen zum Fragebogen der Vorläufigen Schutzmaßnahmen.

  55. 55.

    Hiermit soll selbstverständlich nicht unterstellt werden, dass die Erfassung bewusst interessengeleitet erfolgt. Es handelt sich bei den eher prototypischen Beispielen um Mechanismen, die sich in solcher oder ähnlicher Form in allen Institutionen zeigen.

  56. 56.

    Vgl. Struck in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 28 Rn. 18.

  57. 57.

    Vgl. zur Berechnung der jeweiligen Anteile: Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2007–2010, Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige; Erziehungsberatung bzw. Vollzeitpflege, jeweils Tab. 11; eigene Berechnungen. Hierbei handelt es sich lediglich um Näherungen. Der rechtlichen Konstruktion entsprechend ist es nicht zwingend, dass eine schwere Gefährdung zu einer intensiven Hilfeform führen muss. De facto führt aber eine schwere Gefährdung i.d.R. zu einer intensiveren Hilfeform. Vgl. zur Kindeswohlgefährdung als Grund für die Hilfeleistung ferner: Fendrich 2011, S. 31–35.

  58. 58.

    Darunter werden hier gefasst: Anregungen durch Schulen und Kindertageseinrichtungen, durch soziale Dienste, durch die Institutionen Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei, durch Ärzte sowie durch Sonstige.

  59. 59.

    Pothmann spricht im Zusammenhang mit der empirischen Befundlage von veränderten Arbeitskulturen; vgl. Pothmann KOMDAT 2/2009, S. 5.

  60. 60.

    Pothmann und Rauschenbach konstatieren, dass die „Sensibilität […] der Sozialen Dienste gegenüber Vernachlässigungen und Misshandlungen spürbar gestiegen [ist]“. Rauschenbach und Pothmann KOMDAT 3/2008, S. 2, 3. Vgl. dazu ferner Fußnote 49

  61. 61.

    In der Kinder- und Jugendhilfestatistik werden neben Vernachlässigungen als Anlass folgende weitere Sachverhalte erfasst: Integrationsprobleme in Heim oder Pflegefamilie, elterliche Überforderung, Schul-/Ausbildungsprobleme, Delinquenz des jungen Menschen, Suchtprobleme des jungen Menschen, Anzeichen für Misshandlung, Anzeichen für sexuellen Missbrauch, Trennung oder Scheidung der Eltern, Wohnungsprobleme, unbegleitete Einreise aus dem Ausland, Beziehungsprobleme; vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Tab. 5. Andere typische Kindeswohlgefährdungstatbestände werden für die Altersgruppe der unter 3-Jährigen vergleichsweise selten registriert: Im Jahr 2010 wurden für 7,9 % Anzeichen für Misshandlung und für 0,9 % der betroffenen Altersgruppe Anzeichen für sexuellen Missbrauch festgehalten; vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Tab. 5; eigene Berechnungen.

  62. 62.

    Nach Trenczek könnte dies bedeuten, dass Jugendliche die Angebote der Jugendschutzstellen kennen und diese auch in Anspruch nehmen. Zugleich kann der hohe Anteil an jugendlichen Selbstmeldern auch auf Defizite im präventiven Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen; vgl. Trenczek 2008, S. 72.

  63. 63.

    Trenczek 2008, S. 195 m.w.N.

  64. 64.

    Nach Münder/Mutke/Schone 2000, S. 99 ff. sind weibliche Jugendliche häufiger von Autonomiekonflikten betroffen.

  65. 65.

    Zwischen 2006 und 2010 bewegte sich der Anteil an weiblichen Kindern und Jugendlichen an den Selbstmeldungen zwischen 66 % und 63 %; vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2006 bis 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Tab. 1; eigene Berechnungen.

  66. 66.

    Ca. 50:50; vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2006 bis 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Tab. 1; eigene Berechnungen.

  67. 67.

    Zwischen 2006 und 2010 gingen jährlich durchschnittlich 11 % der Inobhutnahmen (ohne Herausnahmen) auf ein Aufgreifen an einem jugendgefährdenden Ort zurück; vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2006 bis 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, Tab. 8; eigene Berechnungen.

  68. 68.

    Vgl. Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige – Vollzeitpflege, Tab. 16; eigene Berechnungen.

  69. 69.

    Für das Jahr 2010 wurden keine Beratungen mit einer Dauer unter einem Monat ausgewiesen. Aufgrund der Tatsache, dass Erziehungsberatungen typischerweise eher kurze Kontakte zwischen Jugendhilfe und Eltern beinhalten (vgl. Struck in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, ß 28 Rn. 19), ist nicht ganz klar, wie dies zustande kommt. Berechnungsgrundlage: Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige – Erziehungsberatung, Tab. 16.

  70. 70.

    Vgl. Kinder- und Jugendhilfestatistik 2010, Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige – Einzelhilfen, Tab. 13; eigene Berechnungen.

  71. 71.

    Struck in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 28 Rn. 19. Nach § 36 II SGB VIII ist ein Hilfeplan nur bei längerfristigen Hilfen erforderlich.

  72. 72.

    Wiesner, SGB VIII, § 42 Rn. 40.

  73. 73.

    Siehe zu den einzelnen Beendigungstatbeständen § 42 IV SGB VIII.

  74. 74.

    Trenczek in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 42 Rn. 43; Wiesner 2011, SGB VIII, § 42 Rn. 41. Gesetzgeberisches Ziel war es, eine lückenlose sozialpädagogische Unterstützung in der Krisensituation zu gewährleisten, vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 37.

  75. 75.

    Vgl. Trenczek 2008, S. 97.

  76. 76.

    Siehe ausführlicher zu den unterschiedlichen Gründen: Pothmann KOMDAT 1/2005, S. 2 f.

  77. 77.

    Unbegleitete Einreisen machen mittlerweile (2010) knapp 8 % der Inobhutnahmen aus, im Jahr 2007 waren es noch 3 %, vgl. Statistisches Bundesamt, Kinder- und Jugendhilfestatistik 2007 bis 2010, Vorläufige Schutzmaßnahmen, jeweils Tab. 5; eigene Berechnungen.

  78. 78.

    Wiesner, SGB VIII, § 42 Rn. 51.

  79. 79.

    Sonstige stationäre Hilfen sind gemäß den Erläuterungen zum Erhebungsbogen (Nr. 10) „insbesondere stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus, in der Psychiatrie oder in einer Rehabilitationseinrichtung“.

  80. 80.

    Die Bandbreite familiengerichtlicher Maßnahmen wird in der Rechtspflegestatistik erfasst; Fachserie 10 Reihe 2.2. In Tab. 2.8 enthalten sind differenzierte Angaben zu Übertragungen des Sorgerechts nach § 1671 I BGB, die, anders als die Maßnahmen nach § 1666 BGB, eine Gefährdung des Kindeswohls nicht voraussetzen(ß 1671 III BGB), vgl. Fußnote 31.

  81. 81.

    Detaillierte Informationen zu den Rechtsfolgen bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 III BGB) verspricht die Änderung Erfassungsregeln durch das BKiSchG in § 99 VIb SGB VIII.

  82. 82.

    Münder et al. stellten fest, dass jüngere Kinder im Alter unter drei Jahren bzw. unter einem Jahr in gerichtlichen Kindeswohlverfahren überrepräsentiert sind; vgl. Münder/Mutke/Schone 2000, S. 83 f.

  83. 83.

    Vgl. dazu den ausdifferenzierten Maßnahmenkatalog in § 1666 III BGB, eingeführt mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls m.W.v. 12. Juli 2008, BGBl. I S. 1188. Grund für die gesetzliche Fixierung des Maßnahmenkatalogs war die Beobachtung, dass in familiengerichtlichen Entscheidungen nur selten Anordnungen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs ergingen; vgl. BT-Drucks. 16/6815, S. 9.

  84. 84.

    Anrufungen: Erfassen die Fälle, in denen das Jugendamt nach § 8a III S. 1 SGB VIII a.F. das Familiengericht anruft (vgl. S. 2 des Erhebungsbogens). Gerichtliche Maßnahmen und Übertragungen des Sorgerechts sind jeweils Ergebnis einer Entscheidung nach § 1666 BGB (vgl. Erläuterungen zum Fragebogen S. 2 Nr. 5).

  85. 85.

    Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu älteren Untersuchungen, in denen die Annäherung zwischen der Zahl der Anrufungen und der Zahl der zumindest teilweisen Sorgerechtsentzügen als Indiz dafür gedeutet wurde, dass Jugendämter die gerichtliche Entscheidung absehen und nur in solchen Fällen anrufen, in denen sie vom späteren Entzug bzw. der Beschränkung der elterlichen Sorge überzeugt sind; vgl. Schilling KOMDAT Sonderausgabe 2006, S. 9, 10; vgl. zum Verhältnis zwischen Jugendamt und Familiengericht ferner: Münder/Mutke/Schone 2000, S. 222–246.

  86. 86.

    Vgl. nur die Texte von Retkowski und Schäuble in diesem Band.

  87. 87.

    Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen, vgl. Fußnote 1.

  88. 88.

    So wird es fortan besser möglich sein, Kindeswohlgewährleistungsfälle von Kindeswohlgefährdungsfällen zu unterscheiden. Dies war seitens der Wissenschaft wiederholt bemängelt worden, vgl. etwa Fendrich 2011, S. 36; Pothmann/Wohlgemuth 2011, S. 228 f.; Schilling/Kolvenbach 2011, S. 210.

  89. 89.

    Vgl. vorne, Abschnitt 3.3.3.

  90. 90.

    Vgl. Rauschenbach KOMDAT 1/2010, S. 1 f.; Böllert/Mörsberger Forum Jugendhilfe 2010; Schilling/Kolvenbach 2011, S. 199 f. m.w.N.

  91. 91.

    Für umfassende Erkenntnisse zur Lage von (gefährdeten) Kindern wird zudem auf die Ergänzung durch Sozialwissenschaftliche Studien hingewiesen, die auf vergleichbarer Ebene angesiedelt sind; vgl. Rauschenbach/Schilling 1997, S. 19 f.

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Haug, M., Höynck, T. (2012). Kindeswohlgefährdung – staatliche Handlungsmöglichkeiten im Spiegel amtlicher Daten. In: Marthaler, T., Bastian, P., Bode, I., Schrödter, M. (eds) Rationalitäten des Kinderschutzes. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19146-1_6

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