Zusammenfassung
Werden bei den Kontrollen Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz festgestellt, stehen den Kontrollbehörden verschiedene Optionen zur Verfügung, um hierauf zu reagieren:
• Aufklärung des kontrollierten Unternehmens über festgestellte Mängel, verbunden mit einer Beratung über den korrekten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder Pflanzenschutzgeräten.
• Verwarnung des Unternehmens, ggf. unter Zahlung eines Verwarnungsgeldes.
• Bei Beanstandungen kann vor Ort eine Anordnung getroffen werden, um Mängel sofort abzustellen. Das kann z. B. eine Anordnung zur sofortigen Beendigung einer Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einer defekten Spritze sein. Es kann auch angeordnet werden, dass ein Betrieb bestimmte Pflanzenschutzmaßnahmen vorab beim Pflanzenschutzdienst anzeigt.
• Verstöße gegen das Pflanzenschutzrecht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden (§ 68 PflSchG). Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe können durch die Behörden eingezogen werden.
• In besonders schweren Fällen kann nach Strafrecht verfahren und eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden (§ 69 PflSchG).
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© 2013 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
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Dombrowski, S. (2013). Maßnahmen bei Beanstandungen. In: Dombrowski, S. (eds) Berichte zu Pflanzenschutzmitteln 2012. BVL-Reporte, vol 8.1. Springer, Cham. https://doi.org/10.1007/978-3-319-02775-3_5
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