Zusammenfassung
Die Anfänge des Naturschutzrechts in Deutschland wurden seit 1902 vom Denkmalrecht beeinflusst, so dass auf der Ebene der Länder der Naturschutz damals vielfach vom verschwisterten Denkmalschutz profitierte. Mit dem Erlass des von Hermann Göring durchgesetzten Reichsnaturschutzgesetz von 1935 trat im Dritten Reich eine Trennung ein, die nach 1945 fortgeführt wurde, wenn auch gemäß der Rechtsprechung unter Fortgeltung des Reichsnaturschutzgesetzes als Landesrecht. Während sich das Naturschutzrecht nach Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes von 1976 fortentwickelte und neue Regelungen wie die Eingriffsregelung mit Verursacherpflichten und die Berücksichtigung der Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (Verbandsklage) nutzt, kann nun der Denkmalschutz vom Naturschutz lernen. Dazu soll dieser Rückblick beitragen.
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Hönes, ER. 80 Jahre Reichsnaturschutzgesetz . NuR 37, 661–669 (2015). https://doi.org/10.1007/s10357-015-2905-7
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