Skip to main content

Abbildung von Investment Properties nach IAS 40

  • Chapter
Immobilienbewertung im Kontext der IFRS
  • 1843 Accesses

Auszug

Der Herausgeber der IFRS, das IASB, bezweckt mit den IFRS die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen, verständlichen und durchsetzbaren Systems internationaler Rechnungslegungsnormen sowie die Bereitstellung qualitativ hochwertiger, transparenter und vergleichbarer Informationen zur Unterstützung der Kapitalmarktteilnehmer bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen.69

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 79.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 69.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Vgl. IASC Foundation Constitution.2 (a). So werden in der Ökonomie rationale Entscheidungen auf das Erreichen von Zielen ausgerichtet. Inhaltlich sinnvoll wird dieses Ziel mit dem Streben nach Einkommen und Einkommensverwendung gefüllt, vgl. Beyhs (2002), S. 34.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Wittmann (1959), S. 14 sowie Pellens (1989), S. 33. Diese Definition basiert auf dem entscheidungstheoretischen Informationsbegriff, vgl. Mag (1977), S. 4 f. Kritisch hierzu Bode (1997), S. 458 ff.; Schneider (1997), S. 80 ff. sowie Volk (1990), S. 7 ff.

    Google Scholar 

  3. In einer engen Begriffsabgrenzung kann insofern von einer Information gesprochen werden, wenn in einer Entscheidungssituation günstigstenfalls eine Entscheidungsänderung vollzogen wird, vgl. stellvertretend Ballwieser (2002), S. 117; Bonse (2004), S. 61.

    Google Scholar 

  4. Vgl. beispielsweise Sterling (1970), S. 40.

    Google Scholar 

  5. Vgl. Beaver (1989), S. 22 ff.; Pellens (1989), S. 33. So auch das IASB Framework.26 “bei der Beurteilung vergangener, derzeitiger oder zukünftiger Ereignisse helfen oder ihre Beurteilungen aus der Vergangenheit bestätigen” und SFAC 2.47 “information must be capable of making a difference in a decision by helping users to form predictions about the outcomes of past, present, or future events or to confirm or correct expectations.”

    Google Scholar 

  6. Zur Abgrenzung der verschiedenen Informationsbegriffe vgl. auch Hirshleifer/ Riley (1992), S. 167 ff.

    Google Scholar 

  7. Vgl. IASB Framework.12 sowie IAS 1.7 sowie stellvertretend Ruhnke (2005), S. 16 f.; Streim/Bieker/Leippe (2001), S. 179 ff. Folglich können Informationen, die das Entscheidungsverhalten des Adressaten beeinflussen, als entscheidungsnützlich bezeichnet werden. Sie weisen somit einen Informationsgehalt auf. Abzugrenzen vom Informationsgehalt ist der Informationswert. Der Wert einer Information leitet sich aus der Eigenschaft ab, die Qualität der vom Adressaten zu treffenden Entscheidung zu verbessern. Eine Rechnungslegungsinformation mit Informationswert muss sich also nicht nur in einer informationsinduzierten Verbesserung der individuellen Zielerreichung in Bezug auf ein Entscheidungsproblem niederschlagen, sondern auch die Informationskosten berücksichtigen. Nur wenn unter Einbezug der Informationskosten die individuelle Zielerreichung gesteigert wird (positiver Netto-Nutzen als Differenz aus Informationsgehalt und Informationskosten), ergibt sich ein positiver Informationswert. Anhand dieses Kriteriums lässt sich somit die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen bewerten. Deshalb ist zur Bestimmung des ökonomischen Nutzens von Informationen eine systematische Einbettung der Informationsverwendung in die Entscheidungsprobleme des jeweiligen Adressaten erforderlich. Der Informationswert hängt somit von den jeweiligen Präferenzen und dem Entscheidungsfeld des Rechnungslegungsadressaten ab, vgl. stellvertretend Ballwieser (1985), S. 25; Wagenhofer/Ewert (2003), S. 76 ff. sowie grundlegend ohne Bezug zur Rechnungslegung Engels (1962), S. 12 ff. und 17 f.; Wittmann (1956), S. 58 ff.

    Google Scholar 

  8. Es besteht ein Interesse an Informationen über die Breite, Struktur und Unsicherheit der zukünftigen Ausschüttungen, vgl. Streim/ Bieker/ Leippe (2001), S. 181.

    Google Scholar 

  9. Behys spricht in diesem Zusammenhang von der Informationsfunktion der Rechnungslegung im engeren Sinne, vgl. Beyhs (2002), S. 209. Nach Ansicht von Streim/Bieker/Leippe (2001), S. 181 lässt sich dieses Informationsinteresse nur durch Finanzpläne und nicht durch Bilanzen befriedigen.

    Google Scholar 

  10. So ist KrÖnert (2001), S. 52 der Auffassung, dass Informationsadressaten nicht an selbständigen Prognosen der Unternehmen interessiert sind, sondern aus Gründen der Zuverlässigkeit vergangenheitsorientierte Daten bevorzugen. Auf Grundlage dieser Daten würden sie selbständig Analysen und Prognosen vornehmen, um ihre Handlungsalternativen ableiten zu können. Zur Ableitung von eigenen Prognosen aus Jahresabschlussinformationen vgl. auch Stützel (1967), S. 338 f.

    Google Scholar 

  11. Die Bilanzierung von Vermögenswerten zum Fair Value entspricht einer verdichteten Bereitstellung von marktbasierten Prognosen über den mit einen Posten verbundenen Zahlungsstrom. Im Unterschied zur Bereitstellung der einzelnen Zahlungsmittelzufluss-Erwartungen des Managements für die zukünftigen Perioden, aus denen sich der Informationsadressat unter Verwendung seines individuellen risikoadäquaten Diskontierungszinssatzes den Barwert als Entscheidungsgrundlage für eine Investitions-oder Desinvestitionsentscheidung ableiten kann, erfolgt hierbei eine Bestimmung des Barwertes durch das Management unter Verwendung eines “für alle Adressaten gleichermaßen geeigneten” Diskontierungszinssatzes, vgl. hierzu auch Schmidt (2006), S. 121.

    Google Scholar 

  12. Vgl. zur eindeutigen Präferenz des IASB für eine Fair Value-Bewertung von Investment Properties den Exposure Draft zu IAS 40 (E64) sowie IAS 40.BC44 ff. “E64 proposed that all investment property should be measured at fair value. Supporters of the fair value model believe that fair values give users of financial statements more useful information than other measures, such as depreciated cost. In their view, rental income and changes in fair value are inextricably linked as integral components of the financial performance of an investment property and measurement at fair value is necessary if that financial performance is to be reported in a meaningful way.”, IAS 40.BC44. Aufgrund der Vorbehalte gegenüber einer ausschließlichen Fair Value-Bewertung wurde den Unternehmen (zumindest vorerst) ein Wahlrecht eröffnet, vgl. IAS 40.BC47 ff. sowie ausführlich Teil II Kapitel 1.2.1.5.3.

    Google Scholar 

  13. Vgl. IAS 40.33 sowie ausführlich zum Fair Value Model Teil II Kapitel 1.2.1.4.2. Auf eine grundlegende Diskussion der Vor-und Nachteile eines Fair Value-basierten Rechnungslegungssystems wird aufgrund der Vielzahl existenter Beiträge verzichtet, vgl. zur Diskussion stellvertretend Ballwieser/ Kuhner (1994), S. 93 ff.; Ballwieser/ Küting/Schildbach (2004); Barth/Landsman (1995); Blaufus (2005); Mujkanovic (2002); Lorson (2005); Shim/Larkin (1998); Siegel (1997); Starbatty (2001); Streim/Bieker/Esser (2003); Willis (1998). Vgl. auch Fn. 43.

    Google Scholar 

  14. Vgl. zu dieser Problematik auch Ballwieser (1982), S. 784: “(da, d. Verf.) verschiedene Personen unterschiedliche Zielfunktionen und Entscheidungsfelder haben und deshalb aus einem gegebenen Informationensystem unterschiedlichen Nutzen ziehen”.

    Google Scholar 

  15. Jedoch tendieren das IASB und das FASB momentan zu einer Erweiterung der Fokussierung auf die Informationsbedürfnisse der Investoren und Fremdkapitalgeber (sowie deren Berater), vgl. beispielsweise IASB (2006), OB6 ff. Eine weitere Auslegung des Begriffs der Investoren befürwortend und die Fremdkapitelgeber unter den Begriff der Investoren subsumierend ebenso Streim/Bieker/Leippe (2001), S. 179.

    Google Scholar 

  16. Vgl. IASB Framework.10. Insofern erfolgt eine Typisierung. Die Fokussierung auf das Informationsbedürfnis der Investoren ist aus Sicht des Standardsetters sinnvoll, da die Informationsbedürfnisse dieser Adressatengruppe als weitgehend erforscht gelten, vgl. Lorson (2005), S. 10.

    Google Scholar 

  17. Vgl. IASB Framework.9 und IASB Framework.12 sowie stellvertretend Streim (2000), S. 113. Die USGAAP verfolgen eine ähnliche Zielsetzung, vgl. beispielsweise SFAC 1.30 und 1.32.

    Google Scholar 

  18. Vgl. zu den Annahmen eines vollständigen Marktes auch Richter/ Furobtn (2003), S. 346 ff

    Google Scholar 

  19. So hat das Management als Abschlussersteller zumeist einen Informationsvorsprung. Dieser kann sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in quantitativer und qualitativer Hinsicht vorliegen. Der zeitliche Informationsvorsprung, den interne Akteure besitzen, lässt sich beispielsweise durch institutionelle Regelungen, welche eine sofortige Veröffentlichung kursrelevanter Informationen erfordern, (Ad-hoc-Publizität), reduzieren, vgl. Ruhnke (2005), S. 28.

    Google Scholar 

  20. Vgl. Pfaff/ Kukule (2006), S. 544. Erklärungsansätze hierfür liefert die (Neue) Institutionen Ökonomie (NIÖ), die die neoklassischen Annahmen der vollkommenen Information, der unbegrenzten Rationalität sowie der Freiheit von Transaktionskosten verwirft und stattdessen unterstellt, dass die Individuen unvollständige Informationen und begrenzte Rationalität besitzen, was zu Unsicherheit bezüglich der Einschätzung der Zukunft führt. Weiterhin wird realitätsnäher unterstellt, dass die Informationsbeschaffung Transaktionskosten verursacht, vgl. Ménard/Shirley (2005), S. 1 sowie Ruhnke (2005), S. 26 ff. m.w.N. Daher erscheint es aus dem Blickwinkel der NIÖ notwendig, Handlungen von Individuen in dem Sinne zu kanalisieren, dass sie die Anreize der Individuen beeinflussen, da Individuen zum Opportunismus neigen, vgl. Erlei/Leschke/Sauerland (1999), S. 23.

    Google Scholar 

  21. Vgl. beispielsweise Leffson (1987), S. 55 ff. sowie Pfaff (2001), S. 19 ff.

    Google Scholar 

  22. Die Rechenschaftsfunktion der Rechnungslegung ist Ergebnis des unter dem Begiff “stewardship” diskutierten Problems im Rahmen der Institutionenökonomie. Vgl. hierzu auch die Diskussion im Rahmen der Neufassung des Framework, IASB (2006), BC 1.32 ff. Diese als Rechenschaftsfunktion bezeichne Zielsetzung soll zukünftig als eigenständige Zielsetzung innerhalb der IFRS entfallen, vgl. IASB (2006), OB27 ff. So ist die Mehrheit des IASB der Auffassung, dass die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen die Rechenschaftsfunktion mit einschließt, vgl. IASB (2006), OB 18 ff. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass sich Investoren selbst bei einer im Vorhinein befristeten Kapitalanlage eine Rechenschaftsfunktion ausbedingen werden, da hiervon eine zumindest disziplinierende Wirkung auf das Management ausgeht. Die Rechenschaftsfunktion geht daher nicht vollständig in der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen auf, vgl. auch Kampmann/ Schwedler (2006), S. 525 sowie zum Entwurf des gemeinsamen Rahmenkonzeptes von FASB und IASB Teil II Kapitel 3.2.2.2.2.

    Google Scholar 

  23. Das Management ist von den Eigentümern (den Aktionären) beauftragt, eine bestimmte Aufgabe, die erfolgreiche Steuerung des Unternehmens, auszuführen. Der Eigentümer (Prinzipal) erwartet vom Management (Agenten) eine bestmögliche Verwendung des Ressourcenbestandes und vertraut diesem im Vertrauen auf die Kompetenz des Agenten sein Vermögen an, vgl. Ewert (1986), S. 1. Diese ökonomische Beziehung wird als Prinzipal-Agenten-Beziehung bezeichnet und allgemein wie folgt definiert: “a contract under which one or more persons (the principal(s)) engage another person (the agent) to perform some service on their behalf which involves delegating some decision making authority to the agent”, Jensen/Meckling (1976), S. 308. Der prinzipal-agenten-theoretische Ansatz beschäftigt sich folglich mit Problemen, die aus der aufgrund von Spezialisierungsvorteilen gewollten Trennung von Eigentum und Verfügungsmacht resultieren. Das Grundproblem bei Auftragsverhältnissen (zwischen dem Prinzipal und dem Agent) besteht in der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen dem Investor (Prinzipal) und dem Management (Agent).

    Google Scholar 

  24. Die Rechnungslegung ist der Versuch eines institutionellen Regelwerkes zum Abbau dieses Informationsvorsprunges und zur Beurteilung der Managementleistung, vgl. zur Regulierung der Rechnungslegung beispielsweise Lenz/Bauer (2002), S. 252 ff.

    Google Scholar 

  25. Vgl. Fn. 97. Ziel einer idealistischen Rechnungslegung wäre es folglich, diese asymmetrische Informationsverteilung zwischen den Kapitalmarktteilnehmern zu beseitigen oder zumindest abzumildern.

    Google Scholar 

  26. Dies ist dann der Fall, wenn der erwartete Nutzen aus dem Normenverstoß größer ist als die Aufdeckungswahrscheinlichkeit des Normenverstoßes, multipliziert mit der erwarteten Nutzeneinbuße, vgl. Ruhnke (2005), S. 27 m.w.N. Jedoch ist die Aufdeckungswahrscheinlichkeit bei geschätzten Werten tendenziell geringer als bei anderen bilanziellen Wertmaßstäben. Aufgrund der Komplexität der in die Bewertung Eingang findenden Annahmen beschränkt sich die (Jahresabschluss-)Prüfung zumeist auf eine Plausibilisierung des vom Unternehmen verwandten Prognosemodells sowie der Annahmen und Gesetzmäßigkeiten, vgl. ausführlich zum Problem der Prognoseprüfung Ruhnke/Schmidt (2003), S. 1044 ff.

    Google Scholar 

  27. So auch Vater (2002), S. 537. Vgl. zur Problematik der Ermessensspielräume auch Fn. 513.

    Google Scholar 

  28. Vgl. Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 179 m.w.N.

    Google Scholar 

  29. Die einzelnen Standards sind entsprechend ihrer chronologischen Verabschiedung durchnumeriert. Ältere Standards, welche von der Vorgängerinstitution des IASB, dem International Accounting Standard Committee (IASC), verabschiedet wurden, heißen International Accounting Standards (IAS), vgl. zu den Entwicklungsstufen des IASC KleekÄmper/ Kuhlewind/ Alvarez (2002), Rz. 24 ff. Neuere Standards, welche vom IASB verabschiedet werden, heißen zur Schaffung einer sprachlichen Differenzierung International Financial Reporting Standards (IFRS). Sprachlicher Obergriff für sämtliche Standards (IAS und IFRS) sowie für die Interpretationen des ehemaligen SIC und des IFRIC ist jedoch IFRS, vgl. IAS 1.11.

    Google Scholar 

  30. Vgl. Wollmert/ Achtleitner (1997), S. 209; a.A.Wagenhofer (2005), S. 115 ff.

    Google Scholar 

  31. Vgl. IAS 8.11 (b) sowie stellvertretend LÜdenbach/ Hoffmann (2006), Rz. 2.

    Google Scholar 

  32. Vgl. IASB Framework.1 und stellvertretend Ballwieser (2003), S. 337 f. m.w.N. sowie ausführlich Teil II Kapitel 3.2.1.

    Google Scholar 

  33. Aufgrund des in der EU notwendigen Komitologieverfahrens sind auch vom IASB bereits veröffentlichte Interpretationen erst nach dessen erfolgreichem Abschluss in der EU verbindlich anzuwenden. In der Praxis kann es somit zu Abweichungen zwischen der internationalen und europäischen Bilanzierungspraxis kommen. Ein Beispiel für die Nicht-Anerkennung einer Interpretation durch die Europäische Union gab der IFRIC 3 “Emission Rights”, welcher aufgrund einer als sicher geltenden Ablehnungsentscheidung der Europäischen Union noch vor der tatsächlichen formellen Entscheidung im Juni 2005 vom IASB zurückgezogen wurde, vgl. IASB (2005), S. 1.

    Google Scholar 

  34. Vgl. zu Regelungslücken Ruhnke/ Nerlich (2004), S. 390 ff.

    Google Scholar 

  35. Hierzu trägt auch bei, dass die Interpretationen zusätzlich vom IASB verabschiedet werden müssen, vgl. Wagenhofer (2005), S. 65.

    Google Scholar 

  36. So auch Heuser/ Theile (2005), Rz. 29 f.

    Google Scholar 

  37. An der Stellung der Illustrative Examples innerhalb der IFRS-Normenhierarchie wird auch die grundlegende Prinzipienorientierung der IFRS deutlich, vgl. zur Problematik der Prinzipienorientierung Kuhner (2004) m.w.N.; Lüdenbach/Hoffmann (2003a); Preißler (2002); Schildbach (2003).

    Google Scholar 

  38. Vgl. Pellens/ FÜlbier/ Gassen (2006), S. 88 ff. Baetge/Zülch (2004), Rn. 179 ff. sehen dagegen eine Hierarchie innerhalb des Normenwerkes der IFRS in Abhängigkeit von der Konkretisierung und schlagen daher eine Strukturierung anhand des Konkretisierungsgrades vor. Sie formulieren hierzu in Anlehnung an die US-GAAP ein “House of the International Financial Reporting Standards (IFRS)” (vgl. zum “House of US-GAAP” Teil II Kapitel 3.2.2.1.2, insb. Fn. 546). Dieses Vorgehen ist jedoch im Hinblick auf den unterschiedlichen “Rechtsnormencharakter” einzelner Bestandteile des IFRS-Normensystems bedenklich (vgl. Fn. 124). Eine Ablehnung der Strukturierung nach dem Konkretisierungsgrad induziert auch der Beitrag von Zülch (2005), S. 5, in dem dieser sich (nunmehr) ebenfalls einer Strukturierung nach dem Verpflichtungsgrad zuwendet.

    Google Scholar 

  39. Vgl. ähnlich ZÜlch (2005), S. 5.

    Google Scholar 

  40. Vgl. zur Entwicklungsgeschichte des IAS 40 beispielsweise Helm (2001), S. 171 ff.

    Google Scholar 

  41. Vgl. beispielhaft allgemein zur Bilanzierung von Immobilien zum Fair Value Baumunk/ BÖckem/ Schuhrbohm-Ebneth (2002); Böckem/Schurbohm (2002); Küting/Dawo (2003); Leinemann (2004) sowie explizit zu IAS 40 Baumunk (2005), S. 71 ff.; Beck (2004); Böckem/ Schurbohm-Ebneth (2003); Dohrn (2004), S. 167 ff.; Engel-Ciric (2001); Olbrich (2003); Ranker (2006), S. 317 ff.; Rehkugler/Schindler (2005); Vater (2002); Zülch (2003).

    Google Scholar 

  42. Auf Grund vielfältiger Kritik wurde im Rahmen des “Improvement Project” der Anwendungsbereich von IAS 40 auf Grundstücke, welche sich zwar nicht im Besitz des Unternehmens befinden, jedoch im Rahmen eines Finance-Lease durch dieses gehalten und anschließend im Rahmen eines Operating-Lease weitervermietet werden, erweitert, vgl. IAS 40.6 i.V.m IAS 40.8 (c). Vgl. zur Abbildungsproblematik bei Leasingverträgen auch Helmschrott (2001), S. 2457 ff. und Kümpel/Becker (2006), S. 86.

    Google Scholar 

  43. Vgl. IAS 40.9. Vgl. zu Detailfragen bei der Klassifikation auch Böckem/ Schuhrbohm-Ebneth (2003), S. 335 ff.

    Google Scholar 

  44. Vgl. beispielhaft zur Diskussion Vater (2002), S. 538 sowie die Stellungnahme des IDW (1999), S. 556 zum Exposure Draft E64 zum damaligen IAS 40. Das IASB beabsichtigt allerdings den Anwendungbereich von IAS 40 zukünftig auf Immobilien in der Erstellungsphase auszudehnen, vgl. IASB (2006d), S. 1 ff.

    Google Scholar 

  45. Vgl. ausführlich zur Sanierungsproblematik in IAS 40 ZÜlch/ Willms (2005).

    Google Scholar 

  46. Der Standard spricht an dieser Stelle zwar von “können”, vgl. IAS 40.10. Jedoch wird der Wortlaut der englischsprachigen Originalfassung “could be sold” im Schrifttum mehrheitlich als “könnten” interpretiert. Diese sprachliche Differenzierung hat zur Konsequenz, dass die Möglichkeit einer separaten Veräußerung als ausreichend erachtet wird. Das Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung oder einer Teilungserklärung ist demnach für eine separate bilanzielle Behandlung nicht notwendig. Jedoch muss diese ohne rechtliche Zweifel jederzeit durchführbar sein, vgl. hierzu stellvertretend Böckem/ Schurbohm-Ebneth (2003), S. 338.

    Google Scholar 

  47. Vgl. IAS 40.14 iVm 40.75 (c). Vgl. zur Ableitung eines geeigneten Schwellenwertes Engelciric (2006), Rz. 14 sowie zum hierdurch entstehenden Interpretationsspielraums durch den Abschlussersteller, Zülch (2005a), S. 69.

    Google Scholar 

  48. Vgl. Engel-Ciric (2006), Rz. 14; Zülch (2005a), S. 69. A.A. Böckem/Schurbohm-Ebneth (2003), S. 339, die eher einen Anteil von 5% als von 10% als unwesentlich erachten.

    Google Scholar 

  49. Vgl. IAS 1.69. Die Unterscheidung in zusätzliche Posten soll sich hierbei an der Art und Liquidität der Vermögenswerte sowie deren Funktion innerhalb des Unternehmens richten, vgl. IAS 1.72 (a) und (b). So schlägt Baumunk eine Unterteilung in-Grund und Boden,-Gebäude sowie-davon im Rahmen eines Finanzierungsleasings gehalten und gleichzeitig im Rahmen eines Operating-Lease weitervermietet, vor, vgl. Baumunk (2005), Rn. 372.

    Google Scholar 

  50. Vgl. EPRA (2006), S. 17 ff.

    Google Scholar 

  51. Soweit die Grunderwerbsteuer, wie in Deutschland üblich, vom Käufer getragen wird, vgl. Gondring (2004), S. 249.

    Google Scholar 

  52. Vgl. Bilanzierung von Immobilien im Rahmen eines Finance-Lease beispielsweise ZÜlch (2003), S. 52 ff. m.w.N.

    Google Scholar 

  53. Vgl. IAS 40.35. IAS 40 legt allerdings nicht fest, in welchen Zeitabständen eine Neubewertung zu erfolgen hat. Jedoch gehen beispielsweise Baetge/ ZÜlch (2001), S. 554, aufgrund der Volatilität des Immobilienmarktes von einer jährlichen Neubewertung aus, vgl. zur Volatilität auch Searfoss/Weiss (1990), S. 69.

    Google Scholar 

  54. Die funktionale Wertlehre ist das Ergebnis eines Methodenstreits zwischen der objektiven Wertlehre, welche den Wert einer Immobilie als eine ihr anhaftende objektive Eigenschaft und damit als “Normalpreis” auffasst, und der subjektiven Wertlehre, welche sich als eine subjektbezogende Wertgröße versteht, die als Preisober/-untergrenze den Konzessionsrahmen einer Kauf-/Verkaufsituation determiniert, vgl. Paul (2005), S. 549, Rn. 905. Paul definiert die funktionale Wertlehre für Zwecke der Immobilienbewertung wie folgt: “Im Rahmen der funktionalen Wertlehre wird der Wert eines Bewertungsobjekts im Hinblick auf eine gegebene Zielsetzung unter Berücksichtigung des Entscheidungsfeldes des Bewertenden abgeleitet; d.h., die Gesamtheit der Handlungsmöglichkeiten, die ihm in einer bestimmten Situation zur Zielerreichung zur Verfügung stehen, wird i.S. der subjektiven Wertlehre berücksichtigt, doch lassen sich (wissenschaftlich) begründete und nachprüfbare Urteile über den Wert abgeben, da sein Zustandekommen nachvollzogen werden kann.”, Paul (2005), S. 550, Rn. 906. Zu einem Beispiel für die Wertermittlungsschritte nach der funktionalen Wertlehre für Zwecke der Rechnungslegung nach IFRS vgl. Bördlein/Paul (1999), S. 77.

    Google Scholar 

  55. BÖckem/ Schurbohm (2002), S. 44.

    Google Scholar 

  56. Vgl. den Comment Letter des IVSC zum Exposure Draft E64, vgl. IVSC (1999), S. 3 f.

    Google Scholar 

  57. Das Red Book spiegelt die Verlautbarungen der RICS zur Immobilienbewertung wider. Es ist jedoch nur für Mitglieder der RICS verbindlich, vgl. ThÖne (2000), S. 575.

    Google Scholar 

  58. So handelt es sich bei dem Verkehrswert und dem Marktwert um konzeptionell grundsätzlich vergleichbare Wertbegriffe, vgl. Baumunk (2005), Rn. 294 f.

    Google Scholar 

  59. Vgl. hierzu auch den Beleg in FUROBTN (2003), S. 346 ff Fn. 92.

    Google Scholar 

  60. Vgl. exemplarisch Schmidt (2005), S. 195 sowie mit ähnlicher Begründung Schneider (1989), S. 481 ff.

    Google Scholar 

  61. vgl. Beaver/ Demski (1979), S. 41.

    Google Scholar 

  62. Vgl. zum Preisbildungsprozess bei der Zeitwertermittlung ausführlich Olbrich (2003), S. 349 ff., welcher von einem Schiedswert als Ergebnis der Verständigung der Transaktionsparteien, basierend auf ihren subjektiven Entscheidungswerten, spricht. So geht auch der deutsche Gesetzgeber beim Verkehrswert nicht von einem Gleichgewichtspreis, sondern vielmehr von einem Wert aus, der sich mehr oder weniger um diesen Gleichgewichtspreis bewegt, vgl. Engel (2002), S. 328. Daher wird auch in der deutschen Rechtsprechung für die Verkehrswertermittlung von Grundstücken “von einem Ungenauigkeitsgrad von ‘bis zu ±20 bis ± 30 %’ ausgegangen”, Kleiber/Simon/ Weyers (2002), S. 437, Rn. 134. Leopoldsberger/Thomas/ Naubereit (2005), S. 461 gehen jedoch im Allgmeinen von einer Genauigkeit von 10% aus.

    Google Scholar 

  63. Vgl. IAS 40.49. Der Value in Use, welcher im Rahmen des “Impairment Test” nach IAS 36 Anwendung findet, spiegelt im Gegensatz zum Fair Value die Erwartungen des Unternehmens, einschließlich der unternehmensspezifischen Faktoren, wider. Es ist ein unternehmensspezifischer Wert, vgl. zur Diskussion des Wertmaßstabes Value in Use, auch IASB (2005a), Tz. 376 ff.

    Google Scholar 

  64. Vgl. IAS 40.51. Man spricht auch davon, dass die Immobilie so “bewertet (wird, d. Verf.) wie sie steht und liegt.”, Baumunk (2005), Rn. 300.

    Google Scholar 

  65. Zu den Transaktionskosten gehören Steuern, Gebühren, Zölle und Abgaben sowie Entgelte an Händler, vgl. IASB (2005a), Tz. 193 ff.

    Google Scholar 

  66. Eine Ausnahme bilden beispielsweise Reihenhäuser mit objektiv gleichen Eigenschaften sowie große Wohnsiedlungen, deren einzelne Immobilien als annähernd identisch zu betrachten sind, vgl. Leopoldsberger/ Thomas/ Naubereit (2005), S. 500.

    Google Scholar 

  67. Vgl. hierzu Baetge/ ZÜlch (2001), S. 554 sowie ähnlich Ruhnke/Schmidt (2003), S. 1037 f.; Schmidt (2006), S. 126; a.A. sind Ballwieser/Küting/Schildbach (2004), S. 533, welche aus den Regelungen des IAS 40 keine allgemein gültige Hierarchie ableitbar sehen.

    Google Scholar 

  68. Vgl. IAS 40.46 (a). Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens nach WertV kann auf die vom Gutachterausschuss ermittelten Umrechnungskoeffizienten zurückgegriffen werden. § 13 Abs. 3 WertV sieht darüber hinaus den Rückgriff auf nach Maßgabe des § 12 WertV ermittelten Vergleichsfaktoren, wie Rohertrags-und Reinertragsvervielfältiger, vor. Dies würde im Ergebnis zu einer Fair Value-Ermittlung durch Multiplikation des Rohertrages mit dem Vervielfältiger führen. Dieses Vorgehen erscheint wegen des in IAS 40.46 normierten Rückgriffs auf aktuelle Vergleichspreise ausgeschlossen, vgl. Baumunk (2005), Rn. 326.

    Google Scholar 

  69. Vgl. Baumunk (2005), Rn. 333. Jedoch lässt sich aus der Basis for Conclusion zum IAS 40 eine Verbindlichkeit der Verlautbarungen des IVSC, insbesondere des IVS 1, erkennen, vgl. IAS 40.BC52 f. Diese Verbindlichkeit entspricht allerdings nicht dem Grad einer Rechtsnorm, da die Basis for Conclusion als solche keine Norm darstellt. Andernfalls könnten die IVS ähnlich der GoB zu den Rechtsquellen mit abgeleiteter Rechtssatzwirkung gehören, vgl. zum Rechtsnormencharakter der GoB Jellinek (1966), S. 132 ff. Auf die Verlautbarungen des IVSC und deren Nützlichkeit zur Fair Value-Ermittlung bei Investment Properties wird im Teil II Kapitel 3.3.2 ausführlich eingegangen. Darüber hinaus verweist das IASB auf die Hinweise zur Fair Value-Ermittlung bei Finanzinstrumenten (IAS 39), immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) sowie bei landwirtschaftlichen Vermögenswerten (IAS 41), vgl. IAS 40.BC54.

    Google Scholar 

  70. Vgl. Ballwieser/ KÜting/ Schildbach (2004), S. 534.

    Google Scholar 

  71. Exemplarischer Auszug aus dem Konzernabschluss 2003 der RWE AG, vgl. von Keitz (2005), S. 82.

    Google Scholar 

  72. Vgl. hierzu auch ZÜlch (2003), S. 362 ff., der aus diesem Grund konkrete Vorgaben für eine Offenlegung der relevanten Parameter zur Fair Value-Ermittlung entwickelt hat. Jedoch sollte eine beliebige Ausweitung der Anhangangaben im Kontext eines möglichen “Information Overload” auch kritisch und nicht unter allen Umständen als zielführend angesehen werden, so auch Schmidt (2006a), S. 72. Vgl. allgemein zum Information Overload beispielsweise Paredes (2003).

    Google Scholar 

  73. Vgl. hierzu stellvertretend für die zahlreichen “Comment Letters” die Stellungnahme des IDW (1999), S. 555 f. zum Exposure Draft E64 sowie IAS 40.BC44.

    Google Scholar 

  74. Die vom IASB vertretende Ansicht ist jedoch durch mehrere empirische Studien widerlegt worden. So ergab eine Studie von Hirst/ Hopkins (1998), insbesondere S. 63 ff., unter 96 Finanzanalysten und Portfoliomanagern im Jahr 1997 eine bevorzugte Darstellung in der Gewinn-und Verlustrechnung. Barth/Clinch/Shibano (2003) konnten belegen, dass der Informationswert der gleichen Information geringer ist, wenn sie im Anhang publiziert wurde.

    Google Scholar 

  75. Vgl. auch Baumunk (2005), Rn. 310.

    Google Scholar 

  76. KÜting/ Trappmann/ Keßler (2006), S. 1853 sprechen von der “geographischen Einzigartigkeit jedes einzelnen Grundstückes”.

    Google Scholar 

  77. So auch KÜting/ Dawo (2003), S. 235.

    Google Scholar 

  78. Diese Charakterisierung lässt sich implizit auch aus dem Wortlaut des IAS 40 ableiten, da IAS 40.45 explizit von “current prices in an active market for similar property” (Hervorhebung durch den Verfasser) spricht. Vgl. auch Baumunk (2005), Rn. 311.

    Google Scholar 

  79. In einzelnen Fällen werden Zeiträume von bis zu 36 Monaten als ausreichend für eine jederzeitige Transaktionsbereitschaft angesehen, vgl. Baumunk (2005), Rn. 310. Es ist jedoch fraglich, ob eine derart weite Auslegung zulässig ist.

    Google Scholar 

  80. So existieren selbstverständlich Immobilien am Markt, welche aufgrund ihrer speziellen Objekteigenschaften oder ihrer Lage nur für eine sehr kleine Zahl oder sogar nur einen einzigen Nutzer interessant sein könnten. Hierzu zählen beispielsweise Spezialimmobilien wie Flughäfen. So existieren insbesondere für Terminals und Landebahnen i.d.R. keine Vergleichsdaten, die für eine Bewertung herangezogen werden können und für grundsätzlich drittverwendungsfähige Gebäude auf dem Flughafengelände, wie Bürogebäude und Parkhäuser, aufgrund der exponierten Lage, kein Markt, vgl. Krieg (2005), Rn. 1213.

    Google Scholar 

  81. Hierzu zählen Bodenpreisindexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Bewirtschaftungsdaten, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren, vgl. § 193 Abs. 3 BauGB sowie zur Entwicklung und den Aufgaben Schmidt (1996), S. 352.

    Google Scholar 

  82. Ein vollständiges Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse besitzen nur die dem Gutachterausschuss angehörenden Gutachter. Die Einsichtnahmerechte Dritter dagegen sind in den jeweiligen Gutachterausschussverordnungen geregelt und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, vgl. Kleiber/ Simon/ Weyers (2002), S. 461, Rn. 7 ff., insb. Rn. 21.

    Google Scholar 

  83. Vgl. Simon/ Simon (2005), Rn. 1.159.

    Google Scholar 

  84. Vgl. MÜnchehofel/ Springer (2004); Simon/Simon (2005), Rn. 1.161; A.A. Schmidt (1996), S. 352 f.

    Google Scholar 

  85. Vgl. auch Lorenz/ TrÜck/ LÜtzkendorf (2006), S. 406.

    Google Scholar 

  86. Vgl. stellvertretend Baumunk (2005), Rn. 319; Baumunk/BöCkem/Schuhrbohm-Ebneth (2002), S. 359; Vater (2002a), S. 458; Zülch (2003), S. 264.

    Google Scholar 

  87. Vgl. zu den Anschaffungs-und Herstellungskosten beispielsweise KÜmpel (2002).

    Google Scholar 

  88. Vgl. zur Problematik Schmidt (2006a), S. 66.

    Google Scholar 

  89. Angesprochen sind hier die so genanten “Replacement Costs”, d.h. die niedrigsten Kosten für den Ersatz eines Vermögenswertes durch einen gleich nützlichen Vermögenswert. Beispielsweise der Ersatz einer Maschine durch einen neueren Typ mit gleicher Produktionskapazität, vgl. IASB (2005a), Tz. 81.

    Google Scholar 

  90. Vgl. IASB (2005a), Tz. 71.

    Google Scholar 

  91. Vgl. stellvertretend Hayn (1994), S. 721; Mujkanovic (2002), S. 102; Wollmert/ Achleitner (1997a), S. 251. Für einen Überblick der verschiedenen Folgebewertungsmodelle vgl. auch Naumann/Breker (2003), Rn. 372 ff.

    Google Scholar 

  92. Vgl. FASB (2006a) zum gemeinsamen Projekt des FASB mit dem IASB zur Überarbeitung des Frameworks sowie das Diskussionspapier des Canadian Standard Board zur Bewertungskonzeption als Auftragsarbeit des IASB, vgl. IASB (2005a).

    Google Scholar 

  93. Vgl. hierzu Schmidt (2006a), S. 66 sowie IASB (2005a), Tz. 50 ff.

    Google Scholar 

  94. Vgl. hierzu Lorson (2005), S. 17; Lüdenbach/Hoffman (2006), Rz. 121 sowie Ruhnke (2005), S. 322 f. Derzeit enthält das IASB Framework in Paragraph 102 ff. nur eine Darstellung alternativer Kapitalerhaltungskonzeptionen.

    Google Scholar 

  95. Vgl. auch Fn. 427.

    Google Scholar 

  96. Vgl. hierzu auch FASB (2004), S. 3 sowie Lüdenbach/Hoffmann (2006), Rz. 122, die im Zusammenhang mit dem Performance Project eine weitestgehende Umsetzung des Asset Liability Approach erwarten.

    Google Scholar 

  97. Vgl. beispielsweise Wagenhofer (2002), S. 233 f. sowie allgemein zu den Zwecken des IFRS-Abschusses auch Teil I Kapitel 1.1.1. Vgl. ausführlich zur Zweckmäßigkeit internationaler Rechnungslegungstandards für die Ausschüttungsbemessung Kahle (2002a), S. 699 ff.

    Google Scholar 

  98. Der “Due Process” ist ein formelles Verfahren bei der Entwicklung von neuen IFRS, vgl. IFRS Preface.18 sowie beispielsweise Ruhnke (2005), S. 66 ff.

    Google Scholar 

  99. Vgl. Baumunk (2005), S. 86.

    Google Scholar 

  100. Vgl. BIIS (2006), S. 5.

    Google Scholar 

Download references

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2007 Deutscher Universitäts-Verlag | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

(2007). Abbildung von Investment Properties nach IAS 40. In: Immobilienbewertung im Kontext der IFRS. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-5555-1_4

Download citation

Publish with us

Policies and ethics