Auszug
Banken, Sparkassen und Bausparkassen, Versicherungen und Finanzdienstleister können in vielerlei Hinsicht vom KSVG betroffen sein. Eine Abgabepflicht kommt für die vorgenannten Institute immer dann in Betracht, wenn
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Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betrieben wird und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden1 oder
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aus anderen Gründen für Zwecke des Unternehmens regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.2
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Literatur
§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG.
§ 24 Abs. 2 S. 1 KSVG.
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Berndt, J. (2008). Abgabepflicht von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern. In: Künstlersozialversicherungsrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9906-1_19
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Publisher Name: Gabler
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Online ISBN: 978-3-8349-9906-1
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