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Ausgesuchte besondere Aspekte der Revisionsarbeit

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Auszug

Nachdem in Kapitel 2 eine rechtliche Verortung der Revision und in Kapitel 3 eine Darstellung der operativen Revisionsarbeit vorgenommen wurde, sollen nun in Kapitel 4 ausgesuchte Einzelaspekte der Revisionsarbeit dar- und zur Diskussion gestellt werden. Dies geschieht — wie es im Vorwort bereits angeklungen ist — durchaus mit der Absicht, diese einzelnen Themen und Aspekte der Revisionsarbeit sozusagen gegen die herrschende Meinung zu kommentieren, die herrschende Meinung quasi einmal ins Abseitige zu führen. Dabei verfolgen die Verfasser selbstverständlich das Ziel, zu provozieren — nämlich Debatten, Streitgespräche und Auseinandersetzungen innerhalb des Berufsstandes der Internen Revision. Die Themenauswahl erfolgt in loser Schüttung. Ausgehend von eher grundsätzlichen Erörterungen zum Spannungsfeld zwischen überwachung und Führung werden anschließend die Voraussetzungen für den effizienten Einsatz der Internen Revision diskutiert. Die weiteren Ausführungen beschäftigen sich mit dem Bild, das der Interne Revisor, vielleicht aber auch nur dessen berufsständischen Vertreter in der Öffentlichkeit proklamieren. Der Revisor als Change Agent einerseits sowie als Übermensch, der allen ethischen und fachlichen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, locker gerecht wird. U.a. mit einer eigenen Gattungsordnung, dem CIA, soll all dem nachgekommen werden. Kapitel 4 wird mit einigen grundsätzlichen Ausführungen zum Thema Wirtschaftskriminalität abgeschlossen.

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Literatur

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  5. Ebenda, S. 105.

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  26. Vgl. dazu näher Lutz Cauers/ Max Häge, Die Interne Revision auf dem Prüfstand durch ein Quality Assessment, in: DB 2007, S. 1477.

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  27. Vgl. Klaus Haas, Informationen zum CIA-Examen Mai 2006 und der CIA-Tagung 2006, in: ZIR 2006, 221.

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  28. Vgl. IIR-Broschüre “Interne Revision als Instrument der Unternehmensführung“, von Juilf-Helmer Eckhard et al., 2002, Anlage 2 (Seite 16 der Broschüre).

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  29. Siehe Rolf Hofmann, Prüfungshandbuch, 3. Aufl., Berlin 2000, S. 143 f.: „Berufsangehörige dürfen keinen, mit der Aufgabenerfüllung unvereinbaren, anderen Tätigkeiten nachgehen. Selbstverständlich ist, dass sie in geordneten privaten und finanziellen Verhältnissen leben.“

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  30. Dass das Tragen dieses roten Stoffabzeichens vermutlich eher amerikanischen Gepflogenheiten entspricht und bei uns eher zum Schmunzeln anregt, erwähnt Hans-Ulrich Pfyffer in seinem Aufsatz „CIA (Certified Internal Auditor)-der „diplomierte“ Interne Revisior“, in: Der Schweizer Treuhänder 12/99, S. 1173.

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  31. Vgl. etwa den Tugendkatalog bei Elmar Schwager, Der Interne Revisor, in: DB 2000, S. 2337, 2338 f.

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  32. Dieses Anforderungsprofil hat eine Projektgruppe des IIR entwickelt, wird also keineswegs als so abwegig empfunden, wie man meinen müsste. Vgl. Konzept zur Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern für die Interne Revision, Deutsches Institut für Interne Revision (Hrsg.), Frankfurt 2002. Fast ist man geneigt, auf Jane Austens Stolz und Vorurteil zu verweisen, wo die erfolgreiche Führung des großen Anwesens der Pemberleys nur gelingt, weil für die Ställe, Felder, Gärten, Küchen, Gästezimmer und Unterkünfte ein Dutzend von Experten mit präzisen Aufgabenbeschreibungen bestellt ist.

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  33. Sebastian Hakelmacher, ZIR 2001, 1, 3. Hakelmacher, ebd., dazu weiter: „Die Grundsätze des Deutschen Instituts für Interne Revision stellen auf... engelgleiche Prüfer ab. Sie fordern, dass diese ‚bei der Ausübung ihres Berufes immer nach einem hohen Niveau an Kompetenz, Moral und Würde streben’. Wo soll das enden?“

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  34. Das meint wohl auch Elmar Schwager, Der Interne Revisor, in: DB 2000, S. 2337, 2339: „... Die persönlichen wie auch die fachlichen Anforderungen an die Angehörigen diesen Berufsstands sind bereits jetzt hoch; dass die Realität in den Revisionsabteilungen zum Teil heute noch anders aussieht, steht dem nicht entgegen.“

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  35. Lehnartz, S., Global Players — Warum wir nicht erwachsen werden, Frankfurt am Main 2005, S. 7.

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  36. Ob da für den Revisionsmann noch eine private (Liebes-) Beziehung zu einer Mitarbeiterin (u.U. sogar ehewidrig) drin wäre? Vgl. zu diesem Beispiel des Versuchs eines Aufoktroyierens amerikanischer Wertvorstellungen in deutschen Unternehmen die Wal-Mart Entscheidung des LAG Düsseldorf, DB 2006, S. 162, 165: Privatangelegenheit, die den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu interessieren hat. Die von Wal-Mart eingeführte Ethikrichtlinie hatte u.a. bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jemanden ausgehen oder eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können.

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  37. Vgl. die Fragenaufzählung bei Rolf Hofmann, Prüfungshandbuch, 3. Aufl., Berlin 2000, S. 149 (FN 94).

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  38. Definition nach: Bundeskriminalamt (2004), Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität, Wiesbaden, 1. Juli 2004.

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  39. Einen Gesamtüberblick über den internationalen Forschungsstand gibt Johann Graf Lambsdorff, Consequences and Causes of Corruption — What do we know from a Cross-Section of Countries?, Diskussionsbeitrag Nr. V-34-05, Universität Passau 2005. Eine „Skizze der deutschen Forschungslandschaft zum Thema Korruption“ zeichnet Transparency International Deutschland in einer pdf-Datei mit diesem Titel, abzurufen über http://www.transparency.de. Einen relativ umfassenden überblick für den Praktiker bietet das Handbuch der Korruptionsprävention für Wirtschaftsunternehmen und Übfentliche Verwaltung von Dieter Dölling (Hrsg.), München 2007.

  40. „... the misuse of public power for private profit.“, vgl. Senturia, Corruption, Political, in: Seligman, E. et al. (Hrsg.): Encyclopedia of the Social Sciences, Bd. 4, New York etc. 1931, S. 448–452.

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  41. Vgl. Winfried Bernhard, Steuerliche Maßnahmen gegen Korruption und andere illegale Verhaltensweisen im internationalen Vergleich, 1. Aufl., Münster 2004, S. 18.

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  42. Vgl. dazu und zu dem Folgenden: Rupert F.J. Pritzl, Korruption als ethische Herausforderung, in: Die neue Ordnung, Heft 1 1999, Tugend und Sozialprinzip, S. 1 ff. (Seitenangaben aus Ausdruck Internet).

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  43. Rupert F.J. Pritzl, Korruption als ethische Herausforderung, in: Die neue Ordnung, Heft 1 1999, Tugend und Sozialprinzip ebd., S. 3. Immerhin wird aus wohlfahrtstheoretischer Sicht darauf hingewiesen, dass Korruption unter bestimmten Bedingungen auch zu effizienteren Allokationen führen kann.

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  44. So Tröndle/ Fischer, Strafgesetzbuch-Komm., 51. Aufl. München 2003, Vorbem. zu § 298 Rn. 6.

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  45. Tröndle/ Fischer, Strafgesetzbuch-Komm., 51. Aufl. München 2003, § 299 Rn. 2, 18.

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  46. Tröndle/ Fischer, Strafgesetzbuch-Komm., 51. Aufl. München 2003, § 299 Rn. 8.

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  47. Nestler/ Salvenmoser/ Bussmann, Frankfurt am Main und Halle, November 2005, S. 3 und S. 37.

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  48. Roland Hefendehl, Corporate Governance und Business Ethics, in JZ 2006, S. 119, 124 (m.w.N.) dazu: „... Ungeachtet dessen bleibt das Bedenken, über entsprechende Schulungen und Programme nicht diejenigen zu erreichen, die für die regelmäßig gewaltigen Schadenssummen verantwortlich sind. Einmal mehr könnte man sich auf die unteren Chargen konzentrieren, vielleicht im Eingeständnis dessen, dass man die Spitze nicht zu packen bekommt bzw. — schlimmer — dass für diese Spitzen die Grundsätze für Business Ethics gerade nicht gelten sollen, weil sie dem Unternehmenserfolg nicht dienlich sind. Fast ist man geneigt zu sagen: Die Befragungen von KPMG und Price-Waterhouse-Coopers erzeugen einen Schein von sich läuternden Unternehmen, über den Unternehmensspitze nur lächelt. Hier gelten andere Regeln...“ Will Hefendehl damit etwa zum Ausdruck bringen, die Umfrager hätten sich einen Bären aufbinden lassen?

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  49. Joseph T. Wells, 2004 Report to the Nation on Occupational Fraud and Abuse, Austin, Texas 2004.

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  50. So auch Jörg Rodewald/ Ulrike Unger, Kommunikation und Krisenmanagment im Gefüge der Corporate Compliance-Organisation, in BB 2007, S. 1629, 1635: „Entscheidende Bedeutung kommt... der Krisennachbereitung zu.“

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  51. Vgl. Ludwig Wittgenstein, Tractatus logico-philosophicus. Logisch-philosophische Abhandlung, 9. Aufl., Frankfurt am Main 1973, S. 64: „Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen; und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.“

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  52. Wienand Schruff, Zur Aufdeckung von Top-Management-Fraud durch den Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung, in: Die Wirtschaftsprüfung Nr. 17, 2003, S. 901, 906.

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  53. Roland Hefendehl, Corporate Governance und Business Ethics, in JZ 2006, S. 119, 124 (m.w.N.).

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  54. Vgl. das Wortspiel im Aufsatz „Vom Gutsherren zum Gutsverwalter: Wandlungen im Aufsichtsratsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Mannesmann-Urteils“, von Franz Jürgen Säcker und Katharina Vera Boesche, in: BB 2006, S. 897.

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  55. Erich Samson/ Marc Langrock, Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität im und durch Unternehmen, in: DB 2007, S. 1684.

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  56. Peter Eigen, der deutsche Gründer von Transparency International, im Interview „Wir sitzen im Glashaus“, in: Die Zeit, vom 24.5.2007, Wirtschaft S. 33: „...Das war für mich eine Riesenenttäuschung. Siemens hat seit Jahren eng mit uns zusammengearbeitet. Viele haben uns gewarnt, das sei alles nur window dressing. Wir haben immer gesagt, man müsse Vertrauen haben. Am Ende wurde unser Vertrauen missbraucht.“

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  57. Roland Hefendehl, Corporate Governance und Business Ethics, in JZ 2006, S. 119, 122, 124 f., verweist darauf, dass — entsprechend dem Vorbild der US-amerikanischen Sentencing Guidelines — die Einrichtung von Normbefolgungsprogrammen nach den Strafzumessungsrichtlinien auch in Deutschland wie ein Schutzschild gegen die Bestrafung des Unternehmens, mindestens aber eine wesentlichen Strafmilderung bewirke. Das sei „ganz nüchtern“ auch ein Grund zur Einführung von Compliance-Programmen.

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  58. In einigen Bekenntnissen zu seinen Moralvorstellungen durchaus glaubwürdig Josef Ackermann im Interview, in: Zeit magazin Leben, Nr. 22, v. 25.5.2007, S. 44, 47: „... Aber wenn es um Geschäfte geht, bei denen man sich in kriminellen Grauzonen bewegt, gibt es einen ganz hohen moralischen Anspruch. Ich erinnere mich nicht, dass wir je gesagt hätten: ‚Das ist unmoralisch, aber profitabel.’ Das habe ich noch nie gehört, und es würde auch niemand wagen, das zu sagen.“

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  59. Darauf verweisen zu Recht Erich Samson/ Mark Langrock, Bekämpfung von Wirtschaftkriminalität im und durch Unternehmen, in: DB 2007, S. 1684, 1686. Dass tatsächlich gerade auch das Top-Management in korrupte Handlungen involviert sein kann, wird in ihrem ansonsten sehr instruktiven Beitrag allerdings vernachlässigt.

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  60. Denis de Rougement, wiedergegeben von Manfred Moldaschl, Herrschaft durch Autonomie — Dezentralisierung und widersprüchliche Arbeitsanforderungen, in: Burkart Lutz (Hrsg.), Entwicklungsperspektiven von Arbeit, Berlin 2001, S. 132–164 (149).

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  61. Speziell zur Philosophie von entgeltlichen Zielvereinbarungen vgl. Jörg Berwanger, Einführung variabler Vergütungssysteme, insbesondere in Form entgeltlicher Zielvereinbarungen, in bestehende betriebliche Strukturen — soziologische Betrachtung unter Einschluss arbeitsrechtlicher Fragen, Diss., Saarbrücken 2005, S. 102 (m.w.N.).

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  62. Bernd Schünemann, Brennpunkte des Strafrechts in der entwickelten Industriegesellschaft, in: Roland Hefendahl (Hrsg.), Kriminologische und dogmatische Fundamente, kriminalpolitischer Impetus, 2005, S. 349, 361.

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  63. Roland Hefendehl, Corporate Governance und Business Ethics, in JZ 2006, S. 119, 123.

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  64. Roland Hefendehl, Corporate Governance und Business Ethics, in JZ 2006, S. 119, 125.

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  65. Vgl. Erich Samson/ Marc Langrock, Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität im und durch Unternehmen, in: DB 2007, S. 1684 und Rüdiger Krause, „Nützliche“ Rechtsverstößee im Unternehmen — Verteilung finanzieller Lasten und Sanktionen, in: BB-Special 8/2007, Bestechungen und Kartellverstöße durch Vorstände und Mitarbeiter, S. 2.

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  66. So ein ehemaliger Siemens-Manager, vgl. dazu den Artikel „Mach es, und lass dich nicht erwischen.“, von Wolfgang Gehrmann, in: Die Zeit, vom 4.4.2007, Wirtschaft S. 27.

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  67. ...nach dem Siemens-Grundsatz „Mach es, und lass dich nicht erwischen.“, so auch der Titel des Berichts von Wolfgang Gehrmann, in: Die Zeit, vom 4.4.2007, Wirtschaft S. 27.

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  68. Peter Eigen im Interview, vgl. den Artikel „Wir sitzen im Glashaus“, in: Die Zeit, vom 24.5.2007, Wirtschaft S. 33.

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  69. So der Verteidiger des Siemensmanagers, vgl. den Artikel „Strafen zur Bewährung“ von Wolfgang Gehrmann, in: Die Zeit, vom 16.5.2007, Wirtschaft S. 31. Und da muss dann auch die Frage erlaubt sein, woher denn die guten Ergebniszahlen herrühren, die der freigesetzte Vorstandsvorsitzende Kleinfeld zurückgelassen hat.

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  70. Vgl. den detaillierten Bericht von Wolfgang Gehrmann, in: Die Zeit, vom 16.5.2007, Wirtschaft S. 31. Er meint u.a.: „Die Vermutung, dass Siemens die Verteidigung des Ex-Managers finanziell massiv unterstützt, liegt auf der Hand.“

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  71. Roland Hefendehl, Corporate Governance und Business Ethics, in JZ 2006, S. 119, 124 spricht insoweit von einer Zweiklassengesellschaft: „Die unteren Chargen mögen bitte die Werte hochhalten und damit das Bild eines integren Unternehmens befördern, im Vorstand gesucht wird aber nach wie vor der toughe Riskmanager, der bereit ist, etwa in der Automobilbranche bis an die Grenze des Legalen oder auch ein wenig darüber hinaus die Zulieferer unter Druck zu setzen.“ Vgl. auch das NJW-Editorial „Prämien für low performance?“, von Ulrich Zachert, NJW Heft 27/2007, v. 2.7.2007.

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  72. Zitiert nach Wildhagen/ Hennersdorf, Manager-Magazin vom 8.1.2007, S. 61.

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  73. Über die von Siemens beauftragte New Yorker Kanzlei Debevoise & Plimpton berichtet der Artikel „Diskrete Minensucher“ von Heike Buchter, in: Die Zeit, vom 12.7.2007, Wirtschaft S. 29. Dort kommt auch ein anderer New Yorker Anwalt zu Wort: „Ich habe es noch nie erlebt, dass bei einer solchen internen Untersuchung ein negatives Ergebnis für das Unternehmen herauskam.“ Es handele sich bei solchen Unterfangen um „millionenteure Persilscheine für den Aufsichtsrat.“

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  74. Vgl. Bericht „Kontrolleur belastet“, in: Der Spiegel Nr. 21/2007, S. 72 und den Bericht „Löscher entlässt Korruptionsermittler“, in: Handelsblatt vom 30.7.2007, S. 11. Lt. Handelsblatt-Bericht tat sich das Unternehmen schwer: „... Offensichtlich hat sich der Konzern entschieden, sich auf das Risiko eines Arbeitsgerichtsprozesses einzulassen. Anders habe man das Problem nicht lösen können. Im Umfeld des Unternehmens hatte es lange geheißen, Siemens wolle ein arbeitsrechtliches Verfahren mit Schäfer unbedingt vermeiden, um der Gefahr zu entgehen, dass der Jurist dort „auspacken“ werde. Denkbar sei, dass dem 58jährigen Schäfer vom Gericht eine Abfindung zugesprochen werde, die Siemens selbst unmöglich gewähren könne.“

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  75. Das ist wohl einhellige Meinung im Schrifttum. Vgl. etwa Rüdiger Krause, „Nützliche“ Rechtsverstößee im Unternehmen — Verteilung finanzieller Lasten und Sanktionen, in: BB-Special 8/2007, Bestechungen und Kartellverstöße durch Vorstände und Mitarbeiter, S. 2 ff.

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  76. Vgl. z.B. das Handbuch der Korruptionsprävention für Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Verwaltung, von Dieter Dölling (Hrsg.), München 2007; auch Jürgen Stierle, Frühwarnsysteme zum Erkennen von Korruptionsrisiken, in: ZIR 2006, S. 109.

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  77. Vgl. dazu auch Mark Zimmer und Sabine Stetter, Korruption und Arbeitsrecht, in: BB 2006, S. 1445 und Ulrich Fischer, Korruptionsbekämpfung in der Betriebsverfassung, in: BB 2007, S. 997.

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  78. Nestler/ Salvenmoser/ Bussmann, Frankfurt am Main und Halle, November 2005, S. 37 f.

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  79. Vgl. Jürgen Stierle, Frühwarnsysteme zum Erkennen von Korruptionsrisiken, in: ZIR 2006, S. 109 f.

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  80. Vgl. den Artikel von Udo Perina „Die Macht ist ungezähmt. Viele Aufsichtsräte vernachlässigen ihren Job. Die Kumpanei mit den Vorständen schadet den Unternehmen und ihren Aktionären.“ in: Die Zeit, Nr. 12 vom 15.3.2007 (Geld spezial, S. 33).

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  81. Vgl. auch die launigen — und trotzdem treffenden — Überlegungen von Sebastian Hakelmacher, ZIR 2001, S. 2, 6 dazu: „Kritische Bemerkungen, die sich auf das Topmanagement beziehen, sind nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind. Sie können bei den zuhörenden Topmanagern einen Schock auslösen, der zur Amtsunfähigkeit führen kann... Der erfahrene Revisionsmanager wei stärker erschüttern können, als eine total abgebrannte, unterversicherte Produktionsstätte... Bei Begegnungen mit dem Aufsichtsrat sollte der Revisionsmanager nicht vergessen, dass er immer noch Unternehmensangehöriger und Untergebener des Vorstands ist. Insofern sollte er, wenn er sich nicht pensionsreif fühlt, vor eigenständigen Bekenntnissen sorgfältig studieren, wie der Vorstand mit dem Aufsichtsrat umgeht.“ Insoweit sehr blauäugig Jörg Rodewald/Ulrike Unger, die dem Compliance-Officer in solchen Fällen zunächst die Ansprache gegenüber einem unbetroffenen Geschäftsleitungsmitglied und ggf. danach, als „Eskalationsroutine“, eine Befassung des Aufsichtsrats anraten, in: Kommunikation und Krisenmanagment im Gefüge der Corporate Compliance-Organisation (BB 2007, S. 1629, 1632 f.).

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(2008). Ausgesuchte besondere Aspekte der Revisionsarbeit. In: Interne Revision. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9571-1_4

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