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Das Postulat der Kapitalimportneutralität geht von abgegrenzten Wirtschaftsräumen aus, auf denen jeweils gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen sollen, d. h. ein inländischer Steuerpflichtiger ist so eng mit der ausländischen Volkswirtschaft verbunden, dass er steuerlich genauso behandelt werden soll wie dort tätige Ausländer, mit denen er konkurriert. Kapitalimportneutralität beschreibt also ein Besteuerungsregime, bei dem Investitionen nur nach den Bedingungen desjenigen Wirtschaftsraumes der Steuer unterliegen, in dem diese Investitionen getätigt werden. Aus Sicht einer deutschen Muttergesellschaft ist die gesamte ausländische Geschäftstätigkeit nur im jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft zu besteuern. Im ausländischen Sitzstaat kommt das Quellenprinzip zur Anwendung, während Deutschland als Sitzstaat der Mutter die ausländischen Gewinne von der deutschen Steuer befreit. Die Freistellung muss dabei mindestens sämtliche Verzinsungen auf das für die Investition eingesetzte Kapital umfassen, insbesondere Zinsen für bereitgestelltes Fremdkapital oder Lizenzzahlungen. Dementsprechend dürfen solche Faktorverzinsungen nicht von der ausländischen Bemessungsgrundlage abziehbar sein, so dass sie einer abschließenden Besteuerung in Höhe des ausländischen Steuersatzes unterliegen. Nur dann resultiert die Steuerbelastung von Outbound-Investitionen ausschließlich aus dem ausländischen Steuerrecht.

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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH

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Führich, G.J. (2009). Vorgaben für eine grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung. In: Der Einfluss der EuGH-Rechtsprechung auf die deutsche Unternehmensbesteuerung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9472-1_2

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