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Exkurs: Betriebsaufspaltung

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Zusammenfassung

Unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit kann in verschiedenen Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) ausgeübt werden. Die Entscheidung für eine Rechtsform erfolgt zum einen nach zivilrechtlichen (z. B. Begrenzung der Haftung) oder statuarischen Überlegungen (Aufbau und Struktur der Unternehmensorganisation), zum anderen nach steuerlichen Erwägungen (Steuerbelastungsvergleich), da die Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nicht rechtsformneutral erfolgt, sondern unterschiedlichen Vorschriften unterliegt, d. h. dieselbe unternehmerische Tätigkeit unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen auslöst, je nachdem in welcher Rechtsform sie ausgeübt wird.

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Notes

  1. 1.

    Ein Vergleich der steuerlichen Rechtsfolgen bzw. der Steuerbelastung muss immer als Gesamtbetrachtung erfolgen, d.h. bei Kapitalgesellschaften sind stets auch die Anteilseigner mit einzubeziehen.

  2. 2.

    Erfolgt die Aufspaltung in zwei Einheiten aus einem bestehenden Unternehmen heraus, liegt eine sog. echte Betriebsaufspaltung vor, beginnt die unternehmerische Tätigkeit bereits (willentlich oder unwillentlich) in zwei (rechtlich) getrennten Einheiten, handelt es sich um eine sog. unechte Betriebsaufspaltung.

  3. 3.

    Da die Mietzahlungen die steuerliche Bemessungsgrundlage bei der Kapitalgesellschaft mindern, werden sozusagen gewerbliche Einkünfte in nicht gewerbliche transformiert. Zu beachten sind indes die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, siehe Teil III, Kap. 3.3.1, S. 414.

  4. 4.

    Insbesondere der steuerfreien Realisierung der stillen Reserven und der Entlastung von Gewerbesteuer.

  5. 5.

    Durch die Verringerung bzw. Verlagerung des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft wurde eine doppelte Belastung mit Vermögensteuer vermieden, da sowohl die Kapitalgesellschaft der Vermögensteuer unterlag (mit ihrem Vermögen) als auch der Anteilseigner (mit seinem Anteilen, deren Wert sich im Wesentlichen aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ergibt). Durch die Unanwendbarkeit der Vermögensteuer besteht aktuell hier kein Vorteil der Betriebsaufspaltung gegenüber der „reinen“ Kapitalgesellschaft.

  6. 6.

    Die weiteren Formen werden somit eher der Vollständigkeit halber aufgeführt, da insoweit die „Grundzüge“ verlassen werden und vielmehr der Bereich der Vertiefung betreten wird. Anzumerken ist lediglich, dass die oben geschilderte Problematik bzw. die vermeintlichen Vorteile der Nicht-Gewerblichkeit der Einkünfte der Besitzgesellschaft auf diese (anderen) Fälle der Betriebsaufspaltung nicht zutreffen.

  7. 7.

    Ein Einzelunternehmen kann nicht Betriebsunternehmen sein.

  8. 8.

    Gegenüber Gesetzesänderungen unterliegen die Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufspaltung allerdings einer erhöhten Gefahr eines permanenten Wandels infolge unstetiger Rechtsprechung. Die Gesetzgebung der jüngeren Vergangenheit kann allerdings auch nicht unbedingt als stetig bezeichnet werden.

  9. 9.

    Ob das Wirtschaftsgut für das Besitzunternehmen ebenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist ohne Bedeutung.

  10. 10.

    Von diesen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sind die materiell wesentlichen Betriebsgrundlagen zu unterscheiden. Letztere sind funktional für den Betrieb nicht erforderlich, enthalten aber erhebliche (und insoweit wesentliche) stille Reserven und werden daher z. B. im Rahmen des § 16 EStG den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gleichgestellt; siehe Kap. 10.1.2.1, S. 200.

  11. 11.

    So reicht ein Beteiligungsverhältnis von 45:55 und 55:45 aus, nicht möglich ist hingegen 95:5 und 5:95. Bei der GbR ist § 709 (Abs. 1) BGB zu beachten, der grundsätzlich (mangels anderweitiger Regelung) bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht. In diesem Fall würde jede (geringe) Beteiligung einer nicht an der Betriebsgesellschaft beteiligten Person an der Besitzgesellschaft dem gemeinsamen geschäftlichen Betätigungswillen bzw. der personellen Verflechtung entgegenstehen.

  12. 12.

    Die Auffassung, nach der Eheleuten nicht generell gleichgerichtete Interessen unterstellt werden können, mag Romantikern vielleicht fraglich erscheinen, entspringt jedoch dem Benachteiligungsverbot der Ehe (gegenüber fremden Dritten) und liefert die Grundlage des sog. Wiesbadener Modells, wonach keine Betriebsaufspaltung anzunehmen ist, wenn das Besitzunternehmen dem einen, das Betriebsunternehmen dem anderen Ehegatten gehört.

  13. 13.

    Da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, entfällt die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags und die Anwendung der Abgeltungsteuer; die Ausschüttungen sind dem Teileinkünfteverfahren unterworfen.

  14. 14.

    Zur detaillierten Diskussion der Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung sei hier auf die einschlägige Literatur verwiesen.

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© 2010 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

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Dinkelbach, A. (2010). Exkurs: Betriebsaufspaltung. In: Ertragsteuern. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_9

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-2294-6

  • Online ISBN: 978-3-8349-8849-2

  • eBook Packages: Business and Economics (German Language)

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