Zusammenfassung
Nicht immer ist eine Erbschaft willkommen. Es sind Fälle denkbar, in denen der Bedachte von dem Verstorbenen keine Vermögenswerte übernehmen will – etwa aus persönlichen oder aus steuerlichen Gründen – z. B. zur Rettung steuerlicher Freibeträge bei den Kindern. Weitaus häufiger sind indes Fälle, in denen die Annahme der Erbschaft für den Bedachten wirtschaftlich nachteilig wäre. Das sind Fälle, in denen der Nachlass neben Vermögenswerten auch finanzielle Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen beinhaltet, die den Wert des Aktivvermögens unter Umständen sogar übersteigen. In diesen Fällen muss es dem Erben möglich sein, seine Erbenstellung zu beseitigen.
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Luxem, J., Arndt, S. (2009). Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. In: Erbrecht für Steuerberater. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8246-9_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8246-9_11
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-0441-6
Online ISBN: 978-3-8349-8246-9
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