Auszug
Grundlage der Besteuerung ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG), welches gemäß § 7 Abs. 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln ist. Die Vorschriften des EStG sind allerdings nur anzuwenden, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten (z.B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder durch Sondervorschriften des KStG ersetzt sind.16 Demnach könnten Kapitalgesellschaften grundsätzlich Einkünfte aus allen Einkunftsarten des EStG erzielen, mit Ausnahme von Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (sowie bestimmten Einkünften i.S.d. § 22 EStG).17 § 8 Abs. 2 KStG legt jedoch einschränkend fest, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Somit liegen bei Kapitalgesellschaften immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor; auch wenn sich z.B. die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft auf reine Vermögensverwaltung beschränkt. Streitig ist, ob auch Zuflüsse, die sich nicht unter eine der sieben Einkommensarten des EStG einordnen lassen, wie z.B. Erbschaften, bei der Kapitalgesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen oder hier ebenso steuerlich nicht zu erfassen sind.18
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2009). Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. In: Ertragsteuern. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8025-0_16
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Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-1106-3
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