Zusammenfassung
Neuerdings sind regulatorische Anforderungen zu erfüllen. Berichterstattung über Risiken wird zur Pflicht.
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen (KonTraG, § 91 Abs. 2 AktG) hat Früherkennung im Auge.Darin werden die Vorstände einschlägiger Gesellschaften ausdrücklich verpflichtet, ein internes Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden können. Zu den Risikofeldern gehören die qualitativen Risiken, zu denen auch die Personalrisiken gehören. Sie können im individuellen Unternehmenskontext definiert, erfasst und durch Kontrollmechanismen permanent überwacht werden. Die Prozesse sind so zu gestalten, dass jederzeit Risiken und Ausnahmesituationen rechtzeitig erkannt werden können. Die nähere Ausgestaltung des Personalrisikomanagements wird den Organisationen überlassen. In dieselbe Richtung geht das Transparenz und Publizitätsgesetz (TranPug).
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Kobi, JM. (2012). Die Berichterstattung zu den Personalrisiken wird zur Pflicht. In: Personalrisikomanagement. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4210-4_4
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