Skip to main content
  • 12 Accesses

Zusammenfassung

Auf viele Bestimmungen des zweiten Genfer Übereinkommens über das internationale Wechselprivatrecht wurde schon im Verlaufe dieser Darstellung mehrfach hingewiesen. Trotz Schaffung eines einheitlichen WR. ist die Bildung einheitlicher Rollisionsnormen nicht nur deshalb notwendig, weil das EWG. doch viele Voraussetzungen gar nicht regelt (z. B. Wechselfähigkeit), sondern auch deshalb, weil doch auch Skripturakte oft in Ländern vollzogen werden, die nicht der Ronvention unterworfen find216) und endlich weil doch die Vertragsteile des einen und des anderen Übereinkommens nicht immer dieselben sein müssen. Das Abkommen über das IWR. verpflichtet, seinen Inhalt, d. i. das Rollisionsrecht „anzuwenden“. Das Deutsche Reich und Öfterreich haben aber in ihren Wechselgesetzentwürfen (öst. WG., Art. 91 f.) eigene Bestimmungen über den „Geltungsbereich der Gesetze“ vorgesehen; diese Bestimmungen kommen daher im Staat zur Anwendung, auch wenn das EWG. (Vertrag) gar nicht anwendbar wäre. Damit gehen diese Staaten über die Pflicht, die ihnen der Vertrag über das IWR. auferlegt, hinaus, vermeiden aber, daß im selben Bereich verschiedene Grundsätze auf dem Gebiete des intern.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Allerdings enthält das IWR. im Art. 10 den Vorbehalt zugunsten jedes Staates, die Grundsätze des IWR. nicht zur Anwendung zu bringen, soweit solche Verpflichtungen in Frage kommen, die außerhalb des Gebietes der Vertragsteile eingegangen worden find oder soweit ein Recht anzuwenden wäre, das nicht Recht eines Vertragsstaates wäre. Aber von diesem Vorbehalte wird kaum Gebrauch gemacht werden: Strobele 97 und Begr. des Entw., S.27.

    Google Scholar 

  2. Art. 84, 1. Satz WO. Der deutsche Entwurf und das österr. WG. enthalten keine Bestimmungen über die Wechselfähigkeit, da die in den Zivilgesetzbüchern geregelte volle Handlungsfähigkeit auch die Fähigkeit Wechselverbindlichkeiten einzugehen, ohne jeden Unterschied mitumfaßt. Das entspricht der Auffassung, zu der die Jud. gekommen ist. Begründung öst. Entw., S.28.

    Google Scholar 

  3. Frankenstein, Intern. PR., II, 614.

    Google Scholar 

  4. Quassowski, 789.

    Google Scholar 

  5. Art. 84, Satz 2; dann Haager EWG., Art. 74/2; poln. WR., Art. 80, jugosl. WR. § 94, dazu Veith, Rechtsv. Hdwb. IV. 492.

    Google Scholar 

  6. C. R. 347. So wird es möglich sein, daß die lex domicilii oder loci actus auch unabhängig vom ersten Ausnahmsfall angewendet werden muß (Diena, a.a.O.).

    Google Scholar 

  7. Als Beispiel sei das Recht der sog. Föderativen Russ. Sowjetrep. (RSFSR.) als einer der Gliedstaaten der Union herangezogen.

    Google Scholar 

  8. §§4, 7 des Zivilcod. der RSFSR.

    Google Scholar 

  9. Polen u. Jugoslawien z. B.: Lauske, 346. Das Haager Abk. ließ nur eine Reserve (Art.18) zu.

    Google Scholar 

  10. Bericht Nr. 192.

    Google Scholar 

  11. Frankenstein, 417, Strobele, 90.

    Google Scholar 

  12. C. R., 348, 349.

    Google Scholar 

  13. Vgl. auch Bericht Nr. 190. Die deutsche Delegation hatte einen besonderen Antrag gestellt, daß das Recht des Staates der Erklärung auch über die Wechselfähigkeit der Apoliden entscheiden soll. Der Antrag wurde abgelehnt. C. R., 350.

    Google Scholar 

  14. Wie (oben III, 1) ausgeführt, will Res. Art. 1 für kurze Zeit (½ Jahr) in den Ländern, die die Wechselklausel nicht als Erfordernis aufftellen, z. B. Frankreich, von diesem Erfordernis Abstand nehmen lassen. Würde ein solches Papier aber im Deutschen Reich, auf das sich also diese Reserve nicht erstreckt, ausgestellt, so würde auch das in Frankreich später darauf gesetzte Giro keine Wechselkraft haben.

    Google Scholar 

  15. Das Haager WR. hatte darüber keine Bestimmung, sie wurde über Vorschlag der Völkerbundexperten eingefügt, während die Aufnahme der früher erwähnten Ausnahmsbestimmung, die dem Art. 85/3 entspricht, auf eine skandinav. Anregung zurückgeht, die auch Hupka, 25 befürwortet hat.

    Google Scholar 

  16. C. R., 352 f.: Der deutsche Antrag, den im Wechsel angegebenen Ort als den der Erklärung zu betrachten, wurde abgelehnt.

    Google Scholar 

  17. Z. B. Art. 7 Res. Effektivvermerk; Art. 13 Regreßzinsen; Art. 14 Provision; Art. 15 Bereicherungsanspruch; Art. 16 Deckungspflicht des Ausftellers und Rechte des nehmers an gewissen Forderungen des Ausftellers gegen den Bezogenen; Art. 17 Unterbrechung und Hemmung der Verjährung. Eine Ausnahme von diesem Grunbsatz gilt für die Protestfrist (Res. Art. 9): Oben 2 und Veith 501.

    Google Scholar 

  18. C. R., Ausführungen Percerous, S. 359.

    Google Scholar 

  19. ROHG. 1, 288, RGZ. 9, 438, Laufke, 347. Neuestens Raiser, die Wirkung der Wechselerklärungen im intern. PR. Auch Grundsatz des poln. Ges. über das intern. PR., 2. August 1926. Art. 8, Z. 1.

    Google Scholar 

  20. Dies geht auf Beschlüsse des Institut de Droit International auf der Tagung in Florenz zurück (1908), zunächst das Recht des im Wechsel angegebenen Ortes der Erklärung (lex loci actus), bei Fehlen einer besonderen Angabe aber das Recht des Domiziles entscheiden lassen (Art. 2, i).

    Google Scholar 

  21. Ist die Anknüpfungsbeziehung, also „Wohnsitz“, „Erfüllungsort“ usw. nach der anzuwendenden Rechtsordnung („Substitutionsnormen“) zu beurteilen? Darüber sehr instruktiv Rabel, Zeitschr. f. ausl. und intern. PR., V, 241, insbes. 245, „Das Problem der Qualifikation“. Vgl auch Frankenstein, Intern. Privatr., I, 277.

    Google Scholar 

  22. Vgl. C. R., 356 (Ausführungen Ullmanns); Nußbaum IPR. 322, Staub — Stranz, Art. 86, Anm. 7, Michaelis 398, Entsch. d. deutschen R. OGH., 1. Februar 1876, Bd. 19, S. 202, Rg. 26. Juni 1923, Bd. 107, 46. Frankenstein, II, 432, bemerkt: „Das deutsche Recht weicht hier von den meisten anderen Rechten ab.“ Das trifft aber nicht zu. Der „primafacie“-Tatbestand ist doch der, daß der Zeichner an seinem Wohnort fertigt.

    Google Scholar 

  23. Dazu insbes. Rußbaum 219, Lewald IPR 225, Gutzwiller, Intern. PR., S. 1619 und die dort besprochene Praxis des Rg., Walker Intern. PR. 4, 340 f.

    Google Scholar 

  24. Raiser, S. 16 bis 24, 43 f., Rußbaum 323, Veith 509, Michaelis 398, Frankenstein II, 427, Rg., 20. November 1917, RGZ., Bd. 91, 130; österr. OGH., 6. Oktober 1905, Slg. Czelechowskn Nr. 880, OLG. Wien, 25. August 1930, Rechtspr. 1930, Nr. 359, anders Staub-Stranz, Art. 85, Anm. 3, Bernstein, 354, Bettelheim, intern. WR., 109.

    Google Scholar 

  25. Bei der Beratung hat die deutsche Delegation den Vorschlag gemacht, den im Wechsel angegebenen Erklärungsort entscheiden zu lassen; das wurde mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt. C. R., 355.

    Google Scholar 

  26. Raiser, 57.

    Google Scholar 

  27. Grünhut II, 579, Veith 520. Anders Expertenentw.; aber trotz aller Bemühungen der deutschen Experten wurde die al.2 des deutschen Amendements, das für die Wechselerklärungen das Recht des Hauptschuldners oder honoraten entscheiden ließ, schließlich fallengelassen. Die Prinzipienreinheit hat gesiegt.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1933 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Lenhoff, A. (1933). Das internationale Wechselrecht. In: Einführung in das einheitliche Wechselrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_6

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_6

  • Publisher Name: Springer, Vienna

  • Print ISBN: 978-3-7091-9582-6

  • Online ISBN: 978-3-7091-9829-2

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics