Zusammenfassung
Auf viele Bestimmungen des zweiten Genfer Übereinkommens über das internationale Wechselprivatrecht wurde schon im Verlaufe dieser Darstellung mehrfach hingewiesen. Trotz Schaffung eines einheitlichen WR. ist die Bildung einheitlicher Rollisionsnormen nicht nur deshalb notwendig, weil das EWG. doch viele Voraussetzungen gar nicht regelt (z. B. Wechselfähigkeit), sondern auch deshalb, weil doch auch Skripturakte oft in Ländern vollzogen werden, die nicht der Ronvention unterworfen find216) und endlich weil doch die Vertragsteile des einen und des anderen Übereinkommens nicht immer dieselben sein müssen. Das Abkommen über das IWR. verpflichtet, seinen Inhalt, d. i. das Rollisionsrecht „anzuwenden“. Das Deutsche Reich und Öfterreich haben aber in ihren Wechselgesetzentwürfen (öst. WG., Art. 91 f.) eigene Bestimmungen über den „Geltungsbereich der Gesetze“ vorgesehen; diese Bestimmungen kommen daher im Staat zur Anwendung, auch wenn das EWG. (Vertrag) gar nicht anwendbar wäre. Damit gehen diese Staaten über die Pflicht, die ihnen der Vertrag über das IWR. auferlegt, hinaus, vermeiden aber, daß im selben Bereich verschiedene Grundsätze auf dem Gebiete des intern.
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Literatur
Allerdings enthält das IWR. im Art. 10 den Vorbehalt zugunsten jedes Staates, die Grundsätze des IWR. nicht zur Anwendung zu bringen, soweit solche Verpflichtungen in Frage kommen, die außerhalb des Gebietes der Vertragsteile eingegangen worden find oder soweit ein Recht anzuwenden wäre, das nicht Recht eines Vertragsstaates wäre. Aber von diesem Vorbehalte wird kaum Gebrauch gemacht werden: Strobele 97 und Begr. des Entw., S.27.
Art. 84, 1. Satz WO. Der deutsche Entwurf und das österr. WG. enthalten keine Bestimmungen über die Wechselfähigkeit, da die in den Zivilgesetzbüchern geregelte volle Handlungsfähigkeit auch die Fähigkeit Wechselverbindlichkeiten einzugehen, ohne jeden Unterschied mitumfaßt. Das entspricht der Auffassung, zu der die Jud. gekommen ist. Begründung öst. Entw., S.28.
Frankenstein, Intern. PR., II, 614.
Quassowski, 789.
Art. 84, Satz 2; dann Haager EWG., Art. 74/2; poln. WR., Art. 80, jugosl. WR. § 94, dazu Veith, Rechtsv. Hdwb. IV. 492.
C. R. 347. So wird es möglich sein, daß die lex domicilii oder loci actus auch unabhängig vom ersten Ausnahmsfall angewendet werden muß (Diena, a.a.O.).
Als Beispiel sei das Recht der sog. Föderativen Russ. Sowjetrep. (RSFSR.) als einer der Gliedstaaten der Union herangezogen.
§§4, 7 des Zivilcod. der RSFSR.
Polen u. Jugoslawien z. B.: Lauske, 346. Das Haager Abk. ließ nur eine Reserve (Art.18) zu.
Bericht Nr. 192.
Frankenstein, 417, Strobele, 90.
C. R., 348, 349.
Vgl. auch Bericht Nr. 190. Die deutsche Delegation hatte einen besonderen Antrag gestellt, daß das Recht des Staates der Erklärung auch über die Wechselfähigkeit der Apoliden entscheiden soll. Der Antrag wurde abgelehnt. C. R., 350.
Wie (oben III, 1) ausgeführt, will Res. Art. 1 für kurze Zeit (½ Jahr) in den Ländern, die die Wechselklausel nicht als Erfordernis aufftellen, z. B. Frankreich, von diesem Erfordernis Abstand nehmen lassen. Würde ein solches Papier aber im Deutschen Reich, auf das sich also diese Reserve nicht erstreckt, ausgestellt, so würde auch das in Frankreich später darauf gesetzte Giro keine Wechselkraft haben.
Das Haager WR. hatte darüber keine Bestimmung, sie wurde über Vorschlag der Völkerbundexperten eingefügt, während die Aufnahme der früher erwähnten Ausnahmsbestimmung, die dem Art. 85/3 entspricht, auf eine skandinav. Anregung zurückgeht, die auch Hupka, 25 befürwortet hat.
C. R., 352 f.: Der deutsche Antrag, den im Wechsel angegebenen Ort als den der Erklärung zu betrachten, wurde abgelehnt.
Z. B. Art. 7 Res. Effektivvermerk; Art. 13 Regreßzinsen; Art. 14 Provision; Art. 15 Bereicherungsanspruch; Art. 16 Deckungspflicht des Ausftellers und Rechte des nehmers an gewissen Forderungen des Ausftellers gegen den Bezogenen; Art. 17 Unterbrechung und Hemmung der Verjährung. Eine Ausnahme von diesem Grunbsatz gilt für die Protestfrist (Res. Art. 9): Oben 2 und Veith 501.
C. R., Ausführungen Percerous, S. 359.
ROHG. 1, 288, RGZ. 9, 438, Laufke, 347. Neuestens Raiser, die Wirkung der Wechselerklärungen im intern. PR. Auch Grundsatz des poln. Ges. über das intern. PR., 2. August 1926. Art. 8, Z. 1.
Dies geht auf Beschlüsse des Institut de Droit International auf der Tagung in Florenz zurück (1908), zunächst das Recht des im Wechsel angegebenen Ortes der Erklärung (lex loci actus), bei Fehlen einer besonderen Angabe aber das Recht des Domiziles entscheiden lassen (Art. 2, i).
Ist die Anknüpfungsbeziehung, also „Wohnsitz“, „Erfüllungsort“ usw. nach der anzuwendenden Rechtsordnung („Substitutionsnormen“) zu beurteilen? Darüber sehr instruktiv Rabel, Zeitschr. f. ausl. und intern. PR., V, 241, insbes. 245, „Das Problem der Qualifikation“. Vgl auch Frankenstein, Intern. Privatr., I, 277.
Vgl. C. R., 356 (Ausführungen Ullmanns); Nußbaum IPR. 322, Staub — Stranz, Art. 86, Anm. 7, Michaelis 398, Entsch. d. deutschen R. OGH., 1. Februar 1876, Bd. 19, S. 202, Rg. 26. Juni 1923, Bd. 107, 46. Frankenstein, II, 432, bemerkt: „Das deutsche Recht weicht hier von den meisten anderen Rechten ab.“ Das trifft aber nicht zu. Der „primafacie“-Tatbestand ist doch der, daß der Zeichner an seinem Wohnort fertigt.
Dazu insbes. Rußbaum 219, Lewald IPR 225, Gutzwiller, Intern. PR., S. 1619 und die dort besprochene Praxis des Rg., Walker Intern. PR. 4, 340 f.
Raiser, S. 16 bis 24, 43 f., Rußbaum 323, Veith 509, Michaelis 398, Frankenstein II, 427, Rg., 20. November 1917, RGZ., Bd. 91, 130; österr. OGH., 6. Oktober 1905, Slg. Czelechowskn Nr. 880, OLG. Wien, 25. August 1930, Rechtspr. 1930, Nr. 359, anders Staub-Stranz, Art. 85, Anm. 3, Bernstein, 354, Bettelheim, intern. WR., 109.
Bei der Beratung hat die deutsche Delegation den Vorschlag gemacht, den im Wechsel angegebenen Erklärungsort entscheiden zu lassen; das wurde mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt. C. R., 355.
Raiser, 57.
Grünhut II, 579, Veith 520. Anders Expertenentw.; aber trotz aller Bemühungen der deutschen Experten wurde die al.2 des deutschen Amendements, das für die Wechselerklärungen das Recht des Hauptschuldners oder honoraten entscheiden ließ, schließlich fallengelassen. Die Prinzipienreinheit hat gesiegt.
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Lenhoff, A. (1933). Das internationale Wechselrecht. In: Einführung in das einheitliche Wechselrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_6
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