Zusammenfassung
Die Anzahl der Auslöser der Staatenlosigkeit variiert in den einzelnen Darstellungen. Abhängig davon, wie tiefgehend die einzelnen Gründe aufgesplittet werden, ergibt sich eine entsprechend höhere Zahl247. Die folgenden Kapitel orientieren sich an einer nach Hauptgruppen erfolgten Einteilung der Gründe der Staatenlosigkeit248.
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Literatur
So ist etwa „political change“, „targeted discrimination, often due to race or ethnicity“ und „transfer of territory“ auch unter der „Hauptgruppe Veränderungen im politischen Gefüge“ vereinbar. Vgl zu dieser Einteilung: Lynch, S 5.
Die neusten, klimatisch-geographisch bedingten Ursachen werden — in Hinblick auf die rechtshistorische Ausrichtung dieser Arbeit — nur marginal behandelt. So könnten in Zukunft beispielsweise auch der Klimawandel und das Ansteigen des Meeresspiegels zu Staatenlosigkeit führen, da manche Staaten durch den ansteigenden Meeresspiegel in ihrer physischen Existenz bedroht sind. Vgl dazu: Blitz/ Lynch, S 9.
Vgl Weis 1962a, S 4. Vgl auch: Makarov 1962, S 57. Zum Gutachten des StIGH siehe oben, Kapitel 3.1.
Vgl dazu: Weis 1956, S 31, 98. Tatsächlich überwiegen aber das ius soli und das ius sanguinis.
Vgl Samore, William: Statelessness as a Consequence of the Conflict of Nationality Laws. In: The American Journal of International Law. Vol 45, No 3, 1951, S 476. Vgl automaauch: Weis 1956, S 98. Borger sieht die Möglichkeit der Verminderung der Staatenlosigkeit durch Annahme eines dieser beiden Prinzipien oder einer Mischform durch die Staatengemeinschaft. Vgl dazu: Borger, S 12. Samore bezweifelte aber den positiven Effekt der Annahme eines der beiden Prinzipien. Vgl Samore, S 479.
Vgl United Nations 1949, S 114. Dieser Umstand kann ebenso unangenehme Folgen haben, wenngleich sie — verglichen mit der Staatenlosigkeit — weniger schwer wiegen. Zu denken sei — in ungeregelten Fällen — an doppelte Steuerlast oder Wehrpflicht in mehr als einem Staat. Vgl dazu genauer: Loisel, S 252 f.
Vgl Rauchberg 1929, S 500. Vgl aber auch: Umbricht, S 8 undWeis 1962a, S 7.
Die Gesetzeskonflikte lösten die meisten Fälle der Staatenlosigkeit aus. Vgl dazu: United Nations 1949, S 114. Vgl aber: Lipovano, S 70. Er sprach von der strafweisen Aberkennung als Hauptursache. Zu Staatenlosigkeit infolge geopolitischer Gebietsveränderungen siehe unten, Kapitel 6.2.
Natürlich ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit auch auf anderemWege möglich. Dabei stehen aber die staatspolitischen Interessen im Vordergrund. Vgl Reiter, Ilse: Nationalstaat und Staatsbürgerschaft in der Zwischenkriegszeit: Ausländerinnenausweisung und politische Ausbürgerung in Österreich vor dem Hintergrund des Völkerrechts und der europäischen Staatenpraxis. In: Hahn, Sylvia/ Komlosy, Andrea/ Reiter, Ilse: Ausweisung-Abschiebung-Vertreibung in Europa: 16.–20. Jahrhundert. Innsbruck ua, 2006, S 194. Zur Behauptung, dass kein subjektives Recht auf Staatsangehörigkeit besteht, siehe oben, Kapitel 1.2.
Vgl Weis 1956, S 98.
Uneheliche Kinder erwarben dabei die Staatsangehörigkeit der Mutter, eheliche Kinder jene des Vaters. Vgl dazu: Weis 1956, S 97. Vgl weiters: Reiter 2006, S 194. Das ius sanguinis wird daher als das „Recht des Blutes“ und das ius soli als das „Recht des Bodens“ bezeichnet.
Neuhold, S 132.
Vgl dazu: Lipovano, S 45.
Schwartz, Gustav: Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914. Berlin, 1925, S 206.
Vgl Samore, S 476.
Vgl dazu: Lipovano, S 58. Beispielsweise genannt sei die Schweiz als ius sanguinis-Staat. Wurde dort ein Kind staatenloser Eltern geboren, war das Kind staatenlos.
Vgl Umbricht, S 13. Vgl weiters: Samore, S 477.
Vgl Lipovano, S 59.
So etwa Ägypten, Belgien, Dänemark und Deutschland. Vgl dazu: Samore, S 478.
Vgl Schwartz, S 206.
Vgl Samore, S 478.
Vgl dazu: Samore, S 478. Allerdings konnte es immer noch Fälle von Staatenlosigkeit von Findelkindern geben. So beispielsweise bei einem Kind, das in einem ius soli-Staat gefunden, bei dem allerdings nachträglich festgestellt wurde, dass es in einem ius sanguinis-Staat geboren worden war, seine Eltern aber nicht Staatsangehörige dieses Geburtslandes waren, sondern als Staatsangehörige einem ius soli-Staat angehörten. Dass es sich heute um ein eher akademisches Beispiel handelt, zeigt das Verschwinden der Staatenlosigkeit von Findelkindern im Laufe der Zeit. Vgl dazu: Umbricht, S 14.
Vgl Samore, S 478.
Vgl Samore, S 478.
UNHCR 2010, S 11.
Darüber hinaus sind von den Geburtsdokumenten auch noch andere Lebensbereiche beeinflusst, beispielsweise etwa Schulbesuch oder die Verhinderung der Einberufung in die Streitkräfte im Kindesalter. Vgl dazu: UNHCR 2010, S 11, sowie Blitz/Lynch, S 10.
Vgl dazu: BGBl. 60/1945.
Vgl Samore, S 479. Vgl weiters: United Nations 1949, S 120.
Vgl United Nations 1949, S 124. Vgl weiters: Arendt, S 440.
Arendt, S 438. Die Zahlen variieren nach den einzelnen Quellen zwischen 1,5 Millionen und 2 Millionen Menschen. Vgl etwa: Ginsburgs, George: The Soviet Union and the Problem of Refugees and Displaced Persons 1917–1956. In: The American Journal of International Law. Vol 51, No2, 1957, S 326, Agamben, Giorgio: Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben. Frankfurt/Main, 2002, S 141 sowie Umbricht, S 20.
Hunderttausende Spanier überquerten nach dem Umsturzerfolg Francos fluchtartig die Pyrenäen. Vgl dazu: Marrus, Michael R.: Die Unerwünschten. Europäische Flüchtlinge im 20. Jahrhundert. Berlin ua, 1999, S 140.
Arendt, S 438.
Die russischen Flüchtlinge waren „the cause and the first subjects of international legal attempts to solve the problem“, vgl dazu: Ginsburgs, S 325. Vgl weiters: Engländer, S 10, United Nations 1949, S 124, sowie Arendt, S 438.
Vgl Ziegler, Karl-Heinz: Völkerrechtsgeschichte. München, 1994, S 241.
Vgl Hildermeier, Manfred: Die Russische Revolution 1905–1921. Frankfurt/Main, 1989, S 133, 407.
Vgl Hildermeier, S 140, 145 f.
Vgl dazu: Geilke, Georg: Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion. Frankfurt/Main, ua, 1964, S 174.
Aus dem Machtvakuum, das der Zar hinterlassen hatte, traten zwei Strömungen hervor: das Parlament (die Duma) und der Petrograder Arbeits-und Soldatenrat (Sowjet). Die Duma sollte eine funktionierende Exekutive aufbauen, scheiterte aber an der Kriegsbeendigung und der Verbesserung der Lebenssituation der Bevölkerung. Durch die Oktoberrevolution, ausgelöst durch den Arbeiter-und Soldatenrat, wurde die Übergangsregierung der Februarrevolution abgelöst und unter anderem die sofortige Aufnahme von Friedensverhandlungen mit den Mittelmächten angeordnet, die zum Frieden von Brest-Litowsk führten. Vgl Hildermeier, S 255.
Vgl Hildermeier, S 264.
Vgl Kinder, Hermann/ Hilgemann, Werner: dtv-Atlas Weltgeschichte. 34. Auflage, München, 1964, S 420 f.
Engländer, S 10.
Engländer, S 10. Ginsburgs ging sogar so weit, zu sagen: „The Soviet Union, since its inception in 1917, has been the world’s largest source of refugees and displaced persons.“ Ginsburgs, S 325.
Sandifer, Durward V.: Soviet Citizenship. In: The American Journal of International Law. Vol 30, Nr 4, 1936, S 616. Vgl dazu auch gleich unten.
Umbricht, S 20. Vgl weiters insbesondere Kowal-Wolk, Tatjana: Die sowjetische Staatsbürgerschaft. Frankfurt/Main ua, 1982, S 41 und Ginsburgs, S 329 f.
Die Ausreise war in gewisser Weise nur so lange zulässig, bis die Regierung die Ausgereisten zurückbeorderte. Vgl dazu: Umbricht, S 21.
Für den angesprochenen Personenkreis siehe Absatz 2 des Gesetzes von 1921. Vgl dazu: Umbricht, S 21.
Vgl dazu: Umbricht, S 21. Vgl weiters: Engländer, S 10.
Ginsburgs, S 327. Die sowjetische Regierung ging von Anfang an von de iure Staatenlosen aus. Vgl dazu: Geilke, S 181.
Zu diesen zählt man auch die Verträge von Trianon und Sèvres. Diese Verträge waren umfangreicher als alle anderen Verträge im 19. und 20. Jahrhundert. Der Friede von Frankfurt umfasste etwa nur 18 Artikel, wohingegen die Vororteverträge ein Vielfaches dieser Bestimmungen umfassen. Vgl dazu: Bosl, Karl: Versailles-St. Germain-Trianon. Umbruch in Europa vor fünfzig Jahren. München ua, 1971, S 8.
Vgl Bosl, S 15.
Vgl dazu: Arendt, S 425.
Vgl Kunz, S 113 f.
Insgesamt waren es sieben Sukzessionsstaaten: Polen, Ungarn, Rumänien, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Italien, Österreich. Vgl dazu: Schier, Wilhelm: Atlas zur allgemeinen und österreichischen Geschichte. Wien, 1966, S 50. Vgl auch: Kunz, S 214.
So wie die Begriffe Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft im deutschsprachigen Raum synonym verwendet werden, wird auch der Begriff Nationalität gleichbedeutend mit Staatsangehörigkeit gebraucht. Nationalität ist in diesem Zusammenhang aber vielmehr in einem ethnischen Sinne zu verstehen und entspricht der Zugehörigkeit einer Person zu einem Volk im ethnischen Sinn. Vgl dazu: Groot, S 11 und Lichter, S7.
Vgl Reiter 2006, S 197. Vgl auch: Burger, Hannelore/Wendelin, Harald: Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden. In: Kolonovits, Dieter: Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Wien ua, 2004, S 258.
Vgl StGBl. 1/1918. Die Ausrufung basierte auf dem bereits am 30. Oktober 1918 gefassten „Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“. Am 12. November 1918 wurde das „Gesetz über die Staats-und Regierungsform von Deutschösterreich“ (StGBl. 5/1918) erlassen und die Republik auch formell ausgerufen. Vgl dazu: Hoke, S 462.
Vgl Umbricht, S 35.
Vgl dazu: Kunz, S 292.
Engländer, S 12. Insbesondere die Verträge von Trianon und St. Germain-en-Laye wurden von Colanéri ins Treffen geführt, die, so Borger, in Verbindung mit den Minderheitenschutzverträgen hunderttausende Menschen staatenlos machten. Vgl dazu: Colanéri, S 61. Vgl auch: Borger, S3.
Vgl dazu: Weis 1956, S 140. Vgl weiters: Kunz, S 108 f.
Vgl StGBl. 1/1918.
Beispielsweise stellte § 28 ABGB auf die Geburt in den Erbstaaten ab. Diese gab es aber nach Untergang der Monarchie nicht mehr. Vgl Siegl, S 94 ff.
So beispielsweise die ungarischen Staatsangehörigen, die erst 1921 de iure zu rumänischen Staatsangehörigen wurden, obwohl ihre vormals ungarischen Heimatgemeinden seit Ende des Krieges von Rumänien okkupiert waren. Vgl Kunz, S 117.
Dieses Territorium war auch durch Deutschösterreich nicht beansprucht worden, sodass die dortigen Bewohner weder von deutschösterreichischer Seite beansprucht wurden noch — wegen der mangelnden Kompetenz Rumäniens — automatisch als rumänische Staatsbürger galten. Vgl Kunz, S 122.
Vgl Kunz, S 124, 126.
Die italienischen Ansprüche wurden im Pakt von London anerkannt. Vgl dazu: Kunz, S 126.
Vgl diesbezüglich: StGBl. 40/1918 gleich unten. Vgl weiters: Kunz, S 126.
Vgl dazu: Kunz, S 291. Zur Ablehnungspraxis Italiens siehe unten, Kapitel 6.2.2.1.
Daran änderte sich auch bis zum Inkrafttreten des Vertrages von St. Germain-en-Laye am 16. Juli 1920 nichts mehr. Vgl Kunz, S 128. Zu den einschlägigen Gesetzen siehe gleich unten.
Vgl § 16, StGBl. 1/1918.
Vgl Kunz, S 150.
Vgl StGBl. 40/1918.
Vgl StGBl. 91/1918.
So beispielsweise die Grafschaft Tirol mit Ausschluss des geschlossenen italienischen Siedlungsgebietes oder das Sudetenland. Vgl § 1, StGBl. 40/1918.
Vgl Kunz, S 150, 152.
Reiter 2006, S 196.
Der § 1 normierte, dass jede Person mit Heimatrecht in einer deutschösterreichischen Gemeinde bei Inkrafttreten des Gesetzes deutschösterreichischer Staatsbürger war. Durch den VwGH wurde festgestellt, dass das Gesetz nur deklaratorische Bedeutung hatte, denn die deutschösterreichischen Staatsangehörigen hatten diese Staatsangehörigkeit bereits durch das Gesetz vom 30. Oktober 1918 erhalten. Vgl dazu: Kunz, S 152 und das Erkenntnis vom 11. Februar 1922, abgedruckt in Schuster, Max: Sammlung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. XVLI. Jahrgang 1922. Wien, 1923, S 18.
Reiter, Ilse: Normative Rahmenbedingungen italienischer Migration nach Wien. Von der frühen Neuzeit bis zum österreichischen EU-Beitritt. In: Ehmer, Josef/ Ille, Karl: Italienische Anteile am multikulturellen Wien. Innsbruck ua, 2009, S 55.
§ 2 regelte, dass jedermann, der seinen Wohnsitz im von der Republik Deutschösterreich beanspruchten Gebiet hatte, erklären konnte, als getreuer Bürger Deutschösterreich angehören zu wollen. Die „Ostjuden“ waren von dieser Erklärung ausgeschlossen. Vgl dazu: § 2, StGBl. 91/1918 und siehe dazu gleich unten. Damit war die „Staatsbürgerschaft vom Heimatrecht vollkommen gelöst“. Vgl Besenböck, Oskar: Die Frage der jüdischen Option in Österreich 1918–1921. Wien, 1992, S 29.
Vgl § 1 Absatz 2, StGBl. 91/1918. Der Charakter dieses Gesetzes konnte dazu führen, dass auch Personen anderer Nationalität als deutschösterreichische Staatsangehörige angesehen wurden, weshalb diese Bestimmung aufgenommen worden war. Vgl Reiter 2006, S 196. Bei dieser Austrittserklärung handelte es sich im Prinzip um ein Verzichtsrecht im Sinne des Vertrages von St. Germain-en-Laye, das aber eben schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages gewährt wurde. Vgl dazu: Kunz, S 152
§ 1 Absatz 2, StGBl. 91/1918.
In jenen Gebieten, die von mehreren Staaten beansprucht worden waren, oder im Falle einer Person, die im beanspruchten Gebiet eines anderen Staates lebte und die gemäß des Gesetzes vom 5. Dezember 1918 erklärte, als getreuer Staatsbürger Deutschösterreich anzugehören, lag Mehrfachstaatsangehörigkeit vor. Erst mit Vertrag von St. Germain-en-Laye wurden die Fälle der Mehrfachstaatsangehörigkeit geregelt, das Verzichtsbekenntnis verlor seine Wirksamkeit und die Fälle der Staatenlosigkeit wurden behoben. Vgl dazu: Kunz, S 153, 291.
Vgl § 2, StGBl. 91/1918.
Besenböck, S 26.
Vgl Besenböck, S 27 f.
Vgl Besenböck, S 28 sowie Kunz, S 151.
Roth, Joseph: Juden aufWanderschaft. Köln, 1985, S 15.
Der Begriff entstand im 19. und 20. Jahrhundert und bezeichnete „mehr als eine geographische Zuordnung, zumal es dann Ostjuden zunehmend auch außerhalb Osteuropas gab“. Vgl Haumann, S 58, 186. Daher meinte Roth auch: „Die Ostjuden haben nirgends eine Heimat, aber Gräber auf jedem Friedhof.“ Roth, S 14.
Besenböck, S 28.
Haumann, S 58.
Besenböck, S 28.
Vgl Burger/ Wendelin, S 260 sowie Besenböck, S8.
Haumann, S 101.
Burger/ Wendelin, S 259.
Besenböck, S 29.
Burger/ Wendelin, S 261.
Durch das Gesetz vom 19. Oktober 1919, StGBl. 481/1919, wurde die Aufhebung dieses Tatbestandes — auch in Hinblick auf den bereits unterzeichneten, aber noch nicht bindenden Vertrag von St. Germain-en-Laye — verfügt. Vgl etwa Kunz, S 155.
Fellner, Fritz: Vom Dreibund zum Völkerbund. München, 1994, S 278.
Hobek, Martin: Der Rest ist Österreich! Wien, 1999, S 18.
Hobek, S 20. Die Republik Deutschösterreich wurde von (deutsch)österreichischer Seite nie als Nachfolgestaat der Monarchie angesehen. Durch das Gesetz vom 12. November 1918 wurde in § 4 festgehalten, dass die Republik ein neuer, unabhängiger Staat auf dem Gebiet Altösterreichs sei. Weil Deutschösterreich somit niemals mit den Alliierten im Kriegszustand war, wurde der Vertrag von St. Germain-en-Laye von österreichischer Seite nur als Staatsvertrag, nicht aber als Friedensvertrag bewertet. Hoke, S 466 f.
Dies war auch schon bei den Friedensverhandlungen mit Deutschland in Versailles so gewesen, für dessen Friedensdelegation vorgesehen war, „den von den alliierten und assoziierten Mächten festgesetzten Text der Friedenspräliminarien in Empfang zu nehmen.“ Österreich hingegen sollte die „Friedensbedingungen mit den alliierten und assoziierten Mächten“ prüfen. Vgl dazu: Laun, Rudolf: Deutschösterreich im Friedensvertrag von Versailles. Berlin, 1921, S 19.
Hobek, S 19.
Wobei der dritte und vierte Entwurf ident waren. Vgl Kunz, S 158.
Die Friedensbedingungen waren am 7. Mai 1919 übergeben und am 23. Juni 1919 vorbehaltlos akzeptiert worden. Vgl dazu: Haffner, Sebastian/ Bateson, Gregory ua: Der Vertrag von Versailles. Frankfurt/Main, 1988, S 90, 109.
Die Ausgangslage des Vertrages von St. Germain-en-Laye war mit der potentiellen Aufteilung von über 50 Millionen Staatsangehörigen weitaus schwieriger. Vgl dazu: Kunz, S 291 f.
Vgl Kunz, S 161.
Vgl Kunz, S 162, 165, 179.
Darüber hinaus trug es nicht unbedingt zur Vereinfachung der Lage bei, dass anfangs für beide Staatsangehörigkeiten — nämlich die altösterreichische und die deutschösterreichische — die Bezeichnung „österreichische Staatsangehörigkeit“ gewählt worden war. Vgl dazu: Kunz, S 162.
Letztlich kam die Friedenskonferenz diesem Aufteilungsprinzip auch nach. Vgl dazu: Kunz, S 165, 171.
Insbesondere wurde auf die Staatsangehörigkeitsnormen eingegangen, da sich aus dem Vertragswerk selber wegen des Dualismus des Domizils und des Heimatrechts Widersprüche und daraus resultierend Staatenlosigkeit oder Mehrfachstaatsangehörigkeit ergaben. „ Solche Widersprüche liegen I. zwischen Art 37 einer-und den entsprechenden Art andererseits vor. Konsequenz: DoppelstaatIichkeit. Beispiel: A ist aItösterr. Staatsangehöriger, in Triest geboren und zuständig, in Laibach domiziliert. Er ist daher nach Art 37. Abs I ipso jure itaI., nach Art 57 ipso jure jugoslaw. Staatsangehöriger. 2. Fall bzgl Art 37. Abs 2 und Art 57. Abs 2 bei Personen, welche die Genehmigung der itaI. bzw S.H.S.-Regierung nicht erlangt oder gar nicht darum angesucht haben. Konsequenz: Staatenlosigkeit. Denn Altösterreicher können sie nicht sein, da diese Staatsang. nicht mehr existiert, andererseits ‚es wohl widersinnig wäre, eine Person, die etwa nach Triest zuständig und in Krakau geboren oder nach Prag zuständig und in Laibach ansässig, als Angehörige der neuen Republik Österreich anzusehen, sie auch nur dann ‚österr. Staatsangehörige ‘(nämlich der Republik Österreich) ‚bleiben ‘können, wenn sie es nach der Gesetzgebung der Republik Deutsch-Österreich bereits waren, daher auch Art 42, der Österreich zur Aufnahme der ‚personnes restant autrichiennes ‘verpflichtet, nichts hilft.“ Vgl dazu: Kunz, S 169.
Vgl Engländer, S 12.
Vgl Hoke, S 466 oder Hobek, S 19.
Fröhlich, Georg: DieWirkungen des Staatsvertrages von St. Germain auf unsere Verfassung. In: Zeitschrift für öffentliches Recht. Wien, ua, 1919/20, S 407.
Laun, S 21.
Mit Ungarn wurde in Trianon ein eigener Friedensvertrag abgeschlossen. Mit dem Osmanischen Reich wurde der Vertrag von Sèvres abgeschlossen, der aber nicht umgesetzt wurde. Der große Ploetz. 32., neubearbeitete Auflage. Freiburg, 1998, S 736.
Österreich ratifizierte den Vertrag am 17. Oktober 1919. Die Vereinigten Staaten ratifizierten den Vertrag nicht. Siehe dazu weiter unten, Kapitel 7.1.
Dieses Datum galt für die staatsangehörigkeitsrechtlichen Normen, die Optionsnormen und die Minderheitenschutzverträge, und zwar auch für den Fall, dass andere Staaten den Vertrag erst später unterzeichneten. Vgl dazu: Kunz, S 178.
Vgl dazu etwa: Thienel, S 55 oder Kunz, S 173. Vgl aber: Engländer, S 12, der den Grund für diese Festschreibung bei der Entente sah und demnach von „schlechtberatenen Ententejuristen“ sprach.
Vgl Bentwich, Norman: Statelessness through the Peace Treaties after the First World-War. In: British Yearbook of International Law, 1944, S 173.
Auch für Jugoslawien und die Tschechoslowakei bestanden Ausnahmeregelungen. Vgl dazu: Borger, S4.
Diese regelten die Fälle, dass der Anspruch entweder nicht geltend gemacht wurde oder von italienischen Behörden abgewiesen worden war. Vgl dazu auch die Abweisungsund nachträgliche Entziehungspraxis Italiens. Vgl Kunz, S 298 ff.
Vgl dazu: Artikel 74, StGBl. 303/1920.
Vgl dazu: Grandner, Margarete: Staatsbürger und Ausländer. Zum Umgang Österreichs mit den jüdischen Flüchtlingen nach 1918. In: Heiss, Gernot: Asylland wider Willen. Flüchtlinge in Österreich im europäischen Kontext seit 1914. Wien, 1995, S 68 sowie Besenböck, S 70.
Besenböck, S 67.
Vgl Haber, Leo: Die Auslegung des Art. 80 des österreichischen Friedensvertrages. In: Juristische Blätter, XLIX. Jahrgang, Nr 29, 1920, S 228, für den sich aufgrund des ethnographischen Begriffs „Rasse“ das Problem der Trennung der Staatsangehörigen der ehemaligen Monarchie in Rassen ergibt. Dies sei nicht möglich, sondern vielmehr eine Trennung in Nationalitäten.
Dabei handelte es sich um einen Vertrag über Staatsangehörigkeit, Minderheitenschutz und Fragen der Sprachregelung in Volksschulen. Vgl BGBl. 163/1921 sowie Besenböck, S 82.
Vgl Burger/ Wendelin, S 263 und Besenböck, S 85.
Burger/ Wendelin, S 264.
Grandner, S 75 f.
Dieses Vorgehen wurde — nach Innenminister Leopold Waber — als Wabersche Optionspraxis bezeichnet. Davon ausgenommen waren lediglich tschechoslowakische Juden. Vgl Burger/ Wendelin, S 265.
Minderheitenschutzvertrag: Diese zwischen den Alliierten und fünf der neu entstandenen Staaten abgeschlossenen Verträge enthielten spezifische vertragliche Verpflichtungen, welche Verfolgung und Vertreibung von Minderheiten verhindern und den Minderheiten die gleiche Stellung wie den Staatsbürgern geben sollten. Alle Minderheitenschutzverträge sahen im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen vor. Wenngleich solche Bestimmungen im Vertrag von Versailles fehlten, gab es ein ähnliches, polnischdeutsches Abkommen von 1922 für Oberschlesien. Vgl dazu: Marrus, S 182. Vgl weiters: Oppenheim, S 712 f, der von weit mehr als fünf Staaten sprach.
Im Vertrag von St. Germain-en-Laye waren das Heimatrecht und die Geburt auf österreichischem Territorium (Artikel 65), im polnischen Minderheitenschutzvertrag aber das Domizil und die Geburt auf polnischem Territorium als maßgebliches Aufteilungskriterium geregelt. Das heißt, es bestanden unterschiedliche, aber dennoch bindende Aufteilungskriterien nebeneinander. Vgl dazu: Kunz, S 185, 196. Vgl weiters den polni schen Minderheitenschutzvertrag: http://www.europa.clio-online.de/site/lang__de/ItemID__219/mid__11373/40208215/default.aspx (30.05.2010).
Die Verhinderung der Staatenlosigkeit war auch ein erklärtes Ziel der Vertragserrichter. Vgl Bentwich, S 171 sowie Gargas, S.: Die Staatenlosen. Brill, 1928, S 26.
Kunz, S 179. Auch Haber spricht in Bezug auf den Vertrag von „Unklarheit, stilistischen und Übersetzungsfehlern“. Vgl dazu: Haber, S 227.
Vgl Kunz, S 180, 184.
Zu denken sei etwa an die Fälle von Staatenlosigkeit in Elsaß-Lothringen, da gemäß § 1 der Anlage zu Artikel 79 des Friedensvertrages von Versailles nur bestimmten, bevorzugten Kategorien von Personen die französische Staatsangehörigkeit zugesprochen wurde. Davon umfasst waren beispielsweise jene Personen, die durch den französischdeutschen Vertrag vom 10. Mai 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten. Anspruch auf die französische Staatsangehörigkeit konnte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Friedensvertrages erhoben werden, wenn man einer bevorzugten Kategorie angehört hatte. Alle anderen Einbürgerungen erfolgten nach Gutdünken des französischen Staates. Vgl Engländer, S 11. Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte nicht erworben werden, da diese — nach § 8 des Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetzes 1913 — auf die Niederlassung im Inland abstellte. Vgl dazu: Schwartz, S 206 f. Weiters konnte Staatenlosigkeit in den Fällen der Artikel 36, 91 und 112 entstehen. Alle im — an die entsprechenden Staaten übergegangenen — Gebiet ansässigen Deutschen sollten die belgische, polnische bzw dänische Staatsangehörigkeit erwerben. Jedoch wurden Stichtage eingeführt, zu denen die Ansässigkeit bestanden haben musste. War das nicht der Fall, wurde die Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der entsprechenden Regierung erworben.
Durch das Prinzip der qualifizierten Geburt entstanden ebenfalls Staatenlose, wenngleich eher aus gewollter Missinterpretation. Das subsidiäre Prinzip der Geburt auf dem Gebiet der Donaumonarchie (Artikel 65) war aber auch kein umfangreicher Auffangtatbestand, weil das ius soli nicht die Fälle jener Personen abdeckt, die außerhalb Altösterreichs geboren worden waren oder deren Geburtstort unbekannt war. Vgl dazu: Kunz, S 295–299. Siehe zu diesen Problemen unten, Kapitel 6.2.2.5.3.
Vgl StGBl. 222/1896 und siehe oben, Kapitel 2.5.
Olechowski meint: „So zerbrach mit der Monarchie auch deren Verwaltungsgerichtsbarkeit.“ Vgl Olechowski, Thomas: Der österreichische Verwaltungsgerichtshof. Wien, 2001, S 37, 39. Vgl weiters: Kunz, S 296.
Zu denken sei etwa an Fälle der Altausländer. Vgl dazu: Kunz, S 190, 298.
Vgl Kunz, S 300.
Vgl Kunz, S 213 f.
Siehe dazu das Pensionsabkommen, StGBl. 170/1924 und das Staatsangehörigkeitsabkommen StGBl. 175/1924.
Gerade diese Bestimmung war entscheidend, da sie geeignet war, die Konflikte, die sich aus den Verträgen von St. Germain-en-Laye und Trianon ergaben, zu lösen. Insbesondere Rumänien und die Tschechoslowakei verkannten die Situation und machten sogar geltend, dass es dem Vertrag von St. Germain-en-Laye zufolge überhaupt keine Staatenlosigkeit gebe — und falls doch, dann sei ohnedies Österreich verpflichtet diese Personen aufzunehmen. Vgl dazu: Kunz, S 215, 301.
Vgl Kunz, S 213 f.
Vgl Kunz, S 301 f.
Vgl Engländer, S 8 und weiters Kunz, S 187.
Vgl Burger/ Wendelin, S 259. Daneben bestand selbstverständlich die Möglichkeit der Naturalisation.
Hausleitner, S 118, Iancu, Carol: Les juifs en Roumanie (1919-1938). Paris ua, 1996 (= Iancu 1996b), S 91 f.
Vgl Hausleitner, S 119.
Vgl Lipovano, S 74.
Vgl Umbricht, S 27.
Vgl Iancu, Carol: Jews in Romania 1866–1919. Boulder, 1996 (= Iancu 1996a), S 39 und Hausleitner, S 116.
Iancu 1996a, S 93.
Lipovano, S 75.
Vgl dazu: Umbricht, S 28. Vgl weiters: Marrus, S 35 f.
Vgl dazu: Jürgens, S 71. Die Habsburgermonarchie übernahm erstmalig in der Völkerrechtspraxis einen „umfangreichen, aktiv-systematischen Schutz Staatenloser“, indem ihre Protektion auch den sogenannten Schutzgenossen zugestanden wurde. Durch einen speziellen Pass erwarben diese Personen zwar nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, waren aber „de facto Untertanen“ und daher auch im Besitz des Konsularschutzes durch Österreich. Vgl dazu im Detail: Jürgens, S 73 ff sowie Makarov, Alexander N.: De facto-Untertanen. In: Schlochauer, Hans-Jürgen: Wörterbuch des Völkerrechts. Erster Band, Berlin, 1960 (= Makarov 1960a), S 320 f.
Vgl etwa die Resolution der Association of Genocide Scholars: http://www.genocide scholars.org/images/IAGS_Resolution_1997_on_the_Armenian_Genocide.pdf (30.05.2010). Die UN-Völkermordkonvention trat jedoch erst 1951 in Kraft und es ist daher fraglich, ob die Definition dieser Konvention auf die Vorgänge im Osmanischen Reich anwendbar ist. Vgl http://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREA TY&mtdsg_no=IV-1&chapter=4«ng=en (30.05.2010).
Auch gibt es aktuell noch Probleme zwischen der Türkei und jedem anderen Staat, der den Völkermord beim Namen nennt. Vgl dazu: http://www.sueddeutsche.de/politik/usa-armenien-resolution-tuerkei-ruft-botschafter-zurueck-1.11634 (30.05.2010).
Vgl Schaller, Dominik J.: „La question arménienne n’existe plus“. Der Völkermord an den Armeniern während des Ersten Weltkriegs und seine Darstellung in der Histographie. In: Wojak, Irmtrud/ Meinl, Susanne: Völkermord und Kriegsverbrechen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Frankfurt/Main, 2004, S 100.
Der große Ploetz, S 1531.
Im Laufe der Jahrhunderte hatten sich Demütigungen und Diskriminierung weiter verbreitet. Vgl Akçam, Tanar: Armenien und der Völkermord. Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung. Hamburg, 1996, S 19 f.
Der Staat sollte zentralisiert, das Militärwesen moderner werden und sämtliche Einwohner die gleichen Rechte haben, unabhängig, welcher Religionsgemeinschaften sie angehörten. Vgl Schaller, S 101.
Vgl Schaller, S 101.
Vgl Akçam, S 23.
Dadurch wurde die armenische Frage internationalisiert. Vgl dazu: Akçam, S 24.
Vgl Schaller, S 102.
Vgl dazu: Der große Ploetz, S 1531.
Auf Druck der Großmächte willigte der Sultan in einen neuen Reformplan ein. Die Unterzeichnung des Plans führte aber kurze Zeit später zu Pogromen gegen die armenische Bevölkerung, die etwa 100.000 Armenier das Leben kostete. Vgl Schaller, S 102 f.
Vgl Schaller, S 103 f.
Vgl dazu: Schaefgen, Annette: Vergessen, verschwiegen, verleugnet. Die Rezeption des Völkermordes an den Armeniern in Deutschland, den USA, Israel und der Türkei. In: Wojak, Irmtrud/ Meinl, Susanne: Völkermord und Kriegsverbrechen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Frankfurt/Main, 2004, S 130. Bereits nach dem verlorenen russisch-türkischen Krieg 1877/1878 hatten sich die Armenier Russland zugewandt, das große Teile des Osmanischen Reichs besetzt hielt. Vgl Akçam, S 24.
Darüber hinaus war jeder erfolgreicheWiderstand — wie etwa jener in der Stadt Van, wo sich die Armenier über vierWochen erfolgreich gegen osmanische Übergriffe zurWehr setzen konnten, bis russische Hilfe eintraf — für die Regierung ein willkommener Vorwand für weitere antiarmenische Maßnahmen. Vgl Schaller, S 104.
Am 27. Mai 1915 wurde ein Gesetz erlassen, das Deportationen erlaubte, falls sich die Armenier unloyal verhalten sollten. Die Massaker bis 1915 hatten nur „regionalen“ Charakter, wohingegen die Deportationen die armenische Frage ein für allemal lösen sollten. Die Verschickung der Armenier lief nach einem uneinheitlichen Muster ab: Gelegentlich wurde den Betroffenen nach Eintreffen des Verschickungsbefehls noch Zeit gegeben sich auf den Abmarsch vorzubereiten, gelegentlich sogar um Besitz zu veräußern. In den meisten Fällen wurden am Tag des Transports die wenigen in den Dörfern verbliebenen Männer außerhalb der Dorfes von Frauen und Kindern getrennt und ermordet. Vgl Akçam, S 27, 52, 71 f. Frauen und Kinder wurden auf Todesmärsche in die Wüste oder Konzentrationslager geschickt. Vgl dazu: Schaller, S 105.
Vgl dazu: Schaller, S 106.
Der große Ploetz, S 736 f.
Vgl Schaefgen, S 132.
Lipovano, S 120. Vgl dort auch: Bereits seit 1923 konnte ihnen das Vermögen entzogen werden.
Vgl dazu: Journal officiel du 9 avril 1915. Das Gesetz wurde 1917 noch weiter verschärft.
Vgl Agamben, S 141. Den Anfang machte Belgien 1922, Italien 1926, es folgte Österreich 1933 und schließlich Deutschland 1935. Vgl weiters: Lipovano, S 72 f. Italien machte von dieser Möglichkeit aber eher weniger Gebrauch. Reiter, Ilse: Die Ausbürgerungsverordnung vom 16. August 1933. In: Böhler, Ingrid/Pfanzelter, Eva/Spielbüchler, Thomas/Steiniger, Rolf: 7. Österreichischer Zeitgeschichtetag 2008. 1968-Vorgeschichte-Folgen. Bestandsaufnahme der österreichischen Zeitgeschichte. Innsbruck, 2010, S 846.
Artikel 1 dieser Verordnung. Vgl BGBl. 369/1933. Diese Bestimmung wurde nach Vorbild des nur kurze Zeit zuvor erlassenen Ausbürgerungsgesetzes des Dritten Reichs eingeführt. Vgl dazu: Reiter 2006, S 215.
Seit 1. Juni 1933 war zur Ausreise ins Deutsche Reich eine Bewilligung erforderlich. Vgl dazu: BGBl. 208/1933. Erst mit dem Juliabkommen von 1936 fiel dieser Ausbürgerungstatbestand für Nationalsozialisten weg. Vgl Reiter 2010, S 850.
Vgl Kolonovits, Dieter: Rechtsfragen des Wiedererwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Opfer des Nationalsozialismus (Vertriebene) nach österreichischem Staatsbürgerschaftsrecht. In: Kolonovits, Dieter: Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Wien ua, 2004, S 69.
Reiter 2010, S 845.
Artikel III, BGBl. 369/1933.
Rothländer, Christiane: Die Ausbürgerungspraxis der Bundes-Polizeidirektion Wien 1933–1938. In: Böhler, Ingrid/ Pfanzelter, Eva/ Spielbüchler, Thomas/ Steiniger, Rolf: 7. Österreichischer Zeitgeschichtetag 2008. 1968-Vorgeschichte-Folgen. Bestandsaufnahme der österreichischen Zeitgeschichte. Innsbruck, 2010, S 855.
Reiter 2010, S 847. Vgl dort auch für die Behandlung staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen nach dem ZweitenWeltkrieg, S 851.
Vgl Dt. RGBl. I S 480.
Vgl Umbricht, S 25.
Vgl Graf von Stauffenberg, Berthold Schenk: Die Entziehung der Staatsangehörigkeit und das Völkerrecht. Eine Entgegnung. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Vol 4, 1934, S 265. Vgl weiters: Lipovano, S 76.
Vgl Essner, Cornelia: Die „Nürnberger Gesetze“ oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Paderborn ua, 2002, S 275. Vgl weiters: Graf von Stauffenberg, S 265, sowie Gosewinkel, S 370.
Vgl dazu: Lehmann, Hans Georg: Acht und Ächtung politischer Gegner im Dritten Reich. In: Hepp, Michael ua: Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933–45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen. München ua, 1985, S XI.
Vgl Essner, S 276.
Es war daher nicht erforderlich, dass die betroffenen Personen ihrenWohnsitz im Ausland hatten. Vgl dazu: Umbricht, S 26.
Vgl dazu: Lehmann, S Xiii.
Umbricht, S 26.
Vgl etwa: Hepp, Michael ua: Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933–45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen. München ua, 1985, S 637, deren zusammengetragene Listen — die sich auf das Gesetz von 1933 beziehen — bis über das Jahr 1943 hinausgehen.
Vgl Dt. RGBl. I S 1146.
Jene drei Gesetze, die als Nürnberger Rassengesetze bekannt wurden. Es handelte sich um das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, das Reichsbürgergesetz und das Reichsflaggengesetz. Vgl zum Reichsbürgergesetz: Beyer, Rudolf: Die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 (Reichsflaggengesetz, Reichsbürgergesetz, Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) und das Ehegesundheitsgesetz vom 18. Oktober 1935. Leipzig, 1940, S 24 ff.
Vgl Lehmann, S XIV.
Auch das unter deutscher Herrschaft stehende Generalgouvernement wurde für diesen Zweck als „Ausland“ angesehen. Vgl dazu: Lehmann, S XV. Der Gesetzeswortlaut „gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland“ umschrieb daher die Deportation. Vgl dazu: Arndt/Boberach, Heinz: Deutsches Reich. In: Benz, Wolfgang: Dimension des Völkermords. Die Zahl der jüdischen Opfer des Nationalsozialismus. München, 1996, S 31.
Lehmann, S XIV.
Vgl dazu: Lehmann, S XIII, XIV. Vgl weiters: Holborn 1956, S 691. Sie sprach von 150.000. Da auch die Staatsangehörigkeit der Frauen und Kinder widerrufen wurde, ist aber wohl eher von der höheren Zahl auszugehen.
Vgl diesbezüglich die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938, RGBl. I S 237.
Vgl United Nations 1949, S 124. Deutschland blieb nicht das einzige Land: Auch die Gesetze der USA sahen einige Aberkennungstatbestände der Staatsangehörigkeit vor. Diese Praxis stieß in der Literatur aber auf Widerstand, denn jeder Staat habe kranke, asoziale, unerwünschte und kriminelle Elemente. Es sei aber die Aufgabe des Staates mit diesen Elementen fertig zu werden und sie nicht den Nachbarstaaten zuzuschieben. Vgl dazu: Schätzel, Walter: Staatsangehörigkeit. In: Schätzel, Walter: Handbuch des internationalen Flüchtlingsrechts. Wien ua, 1960 (= Schätzel 1960b), S 119.
Vgl dazu: Benöhr, Susanne: Staatenlosigkeit-Heimatlosigkeit. Ein juristischer Exkurs. In: Johr, Barbara: Reisen ins Leben. Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz. Bremen, 1997, S 174. Vgl auch: Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Nr 17, 1948.
Eine zweite Möglichkeit war die Wohnsitznahme in Deutschland nach dem 8. Mai 1945 ohne einen gegensätzlichen Willen zum Ausdruck zu bringen. In diesem Fall wurde die Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag wiedererworben. Vgl Schätzel 1960b, S 127 f.
Janusz, Grzegorz: Die rechtlichen Regelungen Polens zum Status der deutschen Bevölkerung in den Jahren 1938 bis 1950. In: Kittel Manfred ua: Deutschsprachige Minderheiten 1945. Ein europäischer Vergleich. München, 2007, S 146.
Tiedau, Ulrich: Die Rechtslage der deutschsprachigen Bevölkerung in Belgien nach dem Zweiten Weltkrieg. In: Kittel Manfred ua: Deutschsprachige Minderheiten 1945. Ein europäischer Vergleich. München, 2007, S 470.
Kuklík, Jan: Deutschland und die Personen deutscher Nationalität in der tschechoslowakischen Gesetzgebung (1940–1948). In: Kittel Manfred ua: Deutschsprachige Minderheiten 1945. Ein europäischer Vergleich. München, 2007, S 3.
Kuklík, S1.
Kuklík, S3.
Freiheitliche Akademie: Beneš-Dekrete und AVNOJ-Gesetze. Wien, 2002, S 16.
Kuklík, S 47.
Kuklík, S 11, Perzi, Niklas: Der Weg der Vertreibung und Enteignung-die Beneš Dekrete. In: Timmermann, Heiner, ua: Die Beneš Dekrete. Münster, 2005, S 230.
Kuklík, S 95 f.
Vgl dazu: Artikel 116, BGBl. 1949, S 1.
Diese Ausschreitungen blieben allerdings ohne strafrechtliche Konsequenzen, weil gemäß des Gesetzes vom 8. Mai 1946 strafbare Handlungen und Schwerverbrechen nicht strafbar waren, wenn sie zwischen 30. September 1938 und 28. Oktober 1945 im „Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken“ erfolgten. Dieses Gesetz sah somit keinerlei Strafverfolgung bei Straftaten gegen Deutsche vor. Freiheitliche Akademie, S 33.
Vgl Beyerl, Beppo: Die Beneš-Dekrete. Wien, 2002, S 85, 92. Benes, Edvard: Die Aussiedlung der Deutschen aus der Tschechoslowakei. In: Coudenhove-Kalergi, Barbara/Rathkolb, Oliver: Die Beneš-Dekrete. Wien, 2002, S 32 sowie Slapnicka, S 252.
Slapnicka, Helmut: Die Dekrete des Präsidenten. In: Timmermann, Heiner, ua: Die Beneš Dekrete. Münster, 2005, S 252.
Freiheitliche Akademie, S 39.
Kuklík, S 47. Mit Ungarn war eine bilaterale Lösung — ein Bevölkerungsaustausch — gefunden worden. Vgl Slapnicka, S 246.
Kuklík, S 47.
Freiheitliche Akademie, S 41.
Freiheitliche Akademie, S 42.
Gustin, Damijan/ Prebilic, Vladimir: Die Rechtslage der deutschen Minderheit in Jugoslawien 1944–1946. In: Kittel Manfred ua: Deutschsprachige Minderheiten 1945. Ein europäischer Vergleich. München, 2007, S 306 f.
Gustin/ Prebilic, S 307 f.
Gustin/ Prebilic, S 321. Wurden die Betroffenen staatenlos, konnten sie erst mit dem Grundgesetz von 1949 die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben. Siehe dazu schon oben, Kapitel 6.3.3.2.3.
Janusz, S 145.
Poloni, Bernard: Frankreich und das Problem deutschsprachiger Minderheiten am Ende des Zweiten Weltkriegs. In: Kittel Manfred ua: Deutschsprachige Minderheiten 1945. Ein europäischer Vergleich. München, 2007, S 529 f.
Vgl Benöhr, S 174. Siehe dazu oben, Kapitel 6.3.3.2.3.
Vgl Herbert, Ulrich: Europa und der „Reichseinsatz“: ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und KZ-Häftlinge in Deutschland 1938–1945. Essen, 1991, S 7.
Vgl Benz, Wolfgang: Zwangsarbeit im nationalsozialistischen Staat. Dimensionen-Strukturen-Perspektiven. In: Benz, Wolfgang/ Distel, Barbara: Dachauer Hefte. Studien und Dokumente zur Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Dachau, 2000, S 3.
Benz, S 4. Vgl weiters: Herbert, S9.
Vgl Herbert, S9.
Benz, S7, Pegel, Michael: Fremdarbeiter, displaced persons, heimatlose Ausländer. Münster, 1997, 17 f.
Vgl Herbert, S 10.
Anfangs wurde überlegt, ob deutsche Frauen oder Ausländer für den Arbeitseinsatz herangezogen werden sollten. Beiden Überlegungen stand allerdings die NS-Ideologie, die — insbesondere in Hinblick auf das frauen-und sozialpolitische Konzept — gegen den Fraueneinsatz sprach, entgegen. Darüber hinaus hatte der Fraueneinsatz während des Ersten Weltkriegs zu einer innenpolitischen Destabilisierung geführt, die man von NS-Deutscher Seite verhindern wollte. Auch der Einsatz der Ausländer war schwierig, weil die Angst bestand, die „Blutreinheit“ des deutschen Volkes könnte bedroht werden. Da erst Ende 1941 der Nutzen der bis dahin schlecht behandelten und schlecht versorgten russischen Kriegsgefangenen erkannt wurde, starben bis zu diesem Zeitpunkt 3,3 Millionen Russen in deutschem Gewahrsam. Vgl dazu: Herbert, S 9, 11.
Vgl Herbert, S 11 und Pegel, S 19 der meinte, „die sowjetischen Kriegsgefangenen (...) nahmen zusammen mit KZ-Häftlingen in jeder Hinsicht (...) von allen Zwangsarbeiterkategorien den untersten Rang ein.“ Alleine die sowjetischen Kriegsgefangenen machten eine Zahl von etwa 3 Millionen Staatenlosen aus. Vgl dazu: Ginsburgs, S 23.
Durch die Deportationen stieg die Zahl der 650.000 ausländischen Arbeitskräfte, die zu Kriegsbeginn auf Vertragsarbeitsbasis im Deutschen Reich beschäftigt waren, bis Kriegsende in Millionenhöhe. Vgl dazu: Benz, S 3 f. Die konkreten Zahlenangaben für in Deutschland befindliche DPs variieren zwischen 7,5 Millionen bei Pegel, S 10, fast acht Millionen bei Herbert, S 7 und zehn Millionen Menschen bei Giere, Jacqueline: Ein Leben aufs neu. Wien, 1995, S 19. Johr, S 103 spricht von sieben bis neun Millionen Menschen in Deutschland und in Summe etwa elf Millionen Menschen außerhalb ihrer Heimatländer. Vgl dazu auch: Pegel, S 10. Deutsche Flüchtlinge waren in diese Zahl nicht miteingerechnet, machten aber zusätzlich zwischen fünf und sechs Millionen Menschen aus. Aus der Gesamtzahl entfielen auf die jüdischen DPs 200.000 Personen. Vgl Gutman, Yiśra’el: Enzyklopädie des Holocaust. Band 2, H-P. München, 1998, S 345.
Benz, S 14 f.
Ende 1944 waren es insgesamt 600.000 KZ-Häftlinge, von denen 480.000 arbeitsfähig waren. Vgl Herbert, S 13.
Diese Zahl und das Vorgehen war durch den Outline-Plan aufgrund militärischer Aufklärung erwartet und festgelegt worden. Vgl dazu: Jacobmeyer, Wolfgang: Vom Zwangsarbeiter zum heimatlosen Ausländer: die Displaced persons in Westdeutschland 1945–1951. Göttingen, 1985, S 23 f, 42 sowie Pegel, S 24.
Auf deutscher Seite herrschten ebenso Bedenken gegen die DPs, da man befürchtete, sie könnten in alliierten Einsatz gelangen. Vgl Jacobmeyer, S 38.
Die erste Definition war im Administrative Memorandum No39 enthalten. Bei diesem Memorandum handelte es sich nach Pegel, S 24 um den „vollständigere(n) Nachfolger“ des Outline-Plans. Vgl dazu: Jacobmeyer, S 16, 30.
Das bedeutete auch, dass notfalls Deutsche ihre Häuser zu räumen hatten und in ehemalige Konzentrationslager umgesiedelt wurden. Vgl Jacobmeyer, S 57.
UNRRA: The History of the United Nations Relief and Rehabilitation Administration. Volume I. New York, 1950 (=UNRRA 1950a), S 7. Die Aufgabe der UNNRA war unter anderem „to plan, coordinate, administer or arrange for the administration of measures for the relief of victims of war in any area under the control of any of the United Nations through the provision of food, fuel, clothing, shelter and other basic necessities, medical and other essential services; and to facilitate in such areas, so far as necessary to the adequate provision of relief, the production and transportation of these articles and the furnishing of these services.“ Siehe dazu Artikel 1 Absatz 1a. Vgl UNRRA: The History of the United Nations Relief and Rehabilitation Administration. Volume III. New York, 1950 (=UNRRA 1950b), S 23 f. Vgl auch: Mähr, Wilfried: Von der UNRRA zum Marshallplan: die amerikanische Finanz-und Wirtschaftshilfe an Österreich in den Jahren 1945–1950. Wien, 1985, S 35.
Diese Bezeichnung hatte keinen Zusammenhang mit der UNO, sondern war nur die Selbstbezeichnung der Alliierten. Vgl Volger, Helmut: Geschichte der Vereinten Nationen. München ua, 1995, S 5.
Vgl dazu: UNRRA 1950a, S 7.
Vgl Mähr, S 35.
Die UNRRA wollte ursprünglich selber DPs betreuen. Sie wurde aber SHAEF, mit eigener Uniform und — im Falle der Gefangennahme — eigenen militärischen Rangentsprechungen, unterstellt. Die UNRRA war mit ihrem eingeschränkten Spielraum zum Großteil nur Ausführungsorgan des Militärs, das lediglich ein Weisungsrecht gegenüber kleineren, nationalen oder ethnischen Hilfsorganisationen hatte, jedoch für alle Aktivitäten im Feindesland die Zustimmung von SHAEF benötigte. Vgl dazu: Jacobmeyer, S 33, sowie Gutman, S 1473. Die UNRRA selber hatte keine Autorität, Ansiedlungen von Displaced Persons vorzunehmen, Flüchtlinge zu behandeln oder all jene Personen zu betreuen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg geflüchtet waren. United Nations 1949, S 30.
Jacobmeyer, S 24 ff, Pegel, S 25.
Diese Resolution nahm Abstand von der vorgeschriebenen Zustimmung des UNRRA-Councils, bevor Operationen im Feindesland durchgeführt werden konnten. Vgl dazu: UNRRA 1950b, S 42, 135.
Eine der 42 Resolutionen des ersten Zusammenkommens war, dass nicht im Feindesland operiert werden dürfe. Vgl Mähr, S 35.
Diese Einteilung erfolgte im Perspektive-Plan. Vgl Jacobmeyer, S 26.
Die in den freigekämpften Gebieten vorgefundenen Menschenhorden mussten zu den „Assembly Centers“ gebracht werden. Da die vorhandenen Teams aber auch noch zu klein waren, bediente man sich „qualifizierter DPs“. Vgl dazu: Jacobmeyer, S 27, 55, 56.
Jacobmeyer, S 127. Im Leipziger Abkommen wurden diese vertragliche Zusicherungen durch praktische Regelungen in feste Formen gegossen.Vgl dazu: Ebd S 63.
Vgl Jacobmeyer, S 126.
Vgl Johr, S 115. Die Polen wurden in ihrer Heimat aber als Arbeitskraft für denWiederaufbau dringend benötigt. Vgl Jacobmeyer, S 67.
Vgl Jacobmeyer, S 126.
Vgl Jacobmeyer, S 126. Kollaboration der sowjetischen Displaced Persons wurde vermutet, da sie andernfalls ja gar nicht hätten überleben können. Dieser Vorwurf betraf Sowjets, Letten, Esten, Litauer, Ukrainer. Vgl dazu: Johr, S 111.
Vgl Goeken-Haidl, Ulrike: Repatriierung in den Terror? Die Rückkehr der sowjetischen Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen in ihre Heimat 1944–1956. In: Benz, Wolfgang/ Distel, Barbara: Dachauer Hefte. Studien und Dokumente zur Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Dachau, 2000, S 190 f. Vgl weiters: Jacobmeyer, S 133.
Vgl Herbert, S 17.
Vgl Johr, S 112.
Vgl Jacobmeyer, S 126.
Vgl Goeken-Haidl, S 190.
Vgl United Nations 1949, S 30.
Die nicht gelösten Fälle gingen auf die IRO über. Vgl dazu: Türk, Volker: Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR). Berlin, 1992, S 15.
Vgl dazu: Embacher, Helga: „Plötzlich war man vogelfrei“. Flucht und Vertreibung europäischer Juden. In: Hahn, Sylvia/ Komlosy, Andrea/ Reiter, Ilse: Ausweisung-Abschiebung-Vertreibung in Europa: 16.–20. Jahrhundert. Innsbruck ua, 2006, S 235. Vgl weiters: Johr, S 119.
Vgl Johr, S 119.
Vgl Jacobmeyer, S 154.
Vgl Türk, S 15.
Vgl Jacobmeyer, S 155.
Vgl Arendt, S 436.
Giere, Jaqueline: Einleitung. In: Fritz Bauer Institut: Überlebt und unterwegs. Jüdische Displaced Persons im Nachkriegsdeutschland. Frankfurt/Main, 1997, S 13.
Jacobmeyer, S 127.
Bürgert ein Staat zwar nicht aus, verfolgt er aber gewisse Staatsangehörige im Staat, handelt es sich um eine interne Angelegenheit. Die betroffenen Personen werden mangels Verlassen des Hoheitsgebietes weder als Flüchtlinge noch als Staatenlose anzuerkennen sein. Lessing meinte 1937, dass die zwischenstaatliche Ordnung niemals dadurch gestört werden könne, dass ein Staat seine eigenen Angehörigen in dieser oder jener Weise behandelt. Vgl Lessing, S 7. Diese Ansicht wird heute insbesondere nicht mehr haltbar sein, wenn das staatliche Vorgehen geeignet ist, denWeltfrieden zu gefähr den. Diese Gefährdung stellt eine Möglichkeit des Einschreitens des UN-Sicherheitsrates dar. Siehe dazu Kapitel VII der UN-Charter. Vgl http://www.un.org/en/docu ments/charter/index.shtml (30.05.2010).
Insbesondere Displaced Persons aus westlichen Ländern hatten es bei der Heimreise leichter. Vgl Johr, S 111.
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Stiller, M. (2011). Einige Gründe der Staatenlosigkeit. In: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0785-0_7
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