Zusammenfassung
1.Ausgangspunkt und These
Lauschangriff, Telefonüberwachung, verdeckte Ermittlung: Die Erlangung von Beweisen — hier: von Äuβerungen — verzichtet definitionsgemäβ auf die zitierte „Möglichkeit der Betroffenen, diese Intervention zu bemerken“223. Damit stehen diese modernen geheimen im Kontrast zu sämtlichen traditionellen Ermittlungsmaβnahmen224, die seit der Anerkennung der „bürgerlichen Freyheit“225 typischerweise unverdeckt durchgeführt werden. Das führt zur These, dass die früher so eindeutig dominante Transparenz nicht nur ein zufälliges und für den Gesetzgeber ohne weiteres disponibles Merkmal der einzelnen Eingriffe, sondern ein hinter diesen stehendes allgemeines Prinzip ist, ein Prinzip der Offenheit, dem der einleitend226 vorgestellte Trend entgegensteht, immer mehr „Schreckensgespenster“227 als „moderne und effiziente Befugnisse“228 zu kanonisieren, an ihre unbedingte Notwendigkeit zur Bekämpfung organisierter und terroristischer Kriminalität zu glauben229 und sie daher auf eine gesetzliche Grundlage zu heben. Die These ist nicht originär: Vor einer Preisgabe des „‚offenen‘ Geists“230 der Strafverfolgung wird regelmäßig gewarnt. Seine genaue Herleitung und das Vermessen seiner Reichweite sind jedoch zumindest in Österreich noch ausständig.
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Zerbes, I. (2010). Konzeptioneller Maβstab. Geheime Überwachung und Offenheitsgebot. In: Zerbes, I. (eds) Spitzeln, Spähen, Spionieren. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0007-3_3
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