Zusammenfassung
Der Begriff des steuerlichen Arbeitslohnes ist nicht identisch mit dem Begriff des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes. So fallen unter dem steuerlichen Begriff des Arbeitslohnes sowohl Einnahmen aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis wie auch Einnahmen aus einem früheren (zum Beispiel Versorgungsbezügen) und zwar auch, wenn die Einnahmen aus einer Rechtsnachfolge resultieren (Erben). Ferner entsteht die Lohnsteuerschuld zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG), also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Es gilt im Steuerrecht somit das Zuflussprinzip (siehe auch BFH-Urteile vom 24.01.2011, BStBl. II S. 509 und 23.06.2005, BStBl. II S. 766).
Im Sozialversicherungsrecht gilt dem Grunde nach das Entstehungsprinzip. Das heißt, dass Sozialversicherungspflicht bereits entsteht, wenn der Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt entstanden ist. Ansonsten ist der Vergleich der gegenwärtigen (aktiven) Beschäftigung zum Vergleich Steuerrecht zu Sozialversicherungsrecht weitgehend gleich.
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Schewe, P., Fischer, R. (2013). Arbeitsentgelte in der Sozialversicherung. In: Praxishandbuch Betriebsprüfung im Sozialversicherungsrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02822-0_4
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