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Kriminalitätsbekämpfung mit System

Konzeption und Implementierung von Compliance-Management-Systemen

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Zusammenfassung

1969 in Palo Alto, Kalifornien: Philip Zimbardo zerstört mit einem Vorschlaghammer die Scheiben seines dunkelblauen Kleinwagens – und sichert sich damit seinen Platz in der Geschichte der Kriminalitätsbekämpfung.

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Notes

  1. 1.

    Zimbardo wurde besonders durch Aufsehen erregende soziale Experimente schnell zu einem viel diskutierten Psychologen: Am bekanntesten ist wahrscheinlich das „Stanford Prison Experiment“, bei dem die Probanden in einem Gefängnis die Rollen von Gefangenen und Wärtern einnahmen. Das Experiment musste nach sechs Tagen abgebrochen werden, da die Versuchspersonen physisch und psychisch ernsthaft in Gefahr gerieten.

  2. 2.

    Compliance meint an sich erst einmal nur „Regeltreue“. Das kann irgendeine Regeltreue sein – der Begriff stammt nicht aus der Ökonomie. Populär geworden ist er aus der Verwendung im Zusammenhang mit Medizin. Dort beschreibt Compliance, wie bereit Patienten dazu sind, den Anweisungen ihrer Ärzte und den vorgeschriebenen Medikationen auf Packungsbeilagen zu folgen.

  3. 3.

    Für Details vgl. Kap. 1 „Treiber und Trends“.

  4. 4.

    Auf den Prüfstandard wird am Schluss dieses Kapitels im Detail eingegangen Abschn. 4.5.1.

  5. 5.

    Das Modell geht ursprünglich auf das Europäische Institut der Internen Revision zurück; vgl. dazu Burger und Schmelter (2012), S. 105.

  6. 6.

    Es ist interessant, dass empirische Untersuchungen belegen, dass Manager der errechneten Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken so gut wie keine Bedeutung beimessen. Vielmehr basiert die Risikoeinschätzung der meisten Manager auf subjektiven Überzeugungen (Vgl. Hofmann 2008, S. 374).

  7. 7.

    Siehe Direktlink: http://www.ussc.gov/.

  8. 8.

    Zur Definition vgl. DOJ Online http://www.justice.gov/criminal/fraud/fcpa/.

  9. 9.

    Wirtschaftspolitische Motivationen bei einem solchen Vorgehen sind nicht auszuschließen, die Rolle der SEC und ihr Auftreten bei länderübergreifenden Ermittlungen muss von Fall zu Fall kritisch hinterfragt werden.

  10. 10.

    Siehe Kap. 2 „Täter und Delikte“.

  11. 11.

    Vgl. §§ 331, 333 StGB.

  12. 12.

    Weblink Transparency International: http://www.transparency.org/research/cpi/overview.

  13. 13.

    Bribe Payers Index, Weblink: http://www.transparency.org/research/bpi/overview.

  14. 14.

    Nachzuverfolgen beispielsweise unter http://www.financialstabilityboard.org/index.htm.

  15. 15.

    Vgl. dazu auch Siemens 2008: http://www.siemens.com/responsibility/report/08/de/management/compliance/incentivierung.htm.

  16. 16.

    UBS-Chefermittler Ruwan Weerasekera, Chief Operating Officer of Securities, sagte im Verfahren übrigens aus, dass er sich das „Umbrella-Konto“ schon genauer angeschaut hätte, wenn es Kontrollen der Kommunikationsdaten oder Protokolle gegeben hätte; nachzulesen unter anderem bei Bloomberg 2012.

  17. 17.

    Hierzu sind aus ethischen und datenschutztechnischen Gründen natürlich valide Verdachtsmomente bzw. das ausdrückliche Einverständnis des Mitarbeiters notwendig.

  18. 18.

    Übersetzung: „im Zweifel für den Angeklagten“. Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber aus verschiedenen Paragrafen der Strafprozessordnung abgeleitet.

  19. 19.

    Die Verdachtskündigung bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB.

  20. 20.

    Das gezielte Entwickeln und Fördern von Werten im Sinne von Wertemanagement weist zwar eine große Schnittmenge zu Compliance auf, entwickelt das Themenfeld aber deutlich weiter und soll an dieser Stelle daher nicht weiter betrachtet werden.

  21. 21.

    Ursprung in: Montesquieu „Vom Geist der Gesetze“, 1748.

  22. 22.

    Im Sinne der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG sowie anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen.

  23. 23.

    Einzelfälle im Detail geschildert: siehe Kap. 1 „Treiber und Trends“.

  24. 24.

    Branchenverband der Wirtschaftsprüfer http://www.idw.de/.

  25. 25.

    Gemeint sind hier Implikationen auf Compliance, die sich aus internationalem „Hard Law“ und „Soft Law“ ergeben.

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© 2014 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Heißner, S. (2014). Kriminalitätsbekämpfung mit System. In: Erfolgsfaktor Integrität. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01137-6_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-01137-6_4

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-01136-9

  • Online ISBN: 978-3-658-01137-6

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