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Zusammenfassung

Um die Prüfung beizulegender Zeitwerte detailliert zu betrachten, ist einleitend der Grundstein für die Untersuchung in der Weise zu legen, daß wesentliche Elemente der IFRS-Rechnungslegung, insbesondere der ihr inhärenten Zeitwertbilanzierung, eingehend betrachtet werden. In diesem Abschnitt wird zunächst das Augenmerk auf die Zweckbestimmung der IFRS gerichtet, der die Zeitwertbilanzierung gerecht werden muß.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. hierzu auch Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 142. Zu den Zwecken der handelsrechtlichen Rechnungslegung, namentlich der Dokumentation, Rechenschaft und Kapitalerhaltung und deren Beziehungen innerhalb des Zwecksystems, vgl.ebenda, S. 91-102.

  2. 2.

    Das neue CF befindet sich in der Entstehungsphase. Es wird im Zuge der Konvergenzbemühungen des IASB und des „financial accounting standards board“ (FASB) mit dem Ziel entwickelt, langfristig ein einheitliches Rahmenkonzept zu schaffen, das den Standardsetzern künftig als Deduktionsgrundlage zur Weiterentwicklung der Rechnungslegungsnormen dienen soll. Vgl., auch im folgenden, Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 144 f. sowie Pelger, Conceptual Framework (2011). Das Projekt ist in acht Phasen unterteilt, wobei zum jetzigen Zeitpunkt nur die erste davon abgeschlossen ist. Jene Phase A wurde im September 2010 beendet und regelt die Zielsetzung und qualitativen Anforderungen des IFRS-Abschlusses. Diese Punkte bilden Kapitel 1 „The objective of financial reporting” bzw. Kapitel 3 „Qualitative characteristics of useful financial information” des CF und ersetzen die entsprechenden bisherigen Paragraphen des RK. Vgl. IASB, Conceptual Framework (2010), Foreword. Nachfolgend wird zunächst auf den Normenstand des RK rekurriert, da die Finalisierung des Projekts zur Neufassung des „framework“ schließlich noch aussteht. Freilich wird nichtsdestotrotz auf die mit dem CF einhergehenden materiellen Änderungen eingegangen. Eine Gegenüberstellung der Inhalte des RK und des CF findet sich in einem separaten Abschnitt des CF. Vgl. IASB, Conceptual Framework (2010), Table of Concordance.

  3. 3.

    Vgl. statt vieler Olbrich, Zeitwertbilanzierung (2008), S. 213,Brösel, Impairment Only Approach (2008), S. 234. Während die Rechnungslegung nach IFRS auf die reine Informationsvermittlung abzielt, die damit den bilanziellen Schutzzweck darstellt, ist ihr die dem deutschen Handelsrecht inhärente Koexistenz der bilanziellen Schutzzwecke in Gestalt der (stärker gewichteten) Gewinnanspruchsbemessung sowie der Informationsvermittlung im Hinblick auf den Gläubigerschutz hingegen fremd. Vgl. Moxter, Rechnungslegungsmythen (2000), S. 2147,Lanfermann/Richard, Ausschüttungen (2008),Moxter, IFRS als Auslegungshilfe (2009), S. 10 und 12 sowie weiterführend zur Nichtberücksichtigung des Gläubigerschutzgedankens im Regelwerk der IFRS Haßlinger, IFRS-Rechnungslegung (2011), S. 8 und 23 sowie das dort angeführte Schrifttum. Außerdem ist ein IFRS-Abschluß nicht dem Zweck dienlich, als Steuerbemessungsgrundlage zu fungieren. Vgl. statt vieler Kußmaul, Vergleich (2000), S. 384 m.w.N. Zur Bilanzaufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung vgl. Leffson, GoB (1987), S. 107 ff. sowie Moxter, Bilanzlehre (1984), S. 108 ff.

  4. 4.

    An dieser Stelle ist anzumerken, daß im Jahre 1997 diverse Regelungen des damaligen RK in den damaligen IAS 1 übernommen wurden, weswegen sich heute viele Grundsätze sowohl aus dem RK respektive CF als auch aus den Vorgaben des IAS 1 ergeben. Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 143. Wenn im folgenden nicht explizit vom RK oder CF gesprochen wird, sondern sich Ausführungen auf das Konzept im allgemeinen beziehen, wird der Begriff „framework“ verwendet.

  5. 5.

    Vgl., wie auch im folgenden, Lüdenbach/Hoffmann, Rahmenkonzept (2011), Rz. 2 f.

  6. 6.

    Vgl. hierzu auch Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 142.

  7. 7.

    Jedoch ist zu beachten, daß der Wert einer Information stets davon abhängt, „in welchem Umfang sie beim jeweiligen Adressaten Unsicherheit beseitigt (und damit die Qualität seiner Entscheidung erhöht)“.Bretzke, Prognoseprüfung (1992), Sp. 1436. Ferner hat eine Bewertung stets subjektiv, zukunftsbezogen, unter Beachtung des Grundsatzes der Gesamtbewertung und vor allen Dingen zweckabhängig zu erfolgen. Zur funktionalen Wertlehre vgl. grundlegend Matschke/Brösel, Bewertung (2007), S. 22 ff. Insbesondere aufgrund der Zweckabhängigkeit fällt es schwer zu glauben, daß unterschiedliche Adressaten deckungsgleiche Ziele anstreben, betrachtet man alleine das Kriterium individuell unterschiedlicher Planungshorizonte. Daher ist von divergierenden Interessenslagen auszugehen. Beispielsweise sind Eigenkapitalgeber an solchen Informationen interessiert, die Auskunft geben über künftige Ausschüttungen und künftige Kursentwicklungen der gehaltenen Anteile, während ein Gläubiger, z.B. ein Kreditinstitut, primär daran interessiert sein wird, daß vertragliche Vereinbarungen, wie regelmäßige Zins- und Tilgungszahlungen, eingehalten werden. Vgl. ähnlich hierzu und m.w.N.Böcking/Lopatta/Rausch, Rechnungslegung (2005), S. 96. Freilich sollen damit Überschneidungen von Interessen nicht kategorisch geleugnet werden. Allerdings ist eine differenziertere Vorgehensweise bei der Beurteilung der Informationsbedürfnisse der Adressaten aus dargelegten Gründen notwendig.

  8. 8.

    Vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann, Rahmenkonzept (2011), Rz. 5 f.

  9. 9.

    Entsprechende Regelungen finden sich in Kapitel 1 des CF, insbesondere in CF.OB12-OB21. Vgl. auch IASB, Conceptual Framework (2010), Table of Concordance.

  10. 10.

    Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, Rahmenkonzept (2011), Rz. 6. Am Rande sei angemerkt, daß ein vollständiger IFRS-Abschluß gemäß IAS 1.10 zudem eine Eigenkapitalveränderungsrechnung der Periode sowie einen Anhang umfaßt. Diese Elemente sollen zusätzliche entscheidungsnützliche Informationen liefern. Außerdem haben börsennotierte Unternehmungen den Abschluß gemäß IAS 33.2 um das Ergebnis je Aktie sowie gemäß IFRS 8.2 um einen Segmentbericht zu erweitern.

  11. 11.

    Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 143, RK.15 sowie CF.OB3. Allgemein gesprochen sollen Informationen bereitgestellt werden, die den Abschlußadressaten helfen, „die künftigen Cashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusagen“. IAS 1.9.

  12. 12.

    Vgl. Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1543.

  13. 13.

    Der Grundsatz der Unternehmungsfortführung wurde bisher nicht durch das CF-Projekt überarbeitet, womit die Regelungen des RK (übergangsweise) weiterhin Bestand haben. Vgl. ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 148. Der in Rede stehende Grundsatz findet sich im CF daher gegenwärtig in Kapitel 4 „The Framework (1989): the remaining text“. Vgl. CF.4.1.

  14. 14.

    Dieser Grundsatz wird im CF nicht fortgeführt. Vgl. IASB, Conceptual Framework (2010), Table of Concordance. Folglich ist der Grundsatz künftig nur in IAS 1 implementiert.

  15. 15.

    Vgl. im folgenden Haßlinger IFRS-Rechnungslegung (2011), S. 24.

  16. 16.

    Vgl. auch Streim/Bieker/Esser, Entscheidungsnützlichkeit (2003), S. 458 oder Böcking/Lopatta/Rausch, Rechnungslegung (2005), S. 97.

  17. 17.

    Küting, Objektivierungsgrundsatz (2011), S. 1405.

  18. 18.

    Leffson, GoB (1987), S. 81 m.w.N.

  19. 19.

    Vgl. Berndt, Wahrheitskonzeption (2005), S. 204,Schruff, Rechenschaft (2011), S. 860.

  20. 20.

    Diese werden ergänzt durch die Erweiterungsgrundsätze der Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit (CF.QC19-QC34).

  21. 21.

    Zur Beschreibung des Relevanzkriteriums nach CF vgl. ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 145 f.

  22. 22.

    Vgl. auch Küting, Objektivierungsgrundsatz (2011), S. 1405.

  23. 23.

    Als Ursache für die Substitution des Verläßlichkeitsbegriffs nennt das IASB die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich dessen Auslegung (CF.BC3.23). Zum divergierenden Begriffsverständnis vgl. zudem Lorson/Gattung, Qualitative Schranken (2007), S. 657 f. Anstatt – wie von einem Standardsetzer zu erwarten – für ein einheitliches Begriffsverständnis zu sorgen und dabei die an das IASB herangetragenen Meinungen, insbesondere die auch hier vertretene Auffassung, daß die Verläßlichkeit mit der Nachprüfbarkeit („verifiability“) von Werten einhergehen muß, zu berücksichtigen, versucht das IASB das Problem „wegzudefinieren“, indem der erklärungsbedürftige Begriff zugunsten eines dem IASB eher gelegenen Ausdrucks gestrichen wird, der die „eigene“ Interpretation der Verläßlichkeit besser zum Ausdruck bringt (CF.BC3.25).

  24. 24.

    Vgl. diesbezüglich außerdem Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 146.

  25. 25.

    Vgl., wie auch im folgenden, Baetge/irsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 146.

  26. 26.

    Die Objektivität der Abschlußinformationen muß aber auch im neuen CF zwingend notwendige Bedingung „einer faithful representation im Sinn einer faktengetreuen Darstellung [sein]“.Lorson/Gattung, Faithful representation (2008), S. 556.

  27. 27.

    Schruff, Rechenschaft (2011), S. 859.

  28. 28.

    Vgl. hierzu ferner ebenfalls Schruff, Rechenschaft (2011), S. 859.

  29. 29.

    Zeitwerten wird wegen ihres Zukunftsbezugs eine hohe Relevanz zugesprochen. Zukunftsorientierte Informationen reduzieren aber wegen ihrer mangelnden Verläßlichkeit gleichzeitig die Entscheidungsnützlichkeit. Vgl. statt vieler Küting/Dawo, Anwendungsfälle (2003), S. 241.

  30. 30.

    Vgl. insbesondere Coenenberg/Straub, Rechenschaft (2008), S. 24. Mit dem Bestreben, „die Relevanz der Finanzberichterstattung zu erhöhen, läuft der IASB Gefahr, dass die Rechnungslegung letztendlich irrelevant wird“.Schruff, Rechenschaft (2011), S. 860.

  31. 31.

    Dabei ist festzuhalten, daß sich der Vorsichtsgedanke des RK nicht wie im HGB auf die Erfüllung des Jahresabschlußzwecks der Kapitalerhaltung bezog, sondern nur eine Voraussetzung für die Verläßlichkeit von Informationen darstellte. Der in dieser Art verstandene Vorsichtsgedanke sollte für ein sorgfältiges Maß an Ermessensausübung sorgen, wohingegen das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip (zusammen mit dem Imparitätsprinzip) dem Grundsatz der Kapitalerhaltung dient und sich auf Sachverhalte bezieht, „deren (negative) Erfolgswirkungen am Abschlussstichtag noch nicht eingetreten, aber bereits verursacht sind und für künftige Perioden erwartet werden“.Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 134. Zu dem Vorsichtsprinzip nach „früherem“ RK vgl. Lüdenbach/Hoffmann, Framework (2008), Rz. 18.

  32. 32.

    Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, Rahmenkonzept (2011), Rz. 16.

  33. 33.

    Vgl. hierzu Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Rechnungslegung (2008), S. 113.

  34. 34.

    Vgl. Coenenberg/Straub, Rechenschaft (2008), S. 25 sowie Schruff, Rechenschaft (2011), S. 859.Pelger spricht hingegen lediglich von einer Abstufung des Rechenschaftszwecks. Vgl. Pelger, Conceptual Framework (2011), S. 911. In der Rechenschaft wird jedoch die wichtigste Funktion der externen Rechnungslegung gesehen. Vgl. Lück, Quo Vadis (1989), S. 67. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zur Rechenschaftslegung der Geschäftsleitung besteht immer dann, sofern Eigentum und Verfügungsgewalt innerhalb einer Unternehmung voneinander getrennt sind, da die Eigentümer die Zielerreichung der der Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben ebenso wie den Verbleib der hierfür zur Verfügung gestellten Mittel kontrollieren möchten. Vgl. Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 1.

  35. 35.

    Zu diesen Zweifeln vgl. auch eingehend Schruff, Rechenschaft (2011), S. 859 f.

  36. 36.

    Von dieser Pflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die über eine Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert sind. Vgl. Hoffmann, IFRS-Rechnungslegung (2011), Rz. 9.

  37. 37.

    Vgl. hierzu sowie zu Argumenten gegen diese Gesetzesbegründung, die dem IFRS-Einzelabschluß den Befreiungseffekt abspricht, Hoffmann, IFRS-Rechnungslegung (2011), Rz. 11.

  38. 38.

    Das FASB wurde 1972, wie das IASB, als privatrechtliche Organisation gegründet. Als standardsetzendes Organ in den USA ist das FASB für die Veröffentlichung der Rechnungslegungsstandards zuständig. Vgl. grundlegend zum FASB und dessen Verlautbarungen Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Rechnungslegung (2008), S. 64-70. Vgl. kritisch zu den Strukturen des FASB Vorwold, FASB (2000) oder Schildbach, US-GAAP (2002), S. 32-39.

  39. 39.

    Vgl., wie auch im folgenden, Bieker, Fair Value Accounting (2006), S. 6 f.

  40. 40.

    Ferner wird der Zeitwert im Rahmen der IFRS auch als Korrekturwert und Bewertungsmaßstab für Schulden herangezogen. Vgl. Streim/Bieker/Esser, Entscheidungsnützlichkeit (2003), S. 459 i.V.m.Bieg/Hossfeld/Kußmaul/Waschbusch, IFRS (2009), S. 87.

  41. 41.

    So auch Olbrich, Zeitwertbilanzierung (2008), S. 213 i.V.m.Searfoss/Fellner Weiss, Value Reporting (1990), S. 69,Wiedmann, Fair Value (1995),Schildbach, Zeitwertbilanzierung (1998),Jones/Stanwick, Fair Value (1999), S. 104-107.

  42. 42.

    Nach Baetge/Zülch ist grundlegend zwischen dem imparitätischen Zeitwertkonzept und dem „full fair value“-Konzept zu unterscheiden. Der Hauptunterschied findet sich darin, daß im erstgenannten Fall vorsichtig, also gemäß dem Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände und gemäß dem Höchstwertprinzip für Schulden, und verlustantizipierend – also unter Berücksichtigung aller bis zum Bilanzstichtag bekanntgewordenen Risiken – bilanziert wird. Den Autoren zufolge hat im zweiten Fall der Jahresabschluß eine uneingeschränkte Rechenschaftsfunktion wahrzunehmen, die vor allem auch eine Gewinnantizipation beinhaltet und nicht beschränkt wird durch Kapitalerhaltungsgrundsätze. Vgl. hierzu ausführlich Baetge/Zülch, Fair Value-Accounting (2001), S. 545 ff. sowie Abschnitt IV.3.4.

  43. 43.

    Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen (2011), S. 99 sowie 102.

  44. 44.

    Dadurch mögen Handelsbilanzen zwar konservativ sein, jedoch sind sie nicht in dem Maße volatil und konjunkturabhängig wie IFRS-Bilanzen. Vgl. zu diesen Ausführungen auch Müller/Müller, Wirtschaftsprüfer (2004), S. 352.

  45. 45.

    Vgl. Hitz, IFRS-Rechnungslegung (2005), S. 1014.

  46. 46.

    Identische oder nahezu deckungsgleiche Wortlaute sind in IAS 32.11, 18.7, 21.8, 36.6, 38.8, 39.9, 40.5 und 41.8 zu finden. Das Kriterium der Vertragswilligkeit ist dabei – vor dem Hintergrund marktüblicher Bedingungen (IAS 36.6) – so auszulegen, daß die Transaktionspartner sich nicht in einer wirtschaftlichen Zwangssituation befinden dürfen, die zu nicht marktgerechten Zugeständnissen, z.B. in Form von Abschlägen von der vereinbarten Gegenleistung, führen könnten. So ist ein vertragswilliger Verkäufer nach IAS 40.43 „weder übereifrig noch zum Verkauf gezwungen, er ist weder bereit, zu jedem Preis zu verkaufen, noch wird er einen unter den aktuellen Marktbedingungen als unvernünftig angesehenen Preis verlangen“. Die Sachverständigkeit der Vertragspartner wird determiniert von der Angemessenheit, die auszutauschenden Leistungen beurteilen zu können. Dies ist nach IAS 40.42 dann gegeben, wenn Käufer und Verkäufer „ausreichend über die Art und die Merkmale der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, ihre gegenwärtige und mögliche Nutzung und über die Marktbedingungen zum Abschlussstichtag informiert sind“. Vgl. hierzu Bieker, Fair Value Accounting (2006), S. 8 f. Vgl. zudem Mujkanovic, Fair Value (2002), S. 113 ff. sowie Hitz, Rechnungslegung (2005), S. 82 ff. Zur einheitlichen Definition des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 13 vgl. Abschnitt IV.3.2.1.

  47. 47.

    Vgl. Bieg/Hossfeld/Kußmaul/Waschbusch, IFRS (2009), S. 87.

  48. 48.

    Ruhnke/Schmidt, Fair Value (2005), S. 577.

  49. 49.

    Vgl. statt vieler Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1544 und 1548.

  50. 50.

    Vgl. auch Ballwieser/Küting/Schildbach, Wertansatz (2004), S. 530.

  51. 51.

    Aufgrund seiner Bedeutung für die vorliegende Untersuchung erfährt dieser Sachverhalt eine umfängliche Würdigung in Abschnitt IV.1.2.2.

  52. 52.

    Vgl. Ballwieser/Küting/Schildbach, Wertansatz (2004), S. 529,Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1544.

  53. 53.

    Streim/Bieker/Esser, Entscheidungsnützlichkeit (2003), S. 462.

  54. 54.

    Vgl. Kußmaul, Fair Value (2005), S. 185 f.

  55. 55.

    Vgl. hierzu insbesondere Olbrich, Zeitwertbilanzierung (2008), S. 213. Vgl. zudem Barth/Landsman, Fair Value Accounting (1995),Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 48,Hitz, IFRS-Rechnungslegung (2005), S. 1014 f. sowie das dort jeweils angeführte Schrifttum. Analog zu den Vermögenswerten gibt es auf nicht vollkommenen und nicht vollständigen Märkten auch bei Schulden drei Ausprägungen des beizulegenden Zeitwerts. Dies sind der Aufnahmebetrag („entry price“), der Ablösebetrag („exit price“) sowie der unternehmungsspezifische Auszahlungsbarwert („value in use“) der Schuld. Vgl. hierzu ausführlich Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 53 ff. m.w.N. Da der Schwerpunkt dieser Untersuchung auf der Prüfung beizulegender Zeitwerte von Vermögenswerten liegt, wird auf die Ausprägungsformen beizulegender Zeitwerte von Schulden nicht weiterführend eingegangen.

  56. 56.

    Modifiziert entnommen aus Pfitzer/Dutzi, Fair Value (2002), Sp. 751.

  57. 57.

    Vgl. Olbrich, Zeitwertbilanzierung (2008), S. 213.

  58. 58.

    Vgl. Searfoss/Fellner Weiss, Value Reporting (1990), S. 75.

  59. 59.

    Olbrich, Zeitwertbilanzierung (2008), S. 213.

  60. 60.

    Darunter ist der bedeutendste oder vorteilhafteste Markt zu verstehen, der für eine Person relevant ist, die einen entsprechenden Vermögenswert abgeben (oder eine Schuld tilgen) möchte. Vgl. Schildbach, Fair-Value-Bilanzierung (2009), S. 375.

  61. 61.

    Vgl. hierzu auch Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 49 sowie die dort angegebene Literatur.

  62. 62.

    Vgl. Pfitzer/Dutzi, Fair Value (2002), Sp. 750 f.

  63. 63.

    Pfitzer/Dutzi, Fair Value (2002), Sp. 750.

  64. 64.

    Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 49 f.

  65. 65.

    Zum Nutzungswert als Vergleichsmaßstab zur Bemessung außerplanmäßiger Abschreibungen im Rahmen regelmäßiger Wertminderungstests vgl. Brösel, Impairment Only Approach (2008). Ferner wird die Verwendung des Nutzungswerts im Rahmen des wertorientierten Controllings im Schrifttum kontrovers diskutiert. Olbrich stellt diesbezüglich fest, daß das Konzept der Ermittlung zahlungsmittelgenerierender Einheiten und ihres Nutzungswerts bei einer näheren Betrachtung mitnichten eine tragfähige Basis für eine wertorientierte Unternehmungsbereichssteuerung liefern kann. Vgl. hierzu Olbrich, IAS 36 (2006) sowie Olbrich, Fragwürdigkeit (2006).

  66. 66.

    Vgl. Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 50 m.w.N.

  67. 67.

    Modifiziert entnommen aus Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 53.

  68. 68.

    Vgl. hierzu eingehend Moxter, Gewinnermittlung (1982), S. 103 ff. i.V.m. Kußmaul, Fair Value (2005), S. 185.

  69. 69.

    Vgl. auch hierzu eingehend Moxter, Gewinnermittlung (1982), S. 126 ff., wobei zu beachten ist, daß die IFRS normalerweise auf dem Gedanken der Unternehmungsfortführung beruhen. Vgl. Kußmaul, Fair Value (2005), S. 186, Fn. 35 sowie Abschnitt II.1.1.

  70. 70.

    Die Theorie des ökonomischen Gewinns geht grundsätzlich von der Gesamtbewertung einer Unternehmung aus. Vgl. Kußmaul, Fair Value (2005), S. 186 i.V.m.Wöhe/Döring, Einführung (2002), S. 1080.

  71. 71.

    Vgl. Pfitzer/Dutzi, Fair Value (2002), Sp. 750 f. m.w.N. sowie Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 52 f. Dies spiegelt auch die Ausprägungsform des „fair value“ gemäß IFRS 13 wider. Vgl. hierzu Abschnitt IV.3.2.1. Der Nutzungswert scheidet nach Schildbach als Ausprägungsform des beizulegenden Zeitwerts grundsätzlich aus: Ist der „fair value“ in Ermangelung von Marktpreisen zu „schätzen“, darf das Ziel der Schätzung nicht der Wert sein, der aus der unternehmungsindividuellen Nutzung der der Schätzung zugrundeliegenden Güter durch die wertermittelnde Unternehmung resultiert. Vgl. Schildbach, Fair-Value-Bilanzierung (2009), S. 376.

  72. 72.

    Schildbach, Fair-Value-Bilanzierung (2009), S. 374.

  73. 73.

    Vgl. Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1544.

  74. 74.

    Zur Vereinheitlichung der Zeitwertermittlung gemäß IFRS 13 vgl. Abschnitt IV.3.2.1.

  75. 75.

    Olbrich/Brösel sehen denkbare, zugleich aber nicht entschuldbare Ursachen der inkonsistenten Standardsetzung u.a. in der großen Zahl der Board-Mitglieder (vor allem in der alten Zusammensetzung des Boards vor 2001) und deren intertemporalen Wechsel sowie in den unterschiedlichen Einflußnahmen der dort vertretenen Interessengruppen. Vgl. Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1544, Fn. 7. Ein weiterer Grund liegt darin, daß es sich bei den IFRS „weniger um kodifizierte und durch Rechtsprechung ergänzte, sondern um an Einzelfallentscheidungen orientierte Konstrukte [im Original hervorgehoben] handelt“. Kußmaul, Fair Value (2005), S. 186 f. Zu einer dezidierten Unterscheidung zwischen kodifiziertem Recht („code law“) und auf Einzelfallentscheidungen basierendem Fallrecht („common“ oder „case law“), mit seiner präzedenziösen Wirkung, vgl. Hayn, Internationale Rechnungslegung (1997), S. 24 ff.

  76. 76.

    Vgl. Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1545.

  77. 77.

    Vgl. statt vieler Baetge/Zülch, Fair Value-Accounting (2001), S. 545.

  78. 78.

    Zu dieser Definition vgl. auch IAS 36.6 und 41.8. Inhaltlich äquivalent ist IAS 39.A71. Eine Ausnahme bildet IAS 16. Bei der Bewertung von Sachanlagen wird von marktbasierten Nachweisen und nicht von einem aktiven Markt gesprochen (IAS 16.33).

  79. 79.

    Vgl. Hering/Olbrich, Zeitwertbilanzierung von Beteiligungen (2009), S. 366. Vgl. zudem auch IAS 38.39.

  80. 80.

    Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1545.

  81. 81.

    Vgl., wie auch im folgenden, Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1545 sowie IAS 36.26 f., 38.39 f., 39.A74, 40.46(a) und 46(b) sowie 41.18 (hier werden neben sachlichen und zeitlichen Vergleichspreisen zusätzlich „Branchen-Benchmarks“ genannt).

  82. 82.

    Vgl. IAS 38.41, IAS 39.A74 und IAS 40.46(c).

  83. 83.

    IAS 41.20.

  84. 84.

    Vgl. hierzu ausführlich Abschnitt IV.1.2.1 und Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007), S. 1544 sowie die dort angeführte Literatur.

  85. 85.

    Kußmaul, Fair Value (2005), S. 188.

  86. 86.

    Vgl. z.B.Baetge/Zülch, Fair Value-Accounting (2001), S. 554. Nachfolgend werden die Begriffe Stufenkonzept, Ermittlungshierarchie oder Bewertungshierarchie synonym verwendet.

  87. 87.

    Abbildung modifiziert und in Anlehnung an Kußmaul, Fair Value (2005), S. 187 erweitert entnommen aus Baetge/Zülch, Fair Value-Accounting (2001), S. 555.

  88. 88.

    Das einschlägige Schrifttum beschränkt sich ebenfalls auf die Darstellung der ersten drei Stufen. Vgl. insbesondere Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen (2007). Vgl. zudem Baetge/Zülch, Fair Value-Accounting (2001), S. 547,Thiele, Zeitbewertung (2007), S. 632.

  89. 89.

    Vgl. Kußmaul, Fair Value (2005), S. 188, Fn. 41. Entscheidet sich eine Unternehmung nach dem erstmaligen Ansatz für das Anschaffungskostenmodell, sind gemäß IAS 40.56 die gesamten als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien nach den entsprechenden Vorschriften des IAS 16 zu bewerten, wobei eine Ausnahme für solche Immobilien gilt, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind.

  90. 90.

    Vgl. auch hierzu Bieg/Hossfeld/Kußmaul/Waschbusch, IFRS (2009), S. 88. Weiterführend zur Erst- und Folgebewertung von Immobilien nach IAS 16 und 40 vgl. eingehend Hares, Zur Immobilie (2011), S. 17-73.

  91. 91.

    Kümmel, Barwertkalküle (2002), S. 61.

  92. 92.

    Vgl. hierzu eingehend die Ausführungen in Abschnitt IV.1.2. Vgl. ferner Künnemann, Fair Value Accounting (2007), S. 950.

  93. 93.

    Vgl. insbesondere Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 401. Ein beizulegender Zeitwert gleicht um so stärker einem geschätzten Wert, je weiter sich die Wertfindung von dem Ideal des vollkommenen und vollständigen Marktes entfernt. Vgl. Ruhnke/Schmidt, Fair Value (2005), S. 578 oder sinngemäß auch Ballwieser/Küting/Schildbach, Wertansatz (2004), S. 534.

  94. 94.

    Ähnlich hierzu äußern sich Ruhnke/Schmidt, Überlegungen (2003), S. 1037.

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Weimann, M. (2012). Die Zeitwertbilanzierung nach IFRS. In: Zeitwertbilanzierung und Wirtschaftsprüfung. Finanzwirtschaft, Unternehmensbewertung & Revisionswesen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00135-3_2

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