Zusammenfassung
Der Begriff des Rechtsgegenstandes (des Rechtsobjekts) steht in logischer Opposition zum Begriff des Rechtssubjekts. Am Dasein von Rechtssubjekten ist nicht zu zweifeln. Aber auch der Rechtsgegenstand ist keine Konstruktion, nicht eine bloße Denkform. Es gibt Rechtsgegenstände. Aber es hat sie nicht immer gegeben. Dem Recht, das Rechtsgegenstände kennt, ist ein gegenstandsfremdes Recht entgegenzustellen. Wobei diesem eine rechtslogische (und rechtsgeschichtliche) Priorität gegenüber jenem Recht zukommt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1933 Julius Springer in Berlin
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Husserl, G. (1933). Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas. In: Der Rechtsgegenstand. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51837-9_1
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