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§ 12 „Bestimmte Tatsachen“, die den Verdacht einer Straftat „begründen“

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Zusammenfassung

Erstes Strukturelement der Regelungen der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen ist die spezielle Ausgestaltung der Verdachtsbegründung. Nur wenn "bestimmte Tatsachen" den "Verdacht" einer Straftat "begründen", darf eine verdeckte Maßnahme angeordnet werden. In jeder der aufgeführten gesetzlichen Regelungen ist das Vorliegen eines Tatverdachts Anordnungsvoraussetzung. Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts betreffen die Angemessenheit einer geeigneten und erforderlichen Maßnahme.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. BVerfGE 109, allgemein für Ermittlungsmaßnahmen BVerfG NJW 2009, 281.

  2. 2.

    BVerfG EuGRZ 2011, S. 696, 712. Das Gericht hält die Regelung jedenfalls im Zusammenwirken mit den weiteren Restriktionen der Anlasstat (Tatkataloge, besondere Schwere der Tat) für angemessen, auf die es im Anschluss an das aufgeführte Zitat hinweist. Das auch die gesetzlichen Anforderungen an der Tatschwere in Bezug auf die Bestimmtheit höchst problematisch ist, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit dargestellt, vgl. § 13.

  3. 3.

    Vgl. BTDrucks V/1880 S. 11.

  4. 4.

    Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO25, § 100a Rdn. 42.

  5. 5.

    Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO25, § 112 Rdn. 23.

  6. 6.

    Nack in: KK 6, § 100a Rdn. 34 und auch zur Auflistung von Beispielen für die Parallelnorm § 112 Abs. 2 S. 1 StPO a. a. O.

  7. 7.

    Wendisch in: Löwe/Rosenberg, StPO25, § 112 Rdn. 27.

  8. 8.

    Wendisch in: Löwe/Rosenberg, StPO25, § 112 Rdn. 27.

  9. 9.

    Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO26 § 112 Rdn. 23.

  10. 10.

    So schon Schlüchter, S. 209.

  11. 11.

    BTDrucks V/1880 S. 11.

  12. 12.

    So schon Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO26, § 111 Rdn. 11. Aus unbestimmten Tatsachen könne ohnehin nichts gefolgert werden, Wendisch in: Löwe/Rosenberg, StPO26, § 112 Rdn. 27.

  13. 13.

    BTDrucks V/1880 S. 11.

  14. 14.

    BTDrucks V/1880 S. 11.

  15. 15.

    Wittgenstein, Tractatus logico-philosophicus, 1.1: „Die Welt ist die Gesamtheit der Tatsachen“.

  16. 16.

    So auch KG NJW 1965, 1390 zur gleichlautenden Formulierung in § 112 Abs. 2 S. 1 StPO und Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO26, § 112 Rdn. 23.

  17. 17.

    Vgl. § 9, I, 8, c).

  18. 18.

    G-10-Gesetz, BTDrucks V/1880.

  19. 19.

    BTDrucks V/1880 S. 11.

  20. 20.

    Die Entwurfsbegründung, BTDrucks 16/5846, betrifft § 100a StPO, der hier beispielhaft für die Maßnahmen der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen steht.

  21. 21.

    BTDrucks 16/5846, S. 40.

  22. 22.

    BTDrucks 12/989.

  23. 23.

    BTDrucks V/1880 S. 11.

  24. 24.

    BTDrucks V/1880, S. 11.

  25. 25.

    „Wie bei der Feststellung des Haftgrundes für die Anordnung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 2 und 3), so müssen auch hier bestimmte Tatsachen die Grundlage [bilden]“ , BTDrucks V/1880 S. 11.

  26. 26.

    BTDrucks IV/1020 S. 2.

  27. 27.

    Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO26 § 112 Rdn. 23 f.

  28. 28.

    Lohner, S. 185; Eisenberg, Beweisrecht der StPO: Spezialkommentar, § 27, Rdn. 10.

  29. 29.

    Definiert durch „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“.

  30. 30.

    §§ 97, 100a, 100c, 100f, 100g, 100h, 100i, 110a StPO.

  31. 31.

    Schäfer vertritt eine Auffassung, die demgegenüber auf einen Verdachtsgrad zwischen Anfangsverdacht und dringendem Tatverdacht hinausläuft: Auf der einen Seite sollen Vermutungen nicht ausreichen, auf der anderen Seite sei ein dringender Tatverdacht nicht erforderlich. Auf Rechtswidrigkeit und Schuld brauche sich der Verdacht – wie bei anderen Verdachtsarten – nicht zu erstrecken, vgl. Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO26, § 111 Rdn. 10.

  32. 32.

    So auch BGH JR 2011, 404, 405: „Die Norm verlangt danach […] keinen bestimmten Verdachtsgrad […].“

  33. 33.

    Vgl. § 12, II.

  34. 34.

    Siehe § 12, III, 3, c).

  35. 35.

    BTDrucks V/1880, S. 11.

  36. 36.

    Die drohenden Konsequenzen der hier vertretenen Auffassung für den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO sind nicht Thema dieser Arbeit.

  37. 37.

    BVerfGE 115, 320, 360 ff.

  38. 38.

    Insoweit ist die Erwähnung des „Verdachtsgrads“ als „obiter dictum“ zu verstehen. In der Entscheidung ging es um geheimdienstliche Maßnahmen und damit nur um „Gefahrstufen“.

  39. 39.

    BVerfGE 120, 274, 326.

  40. 40.

    BVerfGE 120, 274, 326.

  41. 41.

    Für die verwandte, aber unkonkrete Ansicht der Literatur gilt dies erst recht, daher wird sie nicht gesondert behandelt.

  42. 42.

    Siehe oben, § 9, II, 5, c).

  43. 43.

    „Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten“, BVerfGE 120, 274, 326.

  44. 44.

    Zum Begriff: Rau, Country Report on Germany, S. 334 f. m. w. N., Generell ablehnend zu Initiativermittlungen: Schaefer, NJW, S. 3756. Bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sind dafür die Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft beachtenswert: Vgl. zum Beispiel 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds. SOG oder die Ziffer 6. der Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 16.7.2008 – 4208-S4.84, P23.23-12334/4 (Nds.MBl. Nr. 30/2008 S. 825) (OK-Richtlinie 1990). „Da Initiativermittlungen der Klärung sowohl eines Anfangsverdachts als auch einer Gefahrenlage dienen können, betonen die Richtlinien die polizeirechtlichen Möglichkeiten zu Initiativermittlungen; für Fälle der Gefahrenabwehr zu der – nach herrschender Lesart – auch die vorbeugende Verbrechensbekämpfung gezählt wird, stehe der Staatsanwaltschaft eine Leitungsbefugnis nicht zu.“, Pütter, Föderalismus und Innere Sicherheit. Die Innenministerkonferenz zwischen exekutivischer Politik und politisierter Exekutive, S. 275. „Warum die Justiz der Ziffer 6 dieser Richtlinien, wo es den Begriff der sogen. „Initiativermittlungen“ gibt, zugestimmt hat, der bedeutet, dass im Bereich der organisierten Kriminalität auch unterhalb der Schwelle des sogenannten Anfangsverdachts Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen werden können, ist nicht ganz verständlich […] bewährte Abgrenzung Gefahrenabwehr – Sache der Polizei, Strafverfolgung – Sache der Justiz, der Staatsanwaltschaft – durcheinandergeraten ist und damit auch das gleichgewichtige Spiel der Kräfte, auf dem unser rechtsstaatliches Strafverfolgungssystem beruht.“ Schaefer, Zur Entwicklung des Verhältnisses Staatsanwaltschaft-Polizei, S. 195.

  45. 45.

    Problematisch im Hinblick auf die Umgehung des Verbots der verdeckten Initiativermittlungen durch Maßnahmen der §§ 98 ff. StPO erscheint, dass nach Polizei oder Geheimdienstrecht übermittelte Daten aus verdeckten präventiven Ermittlungsmaßnahmen in das Strafverfahren übergeleitet werden dürfen, vgl. zum Beispiel für die Polizei in Brandenburg nach § 42 Abs. 1 S. 1 BbgPolG. §§ 18 bis 22a BVerfSchG regeln die Übermittlung von Informationen zwischen den Ämtern für Verfassungsschutz und anderen Behörden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten von den Strafverfolgungsbehörden an die Verfassungschutzämter ist in allen Fällen erlaubt, in denen die Informationen den Aufgaben der Ämter dienen. Für alles weitere wird auf die detaillierten Regelung in den genannten gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Diesen Hinweisen kann im Rahmen dieser Arbeit aber nicht nachgegangen werden, da sie das Thema sprengen, weil sie zu den verdeckten präventivrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen überleiten.

  46. 46.

    BGHSt 41, 30; BGH StV 98, 242; BGHSt 47, 322. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass unabhängig von der Wahrnehmung der für die Verdachtsprognose erforderlichen Tatsachen auf allen Ebenen der Verdachtsfindung und bei allen Verdachtsstufen eine Subsumtion hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz des festgestellten Tatbestandes zu erfolgen habe. Nach dieser Ansicht bestehe im Rahmen des Legalitätsprinzips ein gewisser „Wertungsspielraum“, Lohner, S. 185; Eisenberg, Beweisrecht der StPO: Spezialkommentar, § 27, Rdn. 10.

  47. 47.

    BGHSt 41, 30; BGH StV 98, 242; BGHSt 47, 322.

  48. 48.

    Vgl. zum Teils kritischen Schrifttum Fezer, HRRS, Nr. 6., S. 240 Fn. 3.

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Bode, T.A. (2012). § 12 „Bestimmte Tatsachen“, die den Verdacht einer Straftat „begründen“. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_12

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