Zusammenfassung
Das SRÜ enthält in Teil XIII eine ausführliche Regelung über die „wissenschaftliche Meeresforschung“. Für die ausschließliche Wirtschaftszone ist eine besondere Bestimmung in Art. 56 Abs. 1 lit. b i SRÜ vorgesehen, nach der den Küstenstaaten Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die wissenschaftliche Meeresforschung „wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens“ zustehen. Mit dem Hinweis auf die „diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens“ verweist Art. 56 Abs. 1 lit. b i SRÜ auf die Vorschriften in Teil XIII des Seerechtsübereinkommens und dabei insbesondere auf Art. 246 SRÜ. Die Regelungen knüpfen an Art. 5 der Festlandsockelkonvention an und sind wie jene von dem Interesse an der Sicherung der Forschungsfreiheit einerseits und dem Interesse an einer Kontrolle der Ausforschung der Ressourcen von Festlandsockel und AWZ seitens des berechtigten Küstenstaates andererseits geprägt. Die Regelung spricht die Forschung umfassend und daher den reinen Erkenntnisvorgang wie auch die Forschungshandlungen an. Sie berücksichtigt in einigem Umfang auch Umweltaspekte, die mit der Ausübung von Forschungstätigkeiten verbunden sind. Allerdings umfasst die Regelung nicht die auf die Erschließung von Ressourcen gerichtete Forschung. Art. 56 SRÜ spricht insoweit den Küstenstaaten souveräne Rechte zum Zweck der „Erforschung … der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen“ zu.
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Notes
- 1.
Vgl. dazu Hafner in: Graf Vitzthum, Seerecht, Kap. 5 Rn. 255.
- 2.
499 UNTS 311.
- 3.
Die Regelungen beziehen sich insgesamt auf „Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung“, worunter der Inbegriff von Erkenntniszielen, Methoden und Mitteln zu verstehen ist, wie die Vorschrift des Art. 148 SRÜ zeigt, die eine entsprechende Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat regelt.
- 4.
Das SRÜ definiert den Begriff der „Ressource“ nicht. Es ist aber unumstritten, dass dafür besonders eine gesellschaftliche Wertzuweisung maßgeblich ist. Als Ressource kann man deswegen jedwedes Material ansehen, dem ein solcher Wert zugesprochen wird. Dabei bezieht sich das Verständnis der Wertzuweisung nicht allein auf eine konkrete und aktuelle Nutzungsperspektive. Als Ressource ist auch ein Gegenstand anzusehen, der nach der gesellschaftlichen Auffassung in der Zukunft einen Nutzen entfalten wird. In der Definitionsvorschrift des Art. 2 des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt wird dies im Hinblick auf genetische Ressourcen mit der Formulierung vom „aktuellen oder zukünftigen Wert“ angesprochen.
- 5.
Sie ist auch im Zusammenhang mit einer Sonderregelung zur Anlage und Ausrüstung für die wissenschaftliche Forschung der Meeresumwelt nach Abschn. 4 des Teils XIII (Art. 258 bis 262) zu sehen.
- 6.
Siehe aber Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 57 Rn. 29; Gassner/Heugel, Naturschutzrecht, Rn. 634; Gellermann/Stoll/Schwarz/Wolf, Nutzungsbeschränkungen, S. 58 f. und Stoll, Anhang, Modul 1a, S. 25 ff.
- 7.
Vgl. auch Czybulka, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 57 Rn. 60.
- 8.
Vom 6.6.1995 (BGBl. I S. 778, 785), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes v. 15.12. 2001 (BGBl. I S. 3762).
- 9.
Vgl. hierzu auch Gellermann/Stoll/Schwarz/Wolf, Nutzungsbeschränkungen, Anhang, Modul 1a, S. 37.
- 10.
Die Formulierung geht auf das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24.7.1964, BGBl. I S. 497, zurück, mit dem die oben schon erwähnte Genfer Festlandsockelkonvention von 1958 umgesetzt wurde. Sie wurde dann in das BBergG übernommen, siehe BT-Drs. 8/1315, S. 154.
- 11.
Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 4 Rn. 4, 11 und § 132 Rn. 4.
- 12.
Boldt/Weller, BBergG, § 132 Rn. 2.
- 13.
Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 132 Rn. 4: „Sonderrechtscharakter“.
- 14.
Boldt/Weller, BBergG, § 132 Rn. 3.
- 15.
Vom 11.11.1982, BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert am 10.8. 2005, BGBl. 2005 I S. 2452.
- 16.
Boldt/Weller, BBergG, § 132 Rn. 4.
- 17.
Boldt/Weller, BBergG, § 132 Rn. 8.
- 18.
Boldt/Weller, BBergG, § 132 Rn. 7.
- 19.
Boldt/Weller, BBergG, § 132 Rn. 7: „Ein gewisses Maß der Beeinträchtigung anderer Nutzungsarten durch Forschungshandlungen muss hiernach in Kauf genommen werden; die Beeinträchtigung darf aber nicht ‘unvertretbar’ sein.“
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Gellermann, M., Stoll, PT., Czybulka, D., Mißling, S. (2012). § 12 Wissenschaftliche Meeresforschung . In: Handbuch des Meeresnaturschutzrechts in der Nord- und Ostsee. Schriftenreihe Natur und Recht, vol 14. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-25417-8_13
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