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7. Kapitel: Privilegierungsbedürfnisse im Urheberrechtsgesetz

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Zusammenfassung

Obwohl zwischenzeitlich durchaus einige nutzergenerierte Medienformate existieren, die – wie in Kap. 6 gezeigt werden konnte – im Wesentlichen den vom Gesetzgeber bereits als privilegierungswürdig anerkannten Zwecken entsprechen, erweist sich die eigenmächtige Erstellung von UGC bei näherer Betrachtung de lege lata ganz überwiegend als Urheberrechtsverletzung. Entweder weil die von den traditionsverhafteten Schrankenbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen von den einzelnen partizipierenden Nutzern nicht erfüllt werden (können) oder die Bereitstellung der Inhalte zu einem vom Gesetz bislang nicht privilegierten Zweck erfolgt.

Die diesen beiden Publikationskategorien zugrunde liegenden Nutzungsintentionen ergeben zusammengenommen das durch das Web 2.0 neu entstandene urheberrechtlich relevante Verwertungsanliegen der Allgemeinheit, das nun Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung ist. Inwiefern dieses Verwertungsanliegen jedoch auch ein Defizit auf Seiten der Urheberrechtsschranken verursacht, ist letztlich davon abhängig, ob bzw. inwieweit es als privilegierungswürdig anzuerkennen ist. Das Bestehen eines Privilegierungsbedürfnisses für UGC im UrhG wird daher in zwei aufeinander folgenden Prüfungsschritten eruiert: Zunächst wird der konkrete Umfang des neuen urheberrechtsrelevanten Verwertungsanliegens bestimmt (B) und sodann dessen Privilegierungswürdigkeit überprüft (C).

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Notes

  1. 1.

    Siehe im Einzelnen hierzu die Prüfungsergebnisse oben: „Einschlägige Urheberrechtsschranken“, Kapitel 6, S. 186 ff.

  2. 2.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 129.

  3. 3.

    Eine weitere Aufstellung typischer Motive zur Erzeugung von UGC findet sich auch in Aufderheide/Jaszi, Recut, Reframe, Recycle: Quoting Copyrighted Material in User-Generated Video, S. 5 ff. sowie Schorb/Würfel/Kießling/Keilhauer, YouTube und Co. – neue Medienräume Jugendlicher, S. 23 ff.; siehe hierzu auch die Studie von Scherf/Neus/Tietz/Waesche, Innovation der Medien, S. 10.

  4. 4.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 129 ff., die in ihrer Studie – der vom Verfasser vorgeschlagenen Definition für UGC entsprechend – ebenfalls die „berufliche Internetnutzung“, d. h. die zu gewerblichen Zwecken erfolgende Bereitstellung professionell erzeugter Medieninhalte, von vornherein von der Betrachtung ausgeschlossen haben. Damit wurde der Fokus ihrer Untersuchung zutreffend auf die „private Mediennutzung“ gelegt, ohne jedoch eine kommerzielle Zielrichtung der Inhaltsbereitstellung im Einzelfall auszuschließen, da insbesondere E-Commerce-Anwendungen wie eBay grundsätzlich mit umfasst wurden (S. 133).

  5. 5.

    Vgl. hierzu die motivationsspezifische Typisierung der „Infosucher“, Unterhaltungssucher“ und „Kommunikatoren“ bei Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 144 f.

  6. 6.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 140.

  7. 7.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 141.

  8. 8.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 141 f.

  9. 9.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 142 f.

  10. 10.

    Vgl. Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 143.

  11. 11.

    Vgl. Schmidt, Was ist neu am Social Web? – Soziologische und kommunikationswissenschaftliche Grundlagen, S. 33; s. a. Lauber/Wagner, Podcasts und Internetradio – Wie sich Jugendliche und junge Erwachsene die neuen Medien zwischen Radio und Internet aneignen, S. 184.

  12. 12.

    Vgl. Schorb/Würfel/Kießling/Keilhauer, YouTube und Co. – neue Medienräume Jugendlicher, S. 23.

  13. 13.

    Da für den Fall des Vorliegens eines soziologischen Publikationsmotivs auf Seiten des Prosumenten sämtliche dem Nutzerbeitrag zugrunde liegenden Leistungsergebnisse unabhängig von ihrer Herkunft bzw. der Rechtsinhaberschaft prinzipiell das gleiche Schicksal teilen, lässt sich der im Einzelfall festgestellte Charakter der Publikationshandlung grundsätzlich auch auf die Nutzung der etwaig in den bereitgestellten Nutzerbeiträgen enthaltenen fremden Werke und Leistungen übertragen.

  14. 14.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „3. Kapitel: Verwertungsformen für User Generated Content“, S. 45 ff.

  15. 15.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „Veröffentlichung der Medieninhalte im Internet“, Kapitel 4, S. 94 ff.

  16. 16.

    Vgl. Schmidt, Was ist neu am Social Web? – Soziologische und kommunikationswissenschaftliche Grundlagen, S. 33.

  17. 17.

    Vgl. Schmidt, Was ist neu am Social Web? – Soziologische und kommunikationswissenschaftliche Grundlagen, S. 32.

  18. 18.

    Siehe hierzu bereits oben: „Schlussfolgerungen“, Kapitel 4, S. 120 ff. sowie „Erzeugung von User Generated Content als sozialtypische Verhaltensweise“, Kapitel 6, S. 321 f.

  19. 19.

    Vgl. Schmidt, Was ist neu am Social Web? – Soziologische und kommunikationswissenschaftliche Grundlagen, S. 28.

  20. 20.

    Siehe hierzu insb. die ARD/ZDF-Onlinestudien 2008/2009, abrufbar unter der URL: http://www.ard-zdf-onlinestudie.de [01.03.2010].

  21. 21.

    Vgl. hierzu die Auswertung von Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 134.

  22. 22.

    Vgl. hierzu die Auswertung von Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 138.

  23. 23.

    Siehe hierzu auch die Ausführungen oben: „Öffentliche Wiedergabe – § 52 UrhG“, Kapitel 6, S. 302 ff.

  24. 24.

    So wohl auch Gerhards/Klinger/Trump, Das Social Web aus Rezipientensicht: Motivation, Nutzung und Nutzertypen, S. 148.

  25. 25.

    Siehe näher hierzu Roßnagel/Jandt/Schnabel/Yliniva-Hoffmann, Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht.

  26. 26.

    Siehe hierzu auch die Ausführungen oben: „Stellungnahme zur Ergänzung wirtschaftlicher Abgrenzungsmerkmale“, Kapitel 6, S. 362 ff.

  27. 27.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „Veröffentlichung der Medieninhalte im Internet“, Kapitel 4, S. 94 ff.

  28. 28.

    Siehe hierzu oben: „ 3. Kapitel: Verwertungsformen für User Generated Content“, S. 45 ff.

  29. 29.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 9.

  30. 30.

    Siehe eingehend hierzu oben: „3. Kapitel: Verwertungsformen für User Generated Content“, S. 45 ff.

  31. 31.

    Siehe näher hierzu sogleich: „Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“, S. 385 f.

  32. 32.

    Siehe hierzu insb. das bereits im Rahmen der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG erörterte Beispiel oben: „Erzeugung von User Generated Content als sozialtypische Verhaltensweise“, Kapitel 6, S. 321 f.

  33. 33.

    Vgl. zum Vorstehenden Lauber/Wagner, Podcasts und Internetradio – Wie sich Jugendliche und junge Erwachsene die neuen Medien zwischen Radio und Internet aneignen, S. 184.

  34. 34.

    Vgl. Lauber/Wagner, Podcasts und Internetradio – Wie sich Jugendliche und junge Erwachsene die neuen Medien zwischen Radio und Internet aneignen, S. 184.

  35. 35.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 255 m. w. N.; siehe hierzu auch die AmtlBegr., BT-DruckS. IV/270, S. 68 ff.

  36. 36.

    Vgl. hierzu bereits oben: „Öffentliche Wiedergabe – § 52 UrhG“, Kapitel 6, S. 302 f.

  37. 37.

    So zutreffend Lessig, Freie Kultur, S. 152 f.

  38. 38.

    Ähnlich auch Ott, K&R 2007, 623, 625: „Perspektivisch ist zu überlegen, ob mit den Entwicklungen im Web 2.0 nicht eine vorsichtige Ausweitung der Schrankenbestimmungen durch den Gesetzgeber vorgenommen werden sollte.“ Weitergehend Knopp, GRUR 2010, 28, 32, der „einen Schutz davor, dass eine Auseinandersetzung mit dem Werk erfolgt, […] über das wirtschaftliche Interesse hinaus“ für nicht erforderlich hält. Es bestehe insbesondere „kein zwingender Grund, den Urheber vor der Veröffentlichung nichtgeschäftlicher Bearbeitungen zu schützen.“

  39. 39.

    Hilty, ZUM 2003, 983, 1005; ähnlich auch Gowers, Gowers Review of Intellectual Property, S. 4: „Balanced and flexible rights should enable consumers to use material in ways that do not damage the interests of right holders and will help ensure that citizens have trust in the system.“

  40. 40.

    In Bezug auf Mashups ebenso Ott, K&R 2007, 623, 625.

  41. 41.

    Zu denken sei hier nur an die Tatbestände der §§ 44 a, 49, 50, 53 oder 58 UrhG bei denen es durchweg zu unvermeidbaren positiven Privilegierungseffekten im Umfeld der unmittelbar privilegierten Personenkreise kommt.

  42. 42.

    Zur Frage, inwieweit die akzessorische Privilegierung der von den Webseitenbetreibern vorgenommenen Verwertungshandlungen die normale Auswertung beeinträchtigt siehe unten: „Beeinträchtigung der normalen Auswertung“, Kapitel 9, S. 421 ff.

  43. 43.

    Siehe näher hierzu unten: „Einführung eines kompensierenden Vergütungsanspruchs“, Kapitel 8, S. 404 ff.

  44. 44.

    Einen entsprechenden Handlungsbedarf sieht offensichtlich auch die EU-Kommission, die in ihrem Grünbuch bzgl. Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft vom 16.7.2008 (Grünbuch 2008) explizit die Frage aufwirft, ob eine „Ausnahme für von Nutzern geschaffene Inhalte“ eingeführt werden sollte (vgl. hierzu Grünbuch 2008 – Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft, S. 19 ff.).

  45. 45.

    Zur rechtspolitischen Opportunität der Einführung eines kompensierenden Vergütungsanspruchs auf Seiten der Plattformbetreiber siehe näher unten: „Einführung eines kompensierenden Vergütungsanspruchs“, Kapitel 8, S. 404 ff.

  46. 46.

    Ebenfalls für eine Umwandlung urheberrechtlicher Verbotsansprüche in gesetzliche Lizenzen im unkontrollierbaren Massenmarkt Hilty, Verbotsrecht vS. Vergütungsanspruch, S. 325, 336 f.; s. a. Geiger, GRUR Int. 2008, 459, 463 f. sowie Geiger, IIC 2007, 707 ff.

  47. 47.

    Kritisch hierzu Peukert in: Berger/Macciacchini, Populäre Irrtümer im Urheberrecht, S. 40 ff. m. w. N.

  48. 48.

    Vgl. hierzu insb. den Ansatz von Geiger, GRUR Int. 2008, 459, 462 ff. m. w. N.; Geiger, IIC 2007, 707, 714 ff.; Peukert in: Berger/Macciacchini, Populäre Irrtümer im Urheberrecht, S. 39 ff.; Hilty, Verbotsrecht vS. Vergütungsanspruch, S. 325, 336 ff.; Hilty, ZUM 2003, 983, 1001 ff.

  49. 49.

    Hiervon geht nun wohl auch die EU-Kommission aus, wenn sie festhält: „Die Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, kann als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege steht.“ (vgl. Grünbuch 2008 – Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft, S. 20 (Hervorh. d. Verf.)).

  50. 50.

    So schon Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 82; im Ergebnis ebenso Knopp, GRUR 2010, 28, 32 f.

  51. 51.

    Vgl. Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 82.

  52. 52.

    So zutreffend Badura, Privatnützigkeit und Sozialbindung des geistigen Eigentums, S. 45, 48 f. (Hervorh. d. Verf.).

  53. 53.

    Eingehend zum Verhältnis von Güterzuordnung und Freiheitsschutz im Privatrecht Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, S. 891 ff.

  54. 54.

    Zu den verschiedenen Rechtsetzungsalternativen siehe näher unten: „8. Kapitel: Lösungsansätze für eine Privilegierung von User Generated Content“, S. 393 ff.

  55. 55.

    Siehe hierzu auch die Ausführungen oben: „User Generated Content als zweckkonformes Verwertungsergebnis“, Kapitel 6, S. 290 f.

  56. 56.

    Zerfaß/Welker/Schmidt, Kommunikation, Partizipation und Wirkungen im Social Web, S. 9.

  57. 57.

    Wie erfolgreich UGC heute von verschiedenen Unternehmen gezielt zur Kundenbindung eingesetzt werden kann, haben bereits die Ausführungen zum Crowdsourcing und Engagement-Marketing im Rahmen der Darstellung der Verwertungsformen für UGC gezeigt. Auf diese Erkenntnisse sei an dieser Stelle ergänzend Bezug genommen; siehe hierzu insb. oben: „Crowdsourcing und Engagement-Marketing“, Kapitel 3, S. 74 ff.

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Bauer, C.A. (2011). 7. Kapitel: Privilegierungsbedürfnisse im Urheberrechtsgesetz. In: User Generated Content. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-20068-7_8

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