Zusammenfassung
„Es geht um das Eigentum an mir selbst, an meinem Körper. Und es geht dann dabei um eine völlig neue Form der ‚Sozialpflichtigkeit‘. Scharf formuliert: der berühmte Eigentumsartikel des Grundgesetzes könnte bei der nächsten Verfassungsreform folgendermaßen erweitert werden: Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. In den Körper des Menschen kann eingegriffen werden, wenn es dem Wohle der Allgemeinheit dient. Das nähere bestimmen die Gesetze.“
Diese bewusst überzogene These, die der speyerische Wissenschaftler Carl Böhret im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen des Eigentums gewagt hat, mutet zunächst befremdlich an, gilt doch die Erkenntnis, dass am menschlichen Körper – zumindest am lebenden – keine Eigentumsrechte bestehen können, als juristisches Allgemeingut. Verlässt man jedoch die Perspektive der Eingriffsabwehr und wendet den Blick hin zur Funktion des Eigentums, seinem Inhaber einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, stellt sich die Frage, inwieweit hergebrachte Auffassungen revidiert werden müssen. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass menschliche Körpersubstanzen einen Vermögenswert haben können, begreift man Vermögenswert als Resultat von Angebot und Nachfrage. So liegt allein der Bedarf an Gehörknöchelchen und Augenhornhäuten bei mehreren Tausend jährlich, von dem chronischen Mangel an verfügbaren klassischen Spenderorganen wie Niere, Leber etc. ganz zu schweigen. Zwar kann trotz verschiedener Medienberichte über den Organhandel nicht die Rede davon sein, in Deutschland bestehe ein florierender Organmarkt, jedoch sah der Gesetzgeber offenbar den Bedarf, den Organhandel durch §§ 17, 18 des Transplantationsgesetzes (TPG) unter Strafe zu stellen.
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(2009). Einleitung. In: Eigentum an Körperteilen. Bibliothek des Eigentums, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-88822-2_1
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