Zusammenfassaug
Die Kommunen nehmen vielfältige Aufgaben wahr. Moderne Verwaltung arbeitet nicht allein mit Dezernaten und Ämtern. Sie bedient sich zunehmend verschiedener Rechtsformen zur Bewältigung der an sie gerichteten Anforderungen. Öffentlich-rechtliche Organisationsformen und privatrechtliche stehen hierfür zur Verfügung, ohne dass allgemeine Aussagen darüber getroffen werden können, welcher jeweils der Vorzug gebührt. Bereits seit der Weimarer Zeit ist schon anerkannt, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationshoheit das Recht zusteht, die Rechtsform für ihre Unternehmen und Einrichtungen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuwählen. Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 hat dieses Wahlrecht bestätigt und als Voraussetzung für die Wahl der Gesellschaftsform verlangt, dass eine Haftungsbeschränkung erfolgt und einige Rahmenbedingungen eingehalten werden (§§ 69 Abs. 1, 70 DGO), woran die Gemeindeordnungen stets festgehalten haben. Die Gründe für die Wahl der einen oder anderen Rechtsform sind vielfältig. Sie orientieren sich bei privatrechtlichen Formen u. a. an der höheren Flexibilität und Kostenstruktur, etwa bei der Gestaltung von Personalfragen, oder aber an steuerlichen Anforderungen. Bei der Wahl der Rechtsform gilt für die Kommunen das verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Recht der Organisationshoheit, das den Kommunen freie Wahl der Rechtsform ihrer Einrichtungen und Unternehmen lässt. Für den Bürger bleibt allein entscheidend, dass die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden.
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Geerlings, J. (2011). § 52 Das kommunale Aufsichtsratsmandat. In: Mann, T., Püttner, G. (eds) Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-77527-0_14
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