Zusammenfassaug
Die Kommunalverfassungen der Länder erlauben den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städten und Land-/Kreisen), sich wirtschaftlich zu betätigen. Der Umfang der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung ist in den letzten Jahren in einzelnen Ländern Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen. Dabei geht es vorwiegend um die Frage, ob sich die Kommunen überhaupt wirtschaftlich betätigen sollten oder ob sie die betroffene Aufgabe der privaten Wirtschaft zu überlassen haben. Innerhalb des so in den Ländern gegebenen rechtlichen Rahmens (regelmäßig Schrankentrias: der öffentliche Zweck muss das Unternehmen rechtfertigen; das Unternehmen muss nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf stehen; der öffentliche Zweck darf nicht ebenso gut oder wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt oder erfüllt werden können/die Kommune muss nachweisen, dass sie den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfullt oder erfullen kann → § 40 Rn. 7 ff.; § 41 Rn. 30 ff.; § 42 Rn. 33 ff.) durfen die kommunalen Gebietskorperschaften Unternehmen errichten, ubernehmen oder wesentlich erweitern. Sie bleiben bei der wirtschaftlichen Betatigung aber „Verwaltung“ im weiteren Sinne. Die unternehmerische Betatigung einer Kommune ist immer an eine öffentliche Aufgabe gebunden, deren Erfullung im Gemeinwohl liegt. Regelmasig soll die wirtschaftliche oder unternehmerische Betatigung fur die Kommune einen Ertrag abwerfen. Allerdings wird diese Funktion der wirtschaftlichen Betatigung zunehmend infrage gestellt. Zur Prufung der Frage, ob und inwieweit die Betatigung wirtschaftlich ist, bedarf es eines Rechnungswesens, das den Erfolg der Betatigung korrekt ausweist. Die dazu notige Rechnungslegung bedarf einer Prufung, die auch offentlich-rechtlich determiniert ist.
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Albers, H. (2011). § 48 Rechnungslegung und Prüfung kommunaler Unternehmen. In: Mann, T., Püttner, G. (eds) Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-77527-0_10
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