Zusammenfassung
Risiken der Durchführung von IT-Projekten wachsen mit Zunahme der Projektkomplexität. Eingrenzen lassen sich diese Risiken weitgehend nur durch geeignete Vertragsgestaltung, da die meisten IT-Projekte keine Verzögerung durch jahrelange Rechtsstreitigkeiten (oder auch nur Schiedsverfahren) vertragen. Schöpft nun die Geschäftsleitung die vorhandenen vertraglichen Regelungsmöglichkeiten (wie sie mittlerweise in ITIL und ISO 20000 entwickelt und als Best Practice und Normen objektiviert wurden) nicht aus oder kontrolliert sie den Projektablauf nicht ausreichend, können die Mitglieder der Geschäftsleitung persönlich gegenüber der Gesellschaft haftbar sein, wenn ohne dieses Versäumnis etwa ein Scheitern oder eine wesentliche Verzögerung des IT-Projekts vermeidbar gewesen wäre. Die Mitglieder der Geschäftsleitung des IT anwendenden Unternehmens müssen damit ein eigenes, persönliches Interesse daran haben, ihrer möglichen haftungsweisen Inanspruchnahme bereits in der Phase der Vertragsverhandlungen mit Anbietern durch richtige Vertragsgestaltung und bei der Projektdurchführung durch richtige Kontrolle der Vertragserfüllung vorzubeugen.
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(2007). Rechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung für die Projektdurchführung. In: IT-Projektrecht. Xpert.press. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-73224-2_8
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