Auszug
§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt über die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinaus auch die streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten vor Störungen „an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten“.490 Während der räumliche Geltungsbereich eingegrenzt ist, bedarf der Verbotstatbestand einer Charakterisierung:
In der Verhaltensforschung sind Störungen definiert „als nicht zur normalen Umwelt von Organismen, Populationen oder zum normalen Haushalt von Ökosystemen gehörende Faktoren oder Faktorenkomplexe, häufig vom Menschen ausgelöst, die reversible oder irreversible Veränderungen in den Eigenschaften dieser Systeme bewirken“.491 Für die hier interessierenden Fragestellungen des Artenschutzes in Planungs- und Genehmigungsverfahren, bei denen es darum geht, nachteilige Auswirkungen von Vorhaben an bestimmten Lebensstätten bzw. während bestimmter Lebensphasen für die Gruppe der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten zu verhindern, lässt sich diese allgemeine Definition so spezifizieren:
Eine Störung liegt vor, wenn vorhabenbedingte Auswirkungen reversible oder irreversible nachteilige Veränderungen in den Eigenschaften der streng geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten an ihren Brut-, Nist-, Wohn- und Zufluchtstätten bewirken.492
Siehe dazu auch Teil 1, § 2 D III 5.
Stock/Bergmann/Helb/Keller/Schnidrig-Petrig/Zehnter, Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 3, (1994), 49.
An dieser Stelle wären die in Art. 5 Abs. 1 lit. d VRL bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. b angesprochenen Zeiten zu ergänzen. Darauf wird hier der Übersichtlichkeit halber erst einmal verzichtet.
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Literatur
Stock/ Bergmann/ Helb/ Keller/ Schnidrig-Petrig/ Zehnter, Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 3, (1994), 53.
Fitness im Sinne von Eignung für die Weitergabe des spezifischen eigenen Erbgutes (Immelmann/Prove/Sossinka, Verhaltensforschung, 14).
Flade, Brutvogelgemeinschaften, 562.
Lichtemissionen sind nicht nur ein Problem für Insekten. So beschreiben Hermann/Baier/Bosecke, Naturschutz und Landschaftsplanung, 115 ff., erhebliche Störungen von Kranichen (Grus grus) an ihren Schlafplätzen durch Skybeamer auch über Kilometer hinweg. Kommt so etwas nicht nur einmal, sondern regelmäßig vor, so wäre auch eine solche Einwirkung als eine erhebliche Störung an einer Lebensstätte einzustufen.
Zur Frage des Lärms finden sich bei Reck, Lärm, ausführliche Darstellungen, auf die hier verwiesen wird; Störungswirkung durch Windkraftanlagen sind zusammenfassend beschrieben in TU Berlin, Windenergie/Vögel.
Reijnen/Foppen, J. Appl. Ecol. 31 (1994), 85 ff., fanden für den Fitis (Phylloscopus trochilus) in einem Korridor bis 200 m entlang einer Straße einen überproportionalen Anteil junger, unerfahrener Männchen, die die Reviere später besetzten und um 40 % weniger erfolgreich brüteten als die weiter entfernten Artgenossen.
Nach Petersen/Ellwanger/Biewald/Hauke/Ludwig/Pretscher/Schröder/Ssymank, Wirbeltiere, 504.
Nach Petersen/Ellwanger/Biewald/Hauke/Ludwig/Pretscher/Schröder/Ssymank, Wirbellose, 465.
Siehe „einzelne Phasen der Brut-und Aufzuchtzeit“, Abb. 2, in EU-Kommission, Jagdpapier.
Kruckenberg, Raumnutzung, 64, führt zur Blessgans (Anser albifrons) aus: „Der erste Winter ist für Wildgänse fester Bestandteil der Aufzuchtzeit, da die Jungen erst hier lebenswichtige Dinge erlernen.“
Petersen/ Ellwanger/ Biewald/ Hauke/ Ludwig/ Pretscher/ Schröder/ Ssymank, Wirbellose, 511 ff.
Dieser Raum wird auch als „Brutholz“ charakterisiert: Siehe Petersen/Ellwanger/Biewald/Hauke/Ludwig/Pretscher/Schröder/Ssymank, Wirbellose, S. 407.
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(2007). Störungen. In: Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Schriftenreihe Natur und Recht, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-69097-9_9
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