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Part of the book series: Schriftenreihe Natur und Recht ((NATUR,volume 7))

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Auszug

§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt über die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinaus auch die streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten vor Störungen „an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten“.490 Während der räumliche Geltungsbereich eingegrenzt ist, bedarf der Verbotstatbestand einer Charakterisierung:

In der Verhaltensforschung sind Störungen definiert „als nicht zur normalen Umwelt von Organismen, Populationen oder zum normalen Haushalt von Ökosystemen gehörende Faktoren oder Faktorenkomplexe, häufig vom Menschen ausgelöst, die reversible oder irreversible Veränderungen in den Eigenschaften dieser Systeme bewirken“.491 Für die hier interessierenden Fragestellungen des Artenschutzes in Planungs- und Genehmigungsverfahren, bei denen es darum geht, nachteilige Auswirkungen von Vorhaben an bestimmten Lebensstätten bzw. während bestimmter Lebensphasen für die Gruppe der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten zu verhindern, lässt sich diese allgemeine Definition so spezifizieren:

Eine Störung liegt vor, wenn vorhabenbedingte Auswirkungen reversible oder irreversible nachteilige Veränderungen in den Eigenschaften der streng geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten an ihren Brut-, Nist-, Wohn- und Zufluchtstätten bewirken.492

Siehe dazu auch Teil 1, § 2 D III 5.

Stock/Bergmann/Helb/Keller/Schnidrig-Petrig/Zehnter, Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 3, (1994), 49.

An dieser Stelle wären die in Art. 5 Abs. 1 lit. d VRL bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. b angesprochenen Zeiten zu ergänzen. Darauf wird hier der Übersichtlichkeit halber erst einmal verzichtet.

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Literatur

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(2007). Störungen. In: Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Schriftenreihe Natur und Recht, vol 7. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-69097-9_9

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