Zusammenfassung
Das Erbstatut des spanischen Rechts bestimmt sich nach Art. 9 Ziff. 8 CC — wie auch im deutschen Recht — nach dem Heimatrecht des Erblassers, d. h. nach seiner Staatsangehörigkeit im Erbfall. Auch hier kommt es auf die Belegenheit von Nachlassgegenständen oder dem Wohnsitz des Erblassers ebenso wenig an wie auf die Frage, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die in Spanien nach wie vor geltenden Foralrechte, d. h. Landesrechte einzelner spanischer Provinzen, zur Anwendung kommen, die teilweise eigene erbrechtliche Regelungen enthalten. Folgende Regionen Spaniens sind noch weitgehend von den bestehenden Foralrechten geprägt: Aragon, Balearen, Katalonien, Bis-kaya, Allava, Galizien, Navarra.
Dieser Beitrag wurde unter freundlicher Mithilfe von Philipp Kirchheim verfasst.
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© 2003 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Wigand, K. (2003). Vererbung und Schenkung von Immobilien in Spanien. In: Wigand, K., Albert, S. (eds) Auslandsimmobilien. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90407-2_15
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