Zusammenfassung
Den Gegensatz zu den reinen Vorsatzdelikten der §§ 75–79 bilden die reinen Fahrlässigkeitsdelikte gegen Leib und Leben. Auch sie sind durchwegs Erfolgsdelikte und aVerletzungsdelikte, und auch bei ihnen beschreibt das Gesetz nicht die Tathandlung als solche, sondern nur als die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (sog. Erfolgs-Verursachungs- Delikte). Doch folgt bei den Fahrlässigkeitsdelikten bereits unmittelbar aus dem Gesetz — nämlich aus § 6, der bei jedem dieser Tatbestände mitzulesen ist ∶, dass nicht jedes kausale Verhalten den Tatbestand erfüllt, sondern nur ein objektiv sorgfaltswidriges.
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Fuchs, H., Reindl-Krauskopf, S. (2009). Fahrlässige Körperverletzung und Fahrlässige Tötung. In: Strafrecht Besonderer Teil I. Springer Notes Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99258-6_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-211-99258-6_4
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