Zusammenfassung
I. Der Begriff Wirtschaftsaufsicht umfasst eine besondere Form staatlicher Beobachtung zu dem Zweck, das Objekt staatlicher Aufsicht mit einem gesetzlich definierten Maßstab in Übereinstimmung zu bringen oder zu erhalten („Funktionsschutztheorie“). Versagen „normale Wirtschaftsprozesse“ und ist dies (zum Teil) eine Folge der besonderen Struktur eines Wirtschaftszweigs, ist die staatliche Aufsicht verpflichtet, „korrigierend“ einzugreifen. Zweck der Aufsicht ist es daher, die Funktionsfähigkeit der aufsichtsunterworfenen Wirtschaftszweige im öffentlichen (volkswirtschaftlichen) Interesse zu wahren. Wirtschaftsaufsicht ist daher nicht bloß als beobachtende Tätigkeit durch staatliche Aufsichtsbehörden zu definieren, sondern ist darüber hinaus final darauf gerichtet, die Einhaltung des besagten Maßstabs zu sichern, daher die unternehmerische Tätigkeit Einzelner punktuell und anlassbezogen zu korrigieren. Dies wird durch besondere, an die Aufsichtsunterworfenen gerichtete Verhaltensnormen sichergestellt, die — soweit erforderlich — mit Hilfe staatlichen Zwangs durchgesetzt werden („Berichtigungsfunktion“).
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Raschauer, N. (2010). Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse. In: Aktuelle Strukturprobleme des europäischen und österreichischen Bankenaufsichtsrechts. Forschungen aus Staat und Recht, vol 158. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-88855-1_10
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