Auszug
Die Anonymverfügung wird im Gesetz zwar im Anschluss an die Strafverfügung, somit noch vor der Organstrafverfügung behandelt, sie stellt aber die vom Gesetzgeber zuletzt eingeführte Form eines abgekürzten Verfahrens dar. Im Gegensatz zu den beiden anderen Formen wurde die Anonymverfügung erst 1987 — 62 Jahre später — eingefügt. Die Zahl der Verwaltungsstrafsachen wuchs stetig, insb die Zahl der Verkehrsdelikte stieg drastisch und bewirkte dadurch eine Überlastung der Verwaltungsbehörden. Vor allem die BPD Wien forderte vom Bundesgesetzgeber verstärkt eine Reaktion auf diese Entwicklung.287 Der Gesetzgeber288 sah sich gezwungen, eine Lösung zur Entlastung der Behörden zu finden. Mit der Einführung einer neuen verfahrensrechtlichen Bestimmung sollte es den Behörden ermöglicht werden, Bagatellfälle auch tatsächlich als solche zu behandeln, ohne mit rechtsstaatlichen Forderungen in Konflikt zu geraten und so unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Anonymverfügung sollte vor allem in jenen Fällen eine rasche Erledigung geringfügiger Straftatbestände ermöglichen, in denen eine Organstrafverfügung mangels einer Ermächtigung zur Einhebung einer Geldstrafe für die begangene Verwaltungsübertretung nicht zulässig war.289
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References
Messiner, ZVR 1988, 15.
Vgl RV 133 BlgNR 17. GP l0f.
Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 2.
Messiner, ZVR 1988, 15 zufolge wird die Anonymverfügung schon deshalb nur hauptsächlich im Bereich der Verkehrsrechts zur Anwendung kommen, da in anderen Bereichen eine dem Kfz-Zulassungsbeisitzer entsprechende Person kaum vorhanden sein wird.
ZBVfSlg 8945/1980; 15.351/1998; 16.641/2002; Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 5; Janko, bbl 2000, 144; Khakzadeh, ZÖR 2003, 372f.
Janko, bbl 2000, 144; Khakzadeh, ZÖR 2003, 372ff; In diese Richtung jedoch tendierend Mayer, Kompetenzverschiebungen 13f; Öhlinger, Reform 13f; Wieshaider, Interessent 37f.
RV 1139 BlgNR 21.GP 24.
RV 1139 BlgNR 21.GP 20.
Nähere Ausführungen zur Zuständigkeit vgl Kapitel III.F.3.b.
ZVR 1999 Fn 140.
DfRS des BKA 1988 VII. 50. (17).
ZVR 1988, 17f.
Zu bedenken ist hierbei, dass durch Art 11 Abs 2 B-VG die Erlassung sog Subsidiärbestimmungen nicht ausgeschlossen ist; Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 7f; Hengstschläger/Leeb, AVG § 1 Rz 5; Öhlinger, Reform 9ff; aA Barfuss, JB1 1974, 298ff; Mayer, Kompetenzverschiebungen I4f.
Die Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu aufgrund Art 11 Abs 2 B-VG ergehenden Gesetzen steht gern Art 11 Abs 3 B-VG zwar grundsätzlich dem Bund zu, dieser kann aber in diesen Gesetzen etwas anderes bestimmen. Zur Frage, wem die Kompetenz nach derzeitiger Rechtslage zukommt vgl Kapitel III.F3.b.
So hat etwa der ÖAMTC ebenfalls wiederholt die Erlassung eines bundeseinheitlich verbindlichen Strafenkatalogs für Anonymverfügung gefordert. Die Umsetzung dieses Ansinnens scheiterte bislang jedoch am Widerstand der Bundesländer; vgl dazu zB RV 1167 BlgNR 20. GP 152. Auch der Autofahrerklub ARBÖ forderte bereits mehrmals die Erlassung eines einheitlichen Strafenkatalogs; http://www.arboe.or.at/ARBOE/Homepage/startseite.nsf/wnews/0DA9B6E6... (21.12.2004); Hebestreit, OÖNachrichten vom 14.9. 2004.
Sprinzel, ZVR 1999, 3; Thienel, Verwaltungsverfahren 498; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 894/1; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II VStG § 49a Anm 4.
Vgl zB die VO der BDP Wien vom 11.5.2005 verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 24A vom 16.6.2005; die VO der BDP Linz vom 4.12.2001 verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung 2001/25.
Dazu, dass Vormerkdelikte des § 30a Abs 2 FSG einer Bestrafung mittels Anonymverfügung unzugänglich sind, und daher in eine Verordnung iSd § 49a Abs 1 nicht aufgenommen werden können vgl Kapitel III A. I.c.
In Deutschland existiert bereits ein bundeseinheitlicher Verwarnungs-und Bußgeldkatalog. Der deutsche Verwarnungs-und Bußgeldkatalog beinhaltet eine detaillierte Aufzählung der einzelnen Straftatbestände und zT auch dahingehende Differenzierungen, ob die Verwaltungsübertretung zB zu einer Behinderung oder Gefährdung führte oder einen bloßen Formalverstoß bildete. Vgl dazu Verwarnungs-und Bußgeldkatalog 92ff.
Sprinzel, ZVR 1999, 10f meint anlässlich dieser Diskussion, dass das Verhältnis des § 49a Abs 1 zu § 47 Abs 2 völlig offen sei. Dies sei insb auf die mangelnde Determinierung dieser beiden Bestimmungen zurückzuführen. Die Anknüpfung an die Person eines konkreten Beschuldigten, wie es nur bei der Strafverfügung erforderlich wäre, würde Sprinzel zufolge zur Abgrenzung dieser beiden Erledigungsformen wenig hilfreich sein, wenn die Annahme, der Zulassungsbesitzer sei auch der Täter der Verwaltungsübertretung zutreffe. Dazu ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung Sprinzels das Vorliegen eines bloßen Verdachts der Begehung einer Straftat für die Erlassung einer Strafverfügung nicht ausreicht; vgl dazu Kapitel II.B.3.
Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 2.
Wielinger, Verwaltungsverfahren Rz 336.
Bzgl der Stadt Graz vgl http://www.steiermark.orf.at/stories/51053/ (12.8.2005); „Verfassungsdienst stoppt Privatsheriffs“, Der Standard vom 28.9.2005.
Vgl dazu das Schreiben des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes vom 2.9.2005.
RV 133 BlgNR 17. GP 10.
RV 133 BlgNR 17. GP 10.
Vgl dazu das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.12.2005, FA1F-Erlass 11/2005.
Zunächst überlegte die Stadt Graz als Reaktion auf das Schreiben des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes Privatpersonen als Strafenaufsichtsorgane zu vereidigen, um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens per Anonymverfügung auf der Basis lediglich privater erhobener Daten zu ermöglichen. Der Vereidigung der privaten Überwacher fehlte aber die gesetzliche Basis. Deshalb war ursprünglich die Verabschiedung eines neuen Landes-Organisationsgesetzes geplant. Andrey, Kleine Zeitung vom 30.9.2005. Der Linzer Mobilitätsstadtrat Himmelbauer und der Grazer Verkehrsstadtrat RÜsch wollten zudem versuchen, die private Überwachung im Städtebund zur Diskussion zu bringen und so auf Bundesebene eine Klärung zu erwirken; Fitzinger, Privat-Radar in Graz ausgesetzt 29; Kleine Zeitung vom 30.9.2005. Von diesen Vorhaben wurde nunmehr Abstand genommen, da der Steiermärkische Verfassungsdienst die Überwachung durch Private in Bezug auf Anonymverfügungen entgegen der Auffassung des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes bei geltender Rechtslage als zulässig erachtet.
Hauer/ Leukauf, Handbuch § 25 Anm 2.
Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 1.
VwGH 23.2.2000, 99/03/0314.
Vgl RV 133 BlgNR 17. GP 11.
337 DfRS des BKA 1988 VII. 60. (20).
Walter, ÖJZ 1988, 362; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II VStG § 49a Anm 20.
ÖJZ 1988, 362.
ZVR 1999, 14.
Walter/ Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 894/5.
RV 1167 BlgNR 20. GP 153.
RV 1167 BlgNR 20.GP 153.
Ress, Recht 107f; Thienel, Verwaltungsverfahren 87.
Grundlegend VwSlg 9151 A/1976; VfSlg 12.838/1991.
Antoniolli/ Koja, Verwaltungsrecht 299ff; Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 85; Ress, Recht 123f; Raschauer, Verwaltungsrecht Rz 1137; Thienel, Verwaltungsakt 49ff.
Thienel, Verwaltungsverfahren 87ff.
Siehe RV 133 BlgNR 17. GP 10ff.
ÖAMTC-FI Nr. 67, 1; RV 1167 BlgNR 20. GP 153.
RV 1167 BlgNR 20. GP 153; anlässlich der durch die Realisierung dieses Vorschlags entstehenden Barauslagen meint der ÖAMTC, dass es durchaus vorstellbar sei, der Partei den Kostenersatz aufzuerlegen. Von der Behörde sollten die Barauslagen nur dann getragen werden müssen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
RV 1167 BlgNR 20. GP 153.
ZB Grundrecht auf Datenschutz, Amtsverschwiegenheit.
RV 133 BlgNR 17. GP 11.
Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 873; Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 5; Thienel, Verwaltungsverfahren 499. Vgl ferner DfRS des BKA 1988 VII.61. (20), in welchem ausdrücklich festgelegt wurde, dass die Zustellung einer Anonymverfügung keines Zustellnachweises bedarf.
Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 5.
ZVR 1999, 13.
Verwaltungsverfahren Rz 894/5; Walter, ÖJZ 1988 Fn 18.
Feik, EDV/ADV und Verwaltungsrecht 235.
Sprinzel, ZVR 1999, 13; Kunnert, Verwaltungsverfahren 223.
Vgl Kapitel II.A.3.h.
BGB1 1987/516.
RV 1126 BlgNR 21.GP 2.
AB 293 BlgNR 17. GP 4.
DfRS des BKA 1988 VII. 56. (18f).
Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 871.
Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 871; Thienel, Verwaltungsverfahren 498.
Vgl Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 2.
RV 133 BlgNR 17. GP llf.
ÖJZ 1988 Fn 26.
Vgl dazu Kapitel II.C.3.c.
Vgl Walter, ÖJZ 1988, 363ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 894/6.
Walter, ÖJZ 1988 Fn 21 weist diesbezüglich richtigerweise darauf hin, dass selbst dann die Aktualisierung der Auskunftspflicht nicht im Belieben der Behörde stehe. Käme die Behörde bereits in diesem Zeitpunkt zu der Auffassung, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker nicht mehr zu führen ist, ist das Verlangen um eine Auskunft hinfällig.
Zb Herrnritt, Das Verwaltungsverfahren 7.
Vgl Adamovich/ Funk, Verwaltungsrecht 237f; Mayer, JB1 1976, 632; Schäffer, Rechtsquellen 34ff.
Verwaltungsverfahren 497f.
Verwaltungsverfahren Rz 868.
Pernthaler/ Ranacher, JB1 2002, 283 gehen ebenfalls im Fall der Anonymverfügung vom Vorliegen eines Rechtsakts sui generis aus.
ZVR 1988 Fn 4a.
ZVR 1999, 11f.
Verwaltungsrecht 691.
Verwaltungsverfahrensrecht3 106.
Verwaltungsverfahren 222.
ZB VwGH 20.2.1991, 91/02/0012; 17.6.1994, 93/17/0097.
So auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Fn 521.
Dahingehende Bedenken äußerten Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 7.
Raschauer, Verwaltungsrecht Rz 731.
Schlicht Hoheitliche Handlungen sind zwar nicht gebietender bzw anordnender Art und können somit keine verbindlichen Rechte und Pflichten von verwaltungsbetroffenen Menschen festlegen, sie werden aber dennoch stets im Zusammenhang mit der Hoheitsverwaltung gesetzt. Entscheidend für die Qualifizierung als hoheitliches Handeln der Verwaltung ist somit der Kontext, in dem sie gesetzt werden. Als Bsp für schlicht hoheitliche Verwaltungshandlungen führt die Lehre ua folgende Tätigkeiten an: Das Streife Gehen eines Polizisten auf der Straße, das Hinfahren eines Sachbearbeiters im Amt einer Verwaltungsbehörde mit dem Dienstauto zu einer Verhandlung im Verwaltungsverfahren, die Erteilung einer Auskunft vom Finanzamt etc; vgl dazu Raschauer, Verwaltungsrecht Rz 729ff.
Zum Bescheidbegriff vgl zB Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 417ff; Thienel, Verwaltungsverfahren 204f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 377ff.
Vgl zB VwGH 28.11.2001, 2001/17/0167.
Walter/ Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 380.
So auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Fn 496.
Antoniolli/ Koja, Verwaltungsrecht 538f; Raschauer, Verwaltungsrecht Rz 468.
Der VfGH verlangt daher, dass Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag letztlich in einem nach Art 131 oder Art 144 B-VG beim VwGH oder VfGH bekämpfbaren Bescheid münden müssen; vgl VfSlg 17.101/2004. a]402_Zur Theorie der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems vgl va Schäffer, Rechtsquellen 34ff; Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht 237f; Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht 538f; Oberndorfer/Mayrhofer, Zuteilungsplan 548f; Raschauer, Verwaltungsrecht Rz 468f; Eberhard, Vertrag 258ff. Der VfGH bekannte sich zu diesem Prinzip zB in VfSlg 7593/1975; 9886/1983; 17.394/2004 ua.
Jener Teil der Lehre, welcher der Anonymverfügung die Rechtsqualität eines Bescheids zuerkennt, könnte grundsätzlich die Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen eine Anonymverfügung in Betracht ziehen. Jedoch wird dies wenig zielführend sein, weil im Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung die Anonymverfügung bereits außer Kraft getreten sein wird, so dass die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen wäre; Walter, ÖJZ 1988, 364.
Zur ausführlichen Darstellung des Rechtschutzes gegen fehlerhafte Anonymverfügungen vgl unten Kapitel III. F.
RV 133 BlgNR 17. GP 11.
AB 293 BlgNR 17. GP 2.
VwGH 17.6.1994, 93/17/0097; 10.11.1995, 95/17/0422.
Vgl Walter, ÖJZ 1988, 365; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 894/6; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II VStG § 49a Anm 3.
Walter/ Mayer/ Kusko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht Rz 576.
ZVR 1999, 13.
Verwaltungsverfahren 498.
Verwaltungsverfahren Rz 872.
ZVR 1988, 16ff.
Bedenken hinsichtlich der Abgrenzung der in Betracht kommenden Verwaltungsübertretungen, der Erledigungsformen und der dadurch im unterschiedlichen Ausmaß angeordneten Strafhöhe äußerte Messiner auch im Zusammenhang mit der Einführung der ComputerstrafVerfügung; Messiner, ZVR 1979, 163f.
Der ÖAMTC forderte die Einführung eines Rechtsanspruchs auf die Erlassung einer Anonymverfügung für den Bürger. Zur Begründung seines Standpunktes führte dieser an, dass die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Anonymverfügungen nicht nur positive Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Bürger und Exekutive haben, sondern auch einen spürbaren Einsparungseffekt in der Verwaltung bewirken würde; ÖAMTC-FI Nr. 67, 1; RV 1167 BlgNR 20. GP 152.
Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 2.
Antoniolli/ Koja, Verwaltungsrecht 254.
Adamovich/ Funk, Verwaltungsrecht 121; Bernárd, Gebundenheit und Ermessen 97; Winkler, JB1 1957, 98.
Grabenwarter, Art 130 Abs 2 B-VG Rz 11.
VwSlg 6406 A/1964.
Dass diese Sichtweise dem österreichischen Rechtssystem nicht völlig fremd ist, belegt die Entscheidung des OGH vom 24.2.2003, 1 Ob 272/02k zum BBetrG. Der OGH erklärte in dieser Entscheidung, dass das BBetrG, ein Selbstbindungsgesetz, dem Einzelnen zwar selbst kein subjektives Recht einräumen würde, der Selbstbindungscharakter dieses Gesetzes es aber nicht ausschließen würde, dass andere Rechtsvorschriften außerhalb des BBetrG einen Anspruch auf Übernahme in die Bundesbetreuung gewähren, den das BBetrG selbst verweigert. Nach Ansicht des OGH lasse sich aus dem auch in der Privatwirtschaftsverwaltung geltenden Gleichheitssatz ein Anspruch des Asylwerbers, der die Voraussetzungen erfüllt, auf Betreuung ableiten, vorausgesetzt der Bund hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon einmal als „;sachlichen Grund“; qualifiziert. Die Entscheidung kritisch betrachtend Wilhelm, migralex 2003, 75ff; Funk, migralex 2003, 85f.
Walter/ Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 894/2.
Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 3; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II VStG § 49a Anm 22.
DfRS des BKA 1988 VII.59. (19f).
Sprinzel, ZVR 1999, 13; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 894/2.
RV 133 BlgNR 17. GP l0f.
Verfehlt daher Thienel, Verwaltungsverfahren 499.
Vgl Kapitel III.A.3.d.
Sprinzel, ZVR 1999, 14.
VwSlg 14.662 A/1997.
VwGH 20.2.1991, 91/02/0012.
VwGH 26.1.1996, 95/17/0111; 26.1.1996, 94/17/0330, RdW 1997, 50f. In diesem Erkenntnis wurde das strafbare Verhalten mit einer Organstrafverfügung geahndet. Die vom VwGH vertretene Ansicht wird aber auch für eine eventuelle Bestrafung mittels Anonymverfügung in einem solchen Fall gelten.
RV 133 BlgNR 17. GP 11.
Kunnert, Verwaltungsverfahren 222; Messiner, ZVR 1988 Fn 4a; Sprinzel, ZVR 1999, 13; Walter, ÖJZ 1988, 362; Der ÖAMTC (RV 1167 BlgNR 20. GP 154) forderte ebenfalls den Beginn der Frist an den Zeitpunkt der Zustellung anzuknüpfen. Andernfalls schlägt er vor, folgenden Lösungsansatz in Betracht zu ziehen: Anstatt der gem § 49a Abs 6 zur Einzahlung vorgesehenen 4 Wochen sollte die Zahlungsfrist auf 6 Wochen ausgedehnt werden.
Vgl zB VwSlg 484 A/1948; VwGH 14.5.1992,91/16/0025.
Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 210; Thienel, Verwaltungsverfahren 354; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 201.
Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Rz 210; Thienel, Verwaltungsverfahren 354; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 201; Mayer, ÖJZ 1984, 422.
Die Bareinzahlung mittels einem anderen als dem von der Behörde übersendeten Beleg ist noch immer ausgeschlossen; Walter/ Thienel, Novellen 1998, 165; vgl dazu im Anschluss Kapitel III.E.l.c.3.
Vgl insb VwGH 21.10.1995, 92/02/0020; 24.5.1996, 95/17/0466, RdW 1997, 244.
VwGH 21.1.1992, 92/02/0200; 18.12.1995, 95/02/0538.
VwGH 24.5.1996, 95/17/0466, RdW 1997, 244.
RV 1167 BlgNR 20. GP 41.
Thienel, ZVR 2000, 237.
RV 1167 BlgNR 20. GP 41.
Vgl auch Messiner, ÖAMTC-FI 1998/86, 14; Thienel, ZVR 2000, 237; Walter/Thienel, Novellen 1998, 165f.
Messiner, ÖAMTC-FI 1998/86, 14.
Der ÖAMTC, ein Gegner der vom Gesetzgeber und dem Großteil der Lehre vertretenen Risikoverteilung, forderte als Zeitpunkt der Einzahlung bei den einer Bank erteilten Zahlungsaufträgen den „wirksam und unter Anführung der Behörde und der Geschäftszahl erteilte(n) Zahlungsauftrag“ anstatt dem Zeitpunkt der Gutschrift am Behördenkonto anzuerkennen. Zur Begründung seines Standpunkts führte er an, dass vom Bestraften ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erteilung des Zahlungsauftrags Einfluss geübt werden kann. Buchungsfehler oder Verzögerungen dürften dem Betroffenen daher nicht angelastet werden. Ferner könne der Zeitpunkt, in welchem der Behörde die Zahlung bekannt geworden ist, nur von der Behörde selbst, nicht aber vom Betroffenen nachvollzogen werden. Angesichts dessen fordert der ÖAMTC für eine rechtzeitig vorgenommene Einzahlung des Strafbetrags das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erteilung des Zahlungsauftrags; RV 1167 BlgNR 20 GP 154.
ZVR 2000, 237.
Vgl VfSlg 7126/1973; 8895/1980; Der VfGH diskutiert in diesen Erkenntnissen zwar die Verfassungskonformität des § 50 Abs 6, da aber dieser mit der Bestimmung des § 49a Abs 6 übereinstimmt, wird diesbezüglich dieselbe Rechtsansicht vertreten.
ZVR 2000, 237.
Nach Auffassung des ÖAMTC sollte ein Verwaltungsstrafverfahren auch dann eingestellt werden, wenn der Strafbetrag verspätet oder nicht mittels Originalbeleg entrichtet wurde, die Zahlung des Strafbetrags aber dennoch spätestens bis zur Vernehmung oder dem Einlangen der Rechtfertigung des Beschuldigten gezahlt wurde (RV 1167 BlgNR 20. GP 154). Angesichts der infolge einer verspäteten Einzahlung bewirkten Gegenstandslosigkeit der Anonymverfügung wäre jedoch fraglich, welche Rechtsgrundlage das Einbehalten des Strafbetrags rechtfertigen würde; vgl dazu Kapitel IVE.2.d.
ZB VwGH 18.12.1995, 95/02/0538. Obwohl der Beschwerdeführer die Zahlung des Strafbetrags nur deshalb verweigerte, weil dieser entgegen der entsprechenden Verordnung überhöht bemessen wurde, leitete die Behörde aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Anonymverfügung ein Verfahren ein.
Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 6.
Ablehnend Sprinzel, ZVR 1999, 11.
VfSlg 14.538/1996; VwGH 17.12.1999,98/02/0394.
Vgl zB VfSlg 14.447/1996.
VfSlg 14.538/1996. Der VfGH hielt in diesem Erkenntnis fest, dass der Betrag selbst dann erst nach Abschluss des Strafverfahrens zurückgezahlt werden dürfe, wenn dieser von einer Person einbezahlt wurde, die nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Dies bedeutet, dass solange das infolge der Gegenstandslosigkeit der Anonymverfügung geführte Verfahren noch in Schwebe ist, keine Auszahlung erfolgen darf. Zur Begründung führt der VfGH hiezu an, dass erst aufgrund des Ergebnisses des Strafverfahrens bestimmt werden kann, ob der Betrag überhaupt zurückzuerstatten oder anzurechnen ist.
Mannlicher/ Quell, Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 6; Sprinzel, ZVR 1999, 14; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II VStG § 49a Anm 33.
VfSlg 14.538/1996. Das Klagebegehren des Dritten wurde hier nicht mangels dessen Parteistellung zurückgewiesen.
Sprinzel, ZVR 1999, 14; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II VStG § 49a Anm 31.
Vgl RV 1167 BlgNR 20. GP 155.
VwGH 18.12.1995, 95/02/0538.
Vgl Kapitel III.C.
Vgl Kapitel II.F.6.a.2.
ZVR 1999, 14.
Wielinger, Verwaltungsverfahren Rz 336
Vgl RV 133 BlgNR 17. GP 11f.
Infolge der vom Gesetzgeber geforderten „physischen“ Löschung der Daten sei, so Sprinzel, ZVR 1999 Fn 167, eine EDV-mäßige Automatik, nach der solche Daten ohne weiteres gelöscht werden können, nicht ausreichend. Datenschutzrechtliche Überlegungen würden eine Auslegung des Abs 8 dahingehend nahe legen, dass die Daten schlicht zu löschen seien, auf welchem Weg dies erfolgt, sei unerheblich. Sprinzel meint damit wohl, dass die bloße Löschung der Daten am Computer alleine nicht ausreichend sei, sondern zusätzlich dazu deren Löschung am Server zu erfolgen habe. Da die Daten andernfalls jederzeit reproduziert werden könnten, ist dieser Sichtweise zuzustimmen.
Verwaltungsverfahren II VStG § 49a Anm 7.
RV 133 BlgNR 17. GP 11f.
Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahren Fn 521.
Reisp, ZVR 1985, 161 weist im Zusammenhang mit der Organstrafverfügung ebenfalls darauf hin, dass aufgrund der Anonymität dieser Erledigungsform viele Wiederholungstäter unerkannt blieben und eine wirksame, der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienliche Strafverfolgung ausgeschlossen sei.
ZVR 1995, 124.
Sprinzel, ZVR 1999, 14f, zufolge sei eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der Anonymverfügung idR aufgrund des Umstands, dass die Anonymverfügung bei Untätigkeit des Adressaten nach Ablauf der Einzahlungsfrist gegenstandslos wird und dass wohl nur Mängel vorliegen werden können, die „bloß“ die Folge der Verletzung von Formvorschriften sind, ausgeschlossen. Ein in die Verfassungssphäre reichender Mangel wäre nach Sprinzel lediglich in jenen Fällen denkbar, in denen die Anonymverfügung derart mangelhaft ist, dass sie als willkürlich angesehen werden muss.
Jedoch selbst bei Anerkennung des Bescheidcharakters der Anonymverfügung würde die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder den VfGH wenig zielführend sein, da im Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung die Anonymverfügung bereits außer Kraft getreten sein wird und die Beschwerde daher mangels Beschwer zurückzuweisen wäre; Walter, ÖJZ, 1988, 364.
Vgl oben Kapitel III.A.l.a.l.b.
Im Fall des Wiener Kaisermühlentunnels waren im Zeitraum vom 9.12.2004 bis zum 14.4.2005 insgesamt 7831 Autofahrer vom Kundmachungsmangel betroffen. Die Summe der zu Unrecht eingehobenen Strafbeträge betrug ∈ 400.000; vgl dazu den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft 2005, 279.
Der VfGH anerkennt das Vorliegen einer Verordnung, wenn diese ein „Mindestmaß an Publizität“ erreicht (zB VfSlg 16.281/2001; VfGH 28.2.2006, V 102/05). Demnach verhindert nicht jede gesetzwidrige Kundmachung das Entstehen einer Verordnung. Anders hingegen der VwGH, der die Existenz jedweder gesetzwidrig kundgemachten Verordnung negiert (VwSlg 7088 A/1967; 9283 A/1977).
VwSlg 9283 A/1977.
Der ÖAMTC kritisierte die für die Rückforderung des Strafbetrags von der BPD Wien festgesetzten Anforderungen. Viele Temposünder würden lediglich den Zahlungsabschnitt, nicht aber die Anonymverfügung selbst aufgehoben haben. Ihre Rückforderungsanträge würden daher wenig Erfolg haben. Der ÖAMTC forderte daher, dass der Nachweis auch alleine aufgrund des bloßen Zahlungsabschnitts möglich sein müsse; „Rückzahlung nur gegen Erlagschein“, Die Presse vom 29.8.2005, <http://www.diepresse.com/textversion_article.aspx?id=502937> (29.8.2005); „Wiener Section Control: Einsprüche gegen ungültige Strafen“, Der Standard vom 29.8.2005, <http://derstandard.at/druck/?id=2157442> (29.8.2005); „Ungültige Strafen bei Wiener Section Control: Tausende zahlten“, Der Standard vom 1.9.2005, http://derstandard.at/druck/?id=2157608 (1.9.2005); „Kaisermühlen Tunnel: Strafen ungültig“, http://www.oeamtc.at (29.8.2005).
Da jene Fälle, die spätestens am Tag des Beginns der mündlichen Verhandlung oder falls eine solche unterbleibt bei Beginn der nicht-öffentlichen Beratung beim VfGH anhängig waren, dem Anlassfall gleichzusetzen sind, erstreckt sich die Wirkung der Entscheidung des VfGH auch auf diese; vgl zB VfSlg 10.616/1985.
Die Rsp des VfGH zeigt, dass dieser von der Ermächtigung des Art 139 Abs 6 bzw Art 140 Abs 7 B-VG eingeräumten Ermächtigung in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch macht. In VfSlg 8233/1978 hatte der VfGH zB erklärt, dass die aufgehobene Bestimmung auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte nicht mehr anzuwenden sei (generelle Rückwirkung). In VfSlg 14.723/1997 ging der Gerichtshof sogar soweit, dass er die Wirkung der Aufhebung auch auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckte. Vgl dazu ferner Rohregger, Art 140 Abs 7 B-VG Rz 313ff.
Formel 103 der Formelsammlung für Beratungsentwürfe und sonstige Beschlusskonzepte Teil II Stand 2005; vgl dazu auch Hiesel, ÖJZ 1998, 843; Machacek, Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH 96f; Rohregger, Art 140 B-VG Rz 164; Schäffer, Art 140 B-VG Rz 59.
Diese Prozessvoraussetzung wird in der Lehre zT in folgende, miteinander in einem engen Zusammenhang stehende Elemente unterteilt: Vorhandensein einer Rechtssphäre; Eingriff in die Rechtssphäre; Unmittelbarkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre und Verletzung der Rechtssphäre. Vom VfGH werden diese Elemente aus prozessökonomischen Gründen nicht immer strikt herausgearbeitet; vgl dazu Hiesel, ÖJZ 1998, 842; Derselbe, ZVR 2003, 150ff; Machacek, Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH 97ff.
Hiesel, ÖJZ 1998 Fn 22.
Korinek/ Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung Fn 247; vgl dazu aber OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k, in dem sich der OGH im Grunde zwar dieser Auffassung anschließt, er weiters aber darauf hinweist, dass der Selbstbindungscharakter des BBetrG es nicht ausschließe, dass andere Rechtsvorschriften außerhalb des BBetrG, im konkreten Fall der Gleichheitssatz, einen Anspruch auf Übernahme in die Bundesbetreuung gewähren, den das BBetrG selbst verweigert. Die Entscheidung des OGH kritisch betrachtend Wilhelm, migralex 2003, 75ff; Funk, migralex 2003, 85f.
VfSlg 13.973/1994.
Dazu dass ein Rechtsanspruch auf die Anonymverfügung gegebenenfalls aber aus dem Gleichheitssatz abgeleitet werden könnte vgl Kapitel III.C.3.
Szymanski, ZVR 1986, 362.
ZB VfSlg 8009/1977; 15.390/1998; 16.015/2000.
ZB VfSlg 15.546/1999; 16.406/2001.
ZB VfSlg 16.365/2001; 16.623/2002.
Der Begriff der „Bundesbehörde“ ist in Art 148e B-VG sowie im Art 139 B-VG nach Rsp und Lehre im funktioneilen Sinn zu verstehen. Das bedeutet, dass somit auch im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, von Gemeinden, anderen Selbstverwaltungskörpern, beliehenen oder ausgegliederten, öffentlichrechtlichen oder privaten Rechtsträgern, soweit diese im Bundesvollziehungsbereich tätig wurden, erlassene Verordnungen gem Art 148e B-VG anfechtbar sind; Kuscko-Stadlmayer, Art 148e BVG Rz 7; Thienel, Art 148e B-VG Rz 2.
Vgl Kapitel III.A.l.a.l.b.
Aichlreiter, Verordnungsrecht 657f; idS auch Wielinger, Verordnungsrecht 109f, im Einklang mit Petz, Gemeindeverfassung 151; Berchtold, Gemeindeaufsicht 132. Die beiden letztgenannten Autoren thematisierten diese Problematik im Rahmen der Prüfungszuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde iSd Art 119a Abs 3 B-VG.
Kuscko-Stadlmayer, Art 148e B-VG Rz 11; Thienel, Art 148e B-VG Rz 1; aA Klecatsky/Pickl, Die Volksanwaltschaft 117.
Der Behördenbegriff des Art 139 Abs 1 B-VG ist in funktioneller Sichtweise zu verstehen; Aichlreiter, Art 139 B-VG Rz 12.
Der Amtshaftungsanspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zum machen. Dieser aus dem Verschulden eines hoheitlich handelnden Organs resultierende Schadenersatzanspruch kann daher nicht mittels Klage gern Art 137 B-VG beim VfGH eingeklagt werden (VfSlg 4070/1961). Reine nicht auf ein Organverschulden gestützte Bereicherungsansprüche sind hingegen mittels Klage gern Art 137 B-VG durchzusetzen. Aufgrund ihrer verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen stehen Bereichungs-und Schadenersatzanspruch miteinander in voller Konkurrenz; Kerschner, Bereicherung 97ff; Schragel, Kommentar zum AHG § 1 Rz 18.
ZVR 1999 Fn l72f.
ZB OGH 14.12.1979, 1 Ob 36/78, (Frotz) ÖZW 1980, 85; OGH 3.6.1981, 1 Ob 39/80, JB1 1982, 658.
Schragel, Kommentar zum AHG § 2 Rz 183ff.
Vgl dazu oben Kapitel III.E.2.d.
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(2008). Die Anonymverfügung (§ 49a). In: Die abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafrecht. Forschungen aus Staat und Recht, vol 157. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-73912-9_3
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