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Auszug

Die„Koordinierte Verfassung Belgiens“trat 1994 in Kraft und war Ergebnis langjähriger Umwandlungsprozesse in einen Föderalstaat (Koordinierte Verfassung Belgiens v 17.2.1994 idF 7.5.2007, in Folge Vfg). Das föderale Parlament besteht aus der alle vier Jahre direkt von den Bürgern gewählten Abgeordnetenkammer, die mit ihren 150 Mitgliedern in vielen Belangen allein entscheiden kann (Art 61 Vfg), und dem Senat, dessen 71 Mitglieder teils direkt gewählt und teils von den Regionen und Gemeinschaften beschickt werden. Auch die Kinder des Königs sind ex-lege Senatoren (Art 67 Vfg). Der König als Staatsoberhaupt ernennt die aus maximal fünfzehn, zu gleichen Teilen aus französisch- und aus flämischsprachigen Ministern bestehende Regierung, wobei er an Vorschläge der Abgeordnetenkammer gebunden ist (Art 96, 99 Vfg). Der König hat die Befugnis zur Erlassung von Verordnungen und Erlässen, ist dabei jedoch an die Gegenzeichnung des zuständigen Ministers gebunden, der dadurch die Verantwortung übernimmt (Art 108, 106 Vfg).

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Stern, J. (2008). Belgien. In: Kucsko-Stadlmayer, G. (eds) Europäische Ombudsman-Institutionen. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-72841-3_13

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