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Zur Haftung des Unternehmensinhabers für Handlungen eines Dienstnehmers, dessen Name und Funktion im Unternehmen nicht festgestellt werden kann

  • Rechtsprechung
  • Wettbewerbsrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Die Haftung des Unternehmensinhabers nach § 18 UWG ist eine Erfolgshaftung. Sie setzt voraus, dass der Wettbewerbsverstoß im Betrieb des Unternehmens begangen wurde, wobei dieser Begriff weit auszulegen und primär im organisatorischen Sinn zu verstehen ist. Der Unternehmer haftet auch dann, wenn ein Mitarbeiter zu jener Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist; es genügt, dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Diese Möglichkeit besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Handelnden Weisungen erteilen kann; demgegenüber ist es unerheblich, ob der Unternehmer – etwa bei weisungswidrigem Verhalten des Handelnden – faktisch in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Der Unternehmerhaftung nach § 18 UWG steht nicht entgegen, dass die Identität jener Person, die als Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens gehandelt hat, nicht festgestellt werden kann.

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Schuhmacher Zur Haftung des Unternehmensinhabers für Handlungen eines Dienstnehmers, dessen Name und Funktion im Unternehmen nicht festgestellt werden kann. wbl 23, 522 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1489-5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1489-5

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