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Zu Stimmrechtsausschluss und Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 118 AktG

  • Rechtsprechung
  • Unternehmensrecht
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Wirtschaftsrechtliche Blätter

Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Das Stimmverbot gilt für alle Mitglieder des Vorstands bzw Aufsichtsrats, wenn von den zu prüfenden Vorgängen nur ein Mitglied eines der beiden Organe betroffen war. Damit soll die Willensbildung über die Sonderprüfung von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift ist das Organmitglied bereits dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Verantwortlichkeit und die Inanspruchnahme für seine Geschäftsführung geht. Das Stimmverbot gilt auch für eine juristische Person, deren gesetzlicher Vertreter zugleich Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Aktiengesellschaft ist, wenn dieser die juristische Person derart vollständig beherrscht, dass die Ausübung des Stimmrechts seiner alleinigen Willensentschließung unterliegt. Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft führt dabei nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Das Stimmverbot ist damit auch auf eine Privatstiftung als Gesellschafter zu erstrecken, deren sämtliche Vorstandsmitglieder von dem Antrag auf Sonderprüfung betroffen sind. Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Nach § 118 Abs 1 AktG können nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung einer Sonderprüfung unterzogen werden, nicht die Geschäftsführung schlechthin. Der Begriff der Geschäftsführung ist dabei nicht eng auszulegen. Daher kann auch der Jahresabschluss Gegenstand einer Sonderprüfung sein, ist doch anerkannt, dass es sich bei dessen Erstellung durch den Vorstand um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt. Aber auch Vorgänge bei der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachung der Geschäftsführung sind nachprüfbar. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Rückstellung wegen eines drohenden Verlusts geboten war. Ein dabei bestehender Ermessensspielraum steht der Überprüfung im Rahmen einer Sonderprüfung nicht entgegen. Die Erteilung der Entlastung schließt als pauschale Genehmigung der Verwaltung nicht aus, dass diese auch Fehlleistungen erbracht hat. Deshalb sind ungeachtet der Entlastung Sonderprüfungen für einzelne Geschäftsvorgänge zulässig.

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Aicher Zu Stimmrechtsausschluss und Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 118 AktG. wbl 22, 549 (2008). https://doi.org/10.1007/s00718-008-1274-x

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